Eine Änderung ist, gem. § 2 Abs. 1 HundehV die Anmelde- und Kennzeichnungspflicht für alle Hunde ab der 8. Lebenswoche. Neben der steuerlichen Anmeldung muss zusätzlich eine ordnungsbehördliche Anmeldung erfolgen. Neben der Angabe der Rasse, des Wurfdatums sowie der Fellfarbe und der Mikrochipnummer gem. ISO-Standard, sind der Ordnungsbehörde auch die Personalien der Halterin oder des Halters mitzuteilen. Verstöße gegen die Anzeige- und Kennzeichnungspflicht können ab dem 1. Februar 2025 gem. § 16 Abs. 2 S. 1 HundehV als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.
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