Neunte Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Zweckverbandes Digitale Kommunen Brandenburg


Hinweis zur Bekanntmachung der Neunten Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Zweckverbandes Digitale Kommunen Brandenburg

Das Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg hat die von ihm mit Bescheid vom 18. Dezember 2024 kommunalaufsichtlich genehmigte Neunte Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Zweckverbandes Digitale Kommunen Brandenburg am 22. Januar 2025 im Amtsblatt für Brandenburg, 2025, Nr. 4, Seite 62, öffentlich bekannt gemacht. (Hinweis im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKGBbg)).

Die Neunte Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Zweckverbandes ist am 23. Januar 2025 in Kraft getreten. Die Neunte Satzung zur Änderung der Verbandssatzung hat folgenden Wortlaut, der hier deklaratorisch wiedergegeben wird:

Neunte Satzung zur Änderung
der Verbandssatzung des Zweckverbandes
Digitale Kommunen Brandenburg

Bekanntmachung
des Ministeriums des Innern und für Kommunales
Gesch.Z.: 03-33-347-21/2020-002/015
Vom 18. Dezember 2024

I.

Genehmigung

Gemäß § 41 Absatz 3 Nummer 4 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKGBbg) genehmige ich als zuständige Rechtsaufsichtsbehörde nach § 42 Absatz 5 Satz 1 GKGBbg den mit der mir vorgelegten Neunten Änderung der Verbandssatzung des Zweckverbandes Digitale Kommunen Brandenburg (in Form einer Neufassung) erfolgenden Beitritt

  • der Gemeinde Löwenberger Land
  • der Städte Müncheberg, Wriezen und Zehdenick
  • der Landkreise Barnim, Dahme-Spreewald, Elbe-Elster, Havelland, Oberspreewald-Lausitz, Potsdam-Mittelmark, Prignitz, Spree-Neiße, Teltow-Fläming und Uckermark sowie
  • des Landkreistages Brandenburg e.V.

zum Zweckverband.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage bei dem Verwaltungsgericht Cottbus erhoben werden.

Im Auftrag
Stevener

 

II.

Die Satzung hat folgenden Wortlaut:

„Verbandssatzung des Zweckverbandes
Digitale Kommunen Brandenburg
vom 05. November 2024

Auf der Grundlage der § 10 Absatz 1, § 13 sowie § 31 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKGBbg) vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 32), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 05. März 2024 (GVBl. I Nr. 10 S. 77), hat die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Digitale Kommunen Brandenburg in ihrer Sitzung am 05. November 2024 nachfolgende Neunte Satzung zur Änderung der Verbandssatzung in Form einer Neufassung beschlossen:

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz

(1)           Der Zweckverband führt den Namen „Zweckverband Digitale Kommunen Brandenburg“. Er ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und verwaltet seine Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze unter eigener Verantwortung.

(2) Sitz des Zweckverbandes ist Cottbus/Chóśebuz.


§ 2 Verbandsmitglieder

Verbandsmitglieder sind die nachfolgend genannten Kommunen im Sinne des § 1 Absatz 3 GKGBbg (kommunale Verbandsmitglieder) sowie weitere Verbandsmitglieder im Sinne des § 11 Absatz 1 GKGBbg:

