Öffentliche Bekanntmachung Satzung mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiet "Erlenbruch"


Die nachstehende Satzung mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes „Erlenbruch“ im OT Schönwalde-Dorf (Sanierungssatzung) wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Hinweise

a) Gemäß § 142 Abs. 3 S. 3 BauGB wurde bei dem Beschluss der Sanierungssatzung zugleich durch Beschluss die Frist, in der die Sanierung durchgeführt werden soll, auf 10 Jahre festgelegt. Kann die Sanierung nicht innerhalb der Frist durchgeführt werden, kann sie durch Beschluss verlängert werden (§ 142 Abs. 3 S. 4 BauGB).

b) Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden eine beachtliche Verletzung der in § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde Schönwalde-Glien geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

c) Ist eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im BbgKVerf enthalten oder aufgrund des BbgKVerf erlassen worden sind, außer Vorschriften über die Genehmigung oder die Verkündung der Satzung, zustande gekommen, so ist diese Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Verkündung der Satzung gegenüber der Gemeinde Schönwalde-Glien geltend gemacht worden ist. Dabei sind die verletzte Vorschrift und die Tatsache, die den Mangel ergibt, zu bezeichnen (§ 3 Abs. 4 BbgKVerf).

d) Die nachstehende Satzung einschließlich des Lageplans zum Geltungsbereich und der Abschlussbericht über die Vorbereitenden Untersuchungen liegen öffentlich im Bauamt der Gemeinde Schönwalde-Glien, Rathaus, Zimmer 2.19, Ortsteil Schönwalde-Siedlung, Berliner Allee 7 in 14621 Schönwalde-Glien zu folgenden Zeiten während der Dienststunden für jedermann aus:

                        Montag, Mittwoch             von 9.00 Uhr bis 15.00 Uhr,

                        Dienstag                                 von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr,

                        Donnerstag                           von 7.30 Uhr bis 15.00 Uhr,

                        Freitag                                     von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr

                        (ausgenommen ist die Mittagspause von 12.30 Uhr bis 13.00 Uhr).

Diese Bekanntmachung ist auch im Internet veröffentlicht und zugänglich unter www.schoenwalde-glien.de (Rathaus & Service/ Aktuelles/ Bekanntmachungen)

Schönwalde-Glien, den 5. März 2025

gez. Bodo Oehme

Bürgermeister

Satzung der Gemeinde Schönwalde-Glien über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Erlenbruch“ im OT Schönwalde-Dorf (Sanierungssatzung)

die Gemeindevertretung der Gemeinde Schönwalde-Glien hat in ihrer Sitzung vom 20. Februar 2025 beschlossen, das bisherige Untersuchungsgebiet „Schönwalde-Erlenbruch“ als Sanierungsgebiet förmlich festzulegen. Dem Beschluss der Gemeindevertretung Schönwalde-Glien lag der Abschlussbericht zu den Vorbereitenden Untersuchungen gemäß §141 BauGB zum Sanierungsgebiet „Erlenbruch“ mit Stand vom 31.01.2025 zugrunde.

Rechtsgrundlagen

  • § 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (Brandenburgische Kommunalverfassung - BbgKVerf) vom 5. März 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 10], S., ber. [Nr. 38])
  • §§ 142, 143 und Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394)

§ 1 Festlegung des Sanierungsgebietes Erlenbruch

  1. In dem in Absatz 2 beschriebenen Gebiet liegen städtebauliche Missstände im Sinne von § 136 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BauGB vor. Das Gebiet wird förmlich als „Sanierungsgebiet Erlenbruch“ festgelegt.
  2. Der räumliche Geltungsbereich umfasst folgende Flurstücke und Flurstücksteile der

Gemarkung Schönwalde:

Flur 002:        Flurstücke 254/1 tlw., 258/2 tlw., 260/2, 261/2, 263/2, 263/4 tlw., 264/1 tlw., 265/2, 266, 267, 269/2, 540, 541, 542, 543, 544, 545, 548, 549, 550, 551, 552.

Flur 030:       Flurstücke 49, 93, 94, 95, 97 tlw.

Maßgeblich für die Zuordnung eines Grundstückes zum Sanierungsgebiet ist die innere Kante der grau-unterbrochenen Linie, die in dem Lageplan „Abgrenzung des Sanierungsgebietes Erlenbruch, Gemeinde Schönwalde-Glien“ eingezeichnet ist.. Dieser Lageplan, der als Anlage 1 dieser Satzung beigefügt ist, ist Bestandteil dieser Satzung.

  1. Werden innerhalb des Sanierungsgebietes durch Grundstückszusammenlegung Flurstücke aufgelöst und neue Flurstücke gebildet oder entstehen durch Grundstücksteilungen neue Flurstücke, sind auf diese die Bestimmung dieser Satzung anzuwenden.

§ 2 Sanierungsverfahren

  1. Die Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften gemäß § 152 bis § 156a BauGB ist ausgeschlossen. Die Sanierungsmaßname wird im vereinfachten Verfahren durchgeführt.
  2. Die Bestimmungen in § 144 BauGB über genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge finden keine Anwendung.
  3. Die Frist zur Durchführung der Sanierung ist auf 15 Jahre festgelegt. Die Frist beginnt mit dem Inkrafttreten dieser Satzung Kann die Sanierung nicht innerhalb der Frist abgeschlossen werden, kann die Frist durch Änderung dieser Satzung verlängert werden.

§ 3 Inkrafttreten

Die Satzung wird mit ihrer ortsüblichen Bekanntmachung rechtsverbindlich.

Ausfertigung der Satzung

Die Satzung und ihre Anlage 1 wurde am 6. März 2025 ausgefertigt.

Schönwalde-Glien, den 6. März 2025

gez.

Oehme

Bürgermeister