Die Gemeindevertretung Schönwalde-Glien hat in ihrer Sitzung am 24.02.2025 unter der Drucksache DR 21/2025 den Entwurf mit Stand Februar 2025 über den Bebauungsplan "Wohnbebauung nördlich des Kienberger Weges zwischen den Grundstücken Kienberger Weg 21 und Nr. 37", 1. Änderung, einschließlich der Begründung zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB sowie der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB bestimmt.
Die 1. Änderung des Bebauungsplans erfolgt im Beschleunigtem Verfahren gemäß § 13 BauGB mit einer förmlichen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gemäß §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB.
Der Entwurf Stand Februar 2025 einschließlich der Begründung wird für die Dauer von einem Monat zur Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange bestimmt.
Folgende Unterlagen werden öffentlich ausgelegt:
Die Planunterlagen liegen in der Zeit vom 31.03.2025 bis einschließlich 30.04.2025 öffentlich im Bauamt der Gemeinde Schönwalde-Glien, Rathaus, Zimmer 2.19, Ortsteil Schönwalde-Siedlung, Berliner Allee 7 in 14621 Schönwalde-Glien zu folgenden Zeiten während der Dienststunden für jedermann aus:
Montag, Mittwoch von 9.00 Uhr bis 15.00 Uhr,
Dienstag von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr,
Donnerstag von 7.30 Uhr bis 15.00 Uhr,
Freitag von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr
(ausgenommen ist die Mittagspause von 12.30 Uhr bis 13.00 Uhr).
Die ausgelegten Unterlagen sind auch auf der Internetseite der Gemeinde Schönwalde-Glien über www.schoenwalde-glien.de (Rathaus & Service/ Aktuelles/ Bekanntmachungen) über das Geoportal der Gemeinde Schönwalde-Glien unter www.geoportal-schoenwalde-glien.de (Öffentliche Auslegungen) sowie auch über das Landesportal www.uvp-verbund.de einsehbar.
Während dieser Zeit können Stellungnahmen zum Planentwurf schriftlich oder während der Dienstzeiten zur Niederschrift vorgebracht werden, die in die anschließende Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander einzubeziehen sind. Darüber hinaus erhalten Sie Gelegenheit zur Erörterung der Planung.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.
Ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Schönwalde-Glien, den 04.03.2025
gez.
Bodo Oehme
(Siegel) Bürgermeister