1. Amt Bad Wilsnack/Weisen

2. Amt Biesenthal-Barnim

3. Amt Brieskow-Finkenheerd

4. Amt Brück

5. Amt Dahme/Mark

6. Amt Elsterland

7. Amt Friesack

8. Amt Gransee und Gemeinden

9. Amt Kleine Elster (Niederlausitz)

10. Amt Lebus

11. Amt Lindow (Mark)

12. Amt Nennhausen

13. Amt Neustadt (Dosse)

14. Amt Neuzelle

15. Amt Niemegk

16. Amt Peitz/ Picnjo

17. Amt Rhinow

18. Amt Schlaubetal

19. Amt Wusterwitz

20. Gemeinde Birkenwerder

21. Gemeinde Eichwalde

22. Gemeinde Fehrbellin

23. Gemeinde Glienicke/Nordbahn

24. Gemeinde Großbeeren

25. Gemeinde Heideblick

26. Gemeinde Heidesee

27. Gemeinde Kolkwitz

28. Gemeinde Löwenberger Land

29. Gemeinde Märkische Heide

30. Gemeinde Michendorf

31. Gemeinde Mühlenbecker Land

32. Gemeinde Nuthetal

33. Gemeinde Oberkrämer

34. Gemeinde Panketal

35. Gemeinde Rüdersdorf bei Berlin

36. Gemeinde Schipkau

37. Gemeinde Schöneiche bei Berlin

38. Gemeinde Schönwalde-Glien

39. Gemeinde Schorfheide

40. Gemeinde Schwielowsee

41. Gemeinde Tauche

42. Gemeinde Uckerland

43. Gemeinde Woltersdorf

44. Gemeinde Wusterhausen/Dosse

45. Gemeinde Wustermark

46. Gemeinde Zeuthen

47. Landeshauptstadt Potsdam

48. Landkreis Barnim

49. Landkreis Dahme-Spreewald

50. Landkreis Elbe-Elster

51. Landkreis Havelland

52. Landkreis Oberhavel

53. Landkreis Oberspreewald-Lausitz

54. Landkreis Potsdam-Mittelmark

55. Landkreis Prignitz

56. Landkreis Spree-Neiße

57. Landkreis Teltow-Fläming

58. Landkreis Uckermark

59. Landkreistag Brandenburg e.V.

60. Stadt Altlandsberg

61. Stadt Angermünde

62. Stadt Bad Belzig

63. Stadt Bad Freienwalde (Oder)

64. Stadt Beelitz

65. Stadt Bernau bei Berlin

66. Stadt Brandenburg an der Havel

67. Stadt Cottbus/Chóśebuz

68. Stadt Doberlug-Kirchhain

69. Stadt Eisenhüttenstadt

70. Stadt Falkensee

71. Stadt Friedland

72. Stadt Fürstenberg/Havel

73. Stadt Großräschen

74. Stadt Guben

75. Stadt Hohen Neuendorf

76. Stadt Ketzin Havel

77. Stadt Königs Wusterhausen

78. Stadt Kremmen

79. Stadt Kyritz

80. Stadt Lauchhammer

81. Stadt Luckenwalde

82. Stadt Ludwigsfelde

83. Stadt Mittenwalde

84. Stadt Müncheberg

85. Stadt Nauen

86. Stadt Neuruppin

87. Stadt Oranienburg

88. Stadt Premnitz

89. Stadt Pritzwalk

90. Stadt Senftenberg/Zfy Komorow

91. Stadt Sonnewalde

92. Stadt Spremberg/Grodk

93. Stadt Strausberg

94. Stadt Teltow

95. Stadt Velten

96. Stadt Vetschau/Spreewald

97. Stadt Werder (Havel)

98. Stadt Werneuchen

99. Stadt Wittenberge

100. Stadt Wittstock/Dosse

101. Stadt Wriezen

102. Stadt Zehdenick

103. Stadt Zossen

104. Städte- und Gemeindebund Brandenburg e.V.

105. Verbandsgemeinde Liebenwerda

106. Zweckverband Bauhof TKS

Die Verbandsversammlung kann auf schriftlichen Antrag hin die Aufnahme weiterer Verbandsmitglieder in den Zweckverband beschließen. Die Aufnahme nicht kommunaler Mitglieder im Sinne des § 11 Absatz 1 GKGBbg ist nur möglich, wenn sich diese juristische Person zu 100 Prozent in öffentlicher Hand befindet.


§ 3 Aufgaben

(1)  Der Zweckverband stellt seinen Verbandsmitgliedern Datenverarbeitungsverfahren, Datenverarbeitungsleistungen und zugehörige Serviceleistungen zur Erledigung oder Vereinfachung von Verwaltungsaufgaben mit technikunterstützter Informationsverarbeitung zur Verfügung, welche die Verbandsmitglieder ganz oder teilweise in freier Entscheidung nutzen können.

 

(2) Unter Beachtung des Absatzes 1 führt der Zweckverband für seine Verbandsmitglieder folgende Aufgaben durch:

a) Wartung, Pflege, Weiterentwicklung und erforderlichenfalls geordnete Ablösung der bereitgestellten Verfahren,

b) Gewährleistung eines möglichst integrierten Einsatzes der angebotenen Verfahren durch Bereitstellung entsprechender Schnittstellen,

c) Beratung und Unterstützung der Verbandsmitglieder in allen Fragen, die mit den Leistungen nach Absatz 1 im  Zusammenhang stehen, insbesondere IT-Beratungsleistungen nebst Strategieberatungen, auch für die Bereiche Digitalisierung und E-Government, sowie Beratungs- und Unterstützungsleistungen in allen sonstigen Anwendungsfragen, insbesondere bei der Auswahl, Beschaffung und Nutzung von Hardware und Software; Durchführung von Schulungen,

d) Erwerb von Gebietslizenzen und Abschluss von Rahmenverträgen mit Dritten über Lieferungen und Leistungen; Bereitstellung eines Übertragungsnetzes zur Nutzung der Datenverarbeitungsverfahren und für andere Netzdienste,

e) Vertretung der Interessen der Verbandsmitglieder auf dem Gebiet der technikunterstützten Informationsverarbeitung, Erwerb und Überlassung von Informationstechnik sowie damit verbundene Betreiberleistungen,

f) Planung, Einrichtung und Betrieb eines Rechenzentrums einschließlich der Kommunikationsnetze,

g) Beratung und Unterstützung der Verbandsmitglieder des Zweckverbandes in Angelegenheiten des Datenschutzes sowie der   IT-Sicherheit.

(3) Der Zweckverband kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben und Leistungen Dritter bedienen. In diesem Zusammenhang muss die Einhaltung des Datenschutzes sichergestellt sein. Er kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) kommunale Unternehmen nach § 92 Absatz 2 BbgKVerf gründen, wenn dies der Aufgabenerfüllung gemäß § 3 Absatz 2 dienlich ist.

(4) Unter Erfüllung der gemeindewirtschaftsrechtlichen Anforderungen kann der Zweckverband Aufgaben nach Absatz 2 auch für Dritte durchführen, wenn dies zur Ausnutzung bestehender, sonst brachliegender Kapazitäten beim Zweckband dient. Die Verbandsleitung hat sicherzustellen, dass Verträge zur Aufgabendurchführung mit Dritten kostendeckend ausgestaltet werden.

 

§ 4 Organe

Organe des Zweckverbandes sind

a)             die Verbandsversammlung

b)            der Verbandsausschuss

c)             die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher (Verbandsleitung).


§ 5 Zusammensetzung der Verbandsversammlung

Die Verbandsversammlung setzt sich aus Vertreterinnen und Vertretern (Vertretungspersonen) der Verbandsmitglieder zusammen. Jedes Verbandsmitglied entsendet eine Vertretungsperson in die Verbandsversammlung. Für die Entsendung findet § 19 Absatz 3 und 5 GKGBbg Anwendung.

 

§ 6 Stimmrechte der Verbandsmitglieder

(1) Bei Abstimmungen haben die Verbandsmitglieder jeweils eine Stimme.

(2) Die weiteren Verbandsmitglieder im Sinne des § 11 Absatz 1 GKGBbg haben bei Abstimmungen jeweils eine Stimme.

(3) Die Stimmen eines Verbandsmitgliedes können nur vollständig und einheitlich abgegeben werden.

(4) Bei Wahlen und Abwahlen, auch soweit diese durch Abstimmung erfolgen (§ 21 Absatz 4 GKGBbg), haben die Verbandsmitglieder jeweils eine Stimme.

 

§ 7 Aufgaben der Verbandsversammlung

(1)  Die Verbandsversammlung ist das oberste Organ des Zweckverbandes. Sie entscheidet über alle Angelegenheiten des Zweckverbandes, soweit gesetzlich oder durch diese Verbandssatzung nichts anderes bestimmt ist, und überwacht die Durchführung ihrer Entscheidungen.

(2) Die Verbandsversammlung entscheidet auf der Grundlage der landesrechtlichen Vorschriften und der Verbandssatzung über alle Angelegenheiten des Verbandes, soweit diese nicht in die Zuständigkeit der Verbandsleitung fallen. Sie beschließt insbesondere über:

a)   den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen und der Geschäftsordnung der Verbandsversammlung,

b)   die Wahl und Abwahl der Verbandsleitung und der Stellvertreterin bzw. des Stellvertreters,

c)   den Wirtschaftsplan und seine Nachträge,

d)   die Wahl und Abwahl der weiteren Mitglieder des Verbandsausschusses,

e)   die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses und die Ergebnisverwendung,

f)   die Entlastung der Verbandsleitung,

g)   den Beitritt und das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern,

h)   die Auflösung des Zweckverbandes,

i)   die Gründung von bzw. die Beteiligung an kommunalen Unternehmen im Sinne des § 92 Absatz 2 BbgKVerf,

j)  die Mitgliedschaft in Zweckverbänden und sonstigen Verbänden, in Vereinen und Vereinigungen, den Abschluss von öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen im Sinne des GKGBbg sowie deren Änderung, Aufhebung und Kündigung,

k)  den Abschluss von Verträgen zur Aufgabendurchführung des Zweckverbandes für Dritte (§ 3 Absatz 4) ab einem jährlichen Auftragsvolumen von 100.000 EUR.

(3)  Einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsversammlung bedürfen Änderungen der Regelungen der Verbandssatzung über die Verbandsaufgaben, die Verbandsmitglieder, die Zahl ihrer Stimmen in der

Verbandssatzung und den Maßstab, nach dem die Verbandsmitglieder nach § 29 GKGBbg zur Deckung des Finanzbedarfs beizutragen haben, sowie die Aufhebung der Verbandssatzung. Die Änderung der Verbandsaufgaben bedarf zudem der Einstimmigkeit der kommunalen Verbandsmitglieder.

 

§ 8 Geschäftsgang in der Verbandsversammlung

(1) Die Sitzungen der Verbandsversammlung finden statt, so oft es die Geschäftslage erfordert, mindestens jedoch zweimal im Kalenderjahr. Eine Sitzung muss einberufen werden, wenn dies schriftlich unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes von einem Fünftel der Verbandsmitglieder oder der Verbandsleitung beantragt wird.

(2) Die Einberufung zur ersten Sitzung der Verbandsversammlung nach Bildung des Zweckverbandes erfolgt durch die an Lebensjahren älteste, nicht verhinderte Vertretungsperson nach § 19 Absatz 3 Satz 1 GKGBbg. Die Verbandsversammlung wählt in ihrer ersten Sitzung aus ihrer Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden. In gleicher Weise wählt sie mindestens eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.

(3) Der oder die Vorsitzende beruft die Verbandsversammlung unter Angabe von Datum, Ort und Zeit der Versammlung ein, setzt im Benehmen mit der Verbandsleitung die Tagesordnung fest und leitet die Sitzung. Die schriftliche Einladung hat unter Angabe der Tagesordnung und Übermittlung von Unterlagen zu erfolgen. Die Einberufungsfrist beträgt vierzehn Kalendertage. In dringenden Angelegenheiten kann die Ladungsfrist auf fünf volle Kalendertage vor dem Sitzungstag verkürzt werden (vereinfachte Einberufung); die Dringlichkeit ist in der Ladung zu begründen. Die Tagesordnungen zu Sitzungen der Verbandsversammlung sind unter Angabe von Zeit und Ort der jeweiligen Sitzungen spätestens fünf Kalendertage vor der Sitzung öffentlich bekannt zu machen.

(4) Die Verbandsversammlung tagt grundsätzlich in Präsenssitzung. Vertretungspersonen von Verbandsmitgliedern können auf begründeten Antrag an der Sitzung per Video teilnehmen, soweit dies technisch möglich ist. Ein begründeter Antrag liegt vor, wenn die Vertretungsperson und ihre allgemeine oder erste Stellvertretung anderenfalls ihre persönliche Teilnahme an der Sitzung aus beruflichen, familiären, gesundheitlichen oder vergleichbaren Gründen nicht ermöglichen könnte.

(5) Die Verbandsversammlung beschließt, soweit durch Gesetz oder diese Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Schreibt ein Gesetz oder diese Satzung Einstimmigkeit bei der Beschlussfassung vor, so ist der Beschluss ohne Gegenstimme zu fassen.

(6) Die Verbandsversammlung regelt ihre inneren Angelegenheiten, insbesondere den Gang ihrer Verhandlungen, durch eine Geschäftsordnung.

 

§ 9 Verbandsausschuss

(1) Es wird ein Verbandsausschuss nach § 25 Absatz 1 Satz 1 GKGBbg gebildet. Der Verbandsausschuss besteht aus dem Verbandsvorsteher bzw. der Verbandsvorsteherin und elf weiteren Mitgliedern.

(2) Die elf weiteren Mitglieder des Verbandsausschusses nach Absatz 1 werden von der Verbandsversammlung aus dem Kreis ihrer ordentlichen Mitglieder gewählt. Davon sollen

a) ein weiteres Mitglied auf den Kreis der kreisangehörigen Gemeinden, Ämter, Verbandsgemeinden und Zweckverbände bis zu einer Einwohnerzahl bis 4.999,

b) drei weitere Mitglieder auf den Kreis der kreisangehörigen Gemeinden, Ämter, Verbandsgemeinden und Zweckverbände bis zu einer Einwohnerzahl bis 24.999,

c) zwei weitere Mitglieder auf den Kreis der kreisangehörigen Gemeinden, Ämter, Verbandsgemeinden und  Zweckverbände ab einer Einwohnerzahl von 25.000 Einwohnern,

d) zwei weitere Mitglieder auf den Kreis der kreisfreien Städte,

e)  zwei weitere Mitglieder auf den Kreis der Landkreise und

f) ein weiteres Mitglied auf den Kreis der weiteren Verbandsmitglieder im Sinne des § 11 Absatz 1 GKGBbg

entfallen.

In gleicher Weise wird für jedes weitere Mitglied eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter gewählt. Für die nach Satz 2 und 3 maßgebliche Einwohnerzahl gilt § 6 Absatz 1 Satz 4 und 5 entsprechend.

(3) Die Wahlzeit der nach Absatz 2 gewählten weiteren Mitglieder dauert fünf Jahre. Sie üben ihr Amt bis zum Amtsantritt der neuen Mitglieder weiter aus.

(4) Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher übernimmt abweichend von § 12 Absatz 1 Satz 1 GKGBbg in Verbindung mit § 44 Absatz 5 BbgKVerf den Vorsitz des Verbandsausschusses.

(5) Die oder der Vorsitzende beruft den Verbandsausschuss unter Angabe von Datum, Ort und Zeit der Versammlung ein, setzt Tagesordnung fest und leitet die Sitzung. Die schriftliche Einladung hat unter Angabe der Tagesordnung und Übersendung von Unterlagen zu erfolgen. Die Einberufungsfrist beträgt zehn Kalendertage. In dringenden Angelegenheiten kann die Ladungsfrist auf fünf volle Kalendertage vor dem Sitzungstag verkürzt werden (vereinfachte Einberufung); die Dringlichkeit ist in der Ladung zu begründen. Die Tagesordnungen zu Sitzungen des Verbandsausschusses sind unter Angabe von Zeit und Ort der jeweiligen Sitzungen spätestens fünf Kalendertage vor der Sitzung öffentlich bekannt zu machen.

(6) Jedes Mitglied des Verbandsausschusses hat im Verbandsausschuss eine Stimme; § 19 Absatz 7 GKGBbg findet keine Anwendung. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.


§ 10 Aufgaben des Verbandsausschusses

(1) Der Verbandsauschuss hat unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen folgende Aufgaben:

a) Abgabe von Empfehlungen zur Vorbereitung von Beschlüssen der Verbandsversammlung

b) strategische Begleitung des Zweckverbandes,

c) Unterstützung der Verbandsversammlung bei Fragen der Kontrolle über die Verbandsleitung und der Erarbeitung eines Entwurfes für Richtlinien für die Tätigkeit der Verbandsleitung.

(2) Einzelne Angelegenheiten können dem Verbandsausschuss auch durch Beschluss der Verbandsversammlung zur Erledigung übertragen werden, soweit diese durch Gesetz nicht ausschließlich der Verbandsversammlung zugewiesen sind.

 

§ 11 Verbandsvorsteherin/Verbandsvorsteher (Verbandsleitung)

(1) Die Verbandsleitung ist hauptamtlich tätig.

(2) Die Verbandsversammlung wählt die Verbandsvorsteherin oder den Verbandsvorsteher (Verbandsleitung) und deren Stellvertreterin oder dessen Stellvertreter für die Dauer von acht Jahren.

(3) Die Verbandsleitung oder ihre Stellvertretung nehmen an den Sitzungen der Verbandsversammlung teil.

(4) Die Verbandsleitung führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung des Zweckverbandes nach Maßgabe der Gesetze, der Verbandssatzung und der Beschlüsse der Verbandsversammlung. Sie vertritt den Zweckverband gerichtlich und außergerichtlich.

(5) Die Verbandsleitung hat nach Maßgabe des Absatzes 4 das Recht, über folgende Rechtsgeschäfte im Rahmen des Wirtschaftsplans bzw. der vorläufigen Wirtschaftsführung bis zu folgenden Wertgrenzen selbständig zu entscheiden:

a) beim Erwerb von Vermögensgegenständen bis zu einem Wert im Einzelfall von 200.000.-Euro,

b) bei der Verfügung über Verbandsvermögen, der Hingabe von Darlehen und anderen Rechtsgeschäften, die den vorgenannten wirtschaftlich gleichkommen, und bei einer Verpflichtung zu solchen Geschäften bis zu einem Wert im Einzelfall von 200.000.- Euro,

c) bei der Aufnahme von Krediten, der Übernahme von Bürgschaften, dem Abschluss von Gewährverträgen und der Bestellung anderer Sicherheiten für Dritte sowie solchen Rechtsgeschäften, die den vorgenannten wirtschaftlich gleichkommen, bis zu einem Wert im Einzelfall von 100.000.- Euro,

d) bei Vergabe von Lieferungen und Leistungen bis zu einer Wertgrenze von 500.000.-Euro.

 

§ 12 Finanzierung

(1)  Der Zweckverband erwirtschaftet vorrangig die benötigten Mittel durch Entgelte für seine Aufgabendurchführung für die Verbandsmitglieder (§ 3 Absatz 2) und Dritte (§ 3 Absatz 4). Der Zweckverband erhebt von den Verbandsmitgliedern eine Verbandsumlage, soweit seine sonstigen Erträge, Einzahlungen und nicht benötigten Finanzmittel nicht ausreichen, um seinen Finanzbedarf zu decken.

(2) Für die Höhe der durch ein Verbandsmitglied zu zahlenden Verbandsumlage ist das Verhältnis der Stimmen nach § 6 Absatz 1 und 2 zur satzungsmäßigen Gesamtstimmenzahl maßgeblich.


§ 13 Wirtschaftsführung, Rechnungswesen und Jahresabschlussprüfung

(1) Auf die Wirtschaftsführung, das Rechnungswesen und die Jahresabschlussprüfung des Zweckverbandes finden die Vorschriften über die Wirtschaftsführung, das Rechnungswesen und die Jahresabschlussprüfung der Eigenbetriebe sinngemäß Anwendung.

(3) Das Wirtschaftsjahr des Zweckverbandes ist das Kalenderjahr.

(4) Der Zweckverband hat keine Gewinnerzielungsabsicht.

(4) Die Verwaltungs- und Kassengeschäfte des Zweckverbandes einschließlich der Personalverwaltung nimmt dieser in eigener Verantwortung wahr.

 

§ 14 Wirtschaftsplan

Der Zweckverband erlässt für jedes Wirtschaftsjahr vor dessen Beginn einen Wirtschaftsplan. §§ 14 bis 18 der Eigenbetriebsverordnung (EigV) finden entsprechende Anwendung.


§ 15 Jahresabschluss, Lagebericht

(1) Der Jahresabschluss einschließlich des Lageberichts nach § 21 Absatz 2 EigV sind von der Verbandsleitung bis zum 31. März des Folgejahres aufzustellen und zu unterzeichnen. Im Übrigen gelten die §§ 21 bis 26 der EigV.

(3) Der Jahresabschluss sowie der Lagebericht sind der Verbandsversammlung vorzulegen.

(4) Die Verbandsversammlung hat auf Vorlage der Verbandsleitung bis spätestens zum 31. Dezember des auf das Wirtschaftsjahr folgenden Kalenderjahres über

1.             die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses und die Ergebnisverwendung und

2.             die Entlastung der Verbandsleitung

getrennt zu beschließen. Die Beschlüsse nach Satz 1 sind gemäß § 33 Absatz 3 Satz 1 EigV bekanntzumachen. Der Jahresabschluss und der Prüfungsvermerk sind eine Woche an einer bestimmten Stelle des Verbandssitzes zu jedermanns Einsicht auszulegen. In der

Bekanntmachung nach Satz 2 sind genaue Angaben über den Ort sowie den Beginn und das Ende der Auslegung zu machen.

 

§ 16 Örtliche Prüfung

Für die örtliche Prüfung des Zweckverbandes findet § 30 GKGBbg Anwendung.

 

§ 17 Personal

(1) Zur Erledigung seiner Aufgaben kann der Zweckverband Beamte ernennen und Beschäftigte einstellen.

(2) Die nach geltendem Recht auszustellenden Urkunden für Beamte sowie auszustellenden Anstellungsverträge und sonstigen schriftlichen Erklärungen zur Regelung der Rechtsverhältnisse von Beschäftigten bedürfen der Unterzeichnung durch die Verbandsleitung.

 

§ 18 Ausscheiden von Verbandsmitgliedern

(1) Ein Mitglied des Zweckverbandes kann zum Ende eines Wirtschaftsjahres austreten. Der Austritt ist schriftlich, spätestens 1 Kalenderjahr vor dem beabsichtigten Austritt, gegenüber der Verbandsleitung zu beantragen.

(2) Zur Rechtswirksamkeit des Austritts ist die Zustimmung der Verbandsversammlung erforderlich. Der Austritt eines Mitglieds darf den Bestand des Zweckverbandes wirtschaftlich nicht gefährden. Im Übrigen darf die Zustimmung nicht verweigert werden, wenn das austretende Mitglied alle bis zum Austrittstermin anfallenden satzungsmäßigen Verpflichtungen erfüllt hat sowie die sonst infolge des Austretens erforderliche Auseinandersetzung stattgefunden hat.

(3) Bei Ausscheiden eines Verbandsmitgliedes werden die das ausscheidende Verbandsmitglied betreffenden Daten ausgehändigt.

 

§ 19 Auflösung und Auseinandersetzung

(1) Die Auflösung des Zweckverbandes erfolgt durch Aufhebung der Verbandssatzung durch die Verbandsversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsversammlung. Die Aufhebung der Verbandssatzung bedarf der Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde. § 14 Absatz 1 GKGBbg findet Anwendung.

(2) Für die Abwicklung des Zweckverbandes finden die Bestimmungen des § 33 Absatz 3 bis 7 GKGBbg Anwendung.

 

§ 20 Bekanntmachungen

(1) Die Verbandssatzung und ihre Änderungen werden von der Rechtsaufsichtsbehörde im „Amtsblatt für Brandenburg“ öffentlich bekannt gemacht.

(2) Sonstige Satzungen, Bekanntmachungen und Mitteilungen des Zweckverbandes sowie Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen der Verbandsversammlung werden auf der Internetseite des Zweckverbandes www.dikom-bb.de veröffentlicht.

 

§ 21 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Cottbus, den 13.12.2024

Oliver Bölke

Verbandsvorsteher