Eine Notbetreuung ist nur dann erforderlich, wenn die Betreuung des Kindes objektiv nicht möglich ist, weil
· das Gesundheitsamt die Betreuung in den Kindertagesstätten oder im Hort eingeschränkt oder
ausgeschlossen hat oder
· die Zahl der Betreuungskräfte nicht mehr ausreicht, um das Betreuungsangebot während der
regelmäßigen Öffnungszeit aufrecht zu erhalten.
Sollte diese Situation in Ihrer Einrichtung eintreten, werden Sie von uns darüber sofort informiert. In diesem Fall können Sie die hierfür erforderlichen Formulare nutzen, siehe Anhang.
Wir weisen darauf hin, dass nicht bei jeder Einschränkung / Ausfall in Ihrer Einrichtung eine Notbetreuung erfolgen kann. Die Ausfälle können dazu führen, dass auch eine Notbetreuung nicht mehr realisiert werden kann. Sollte dies passieren, bestätigen wir Ihnen gern mit einer Bescheinigung zur Nichtbetreuung, dass kein Notfallbetreuungsplatz zur Verfügung steht.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
M. Hank
Amtsleiterin Ordnungsamt
Stellvertretende Bürgermeisterin
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