1. Am 22. September 2024 findet die Wahl zum 8. Landtag Brandenburg statt.
Die Wahl dauert von 8:00 - 18:00 Uhr.
2. Die Gemeinde Schönwalde-Glien ist in 11 allgemeine Wahlbezirke und drei Briefwahlbezirke eingeteilt.
Wahlbezirk 0001: OT Schönwalde-Siedlung
Wahlraum: Gemeindesaal, Berliner Allee 3 barrierefrei
14621 Schönwalde-Glien
Wahlbezirk 0002: OT Schönwalde-Siedlung
Wahlraum: Kita „Sonnenschein“, Str. der Jugend 1 A barrierefrei
14621 Schönwalde-Glien
Wahlbezirk 0003: OT Schönwalde-Siedlung
Wahlraum: Turnhalle, Sachsenweg 24 barrierefrei
14621 Schönwalde-Glien
Wahlbezirk 0004: OT Schönwalde-Siedlung
Wahlraum: Grundschule Menschenskinder Aula, Sachsenweg 24 barrierefrei
14621 Schönwalde-Glien
Wahlbezirk 0005: OT Schönwalde-Siedlung
Wahlraum: Turnhalle, Sachsenweg 24 barrierefrei
14621 Schönwalde-Glien
Wahlbezirk 0006: OT Schönwalde-Dorf nicht barrierefrei
Wahlraum: Feuerwehr, Dorfstraße 36 A
14621 Schönwalde-Glien
Wahlbezirk 0007: OT Wansdorf
Wahlraum: Gemeinderaum, Wansdorfer Dorfstraße 37 barrierefrei
14621 Schönwalde-Glien
Wahlbezirk 0008: OT Pausin
Wahlraum: Waldschule „Krämer“, Am Anger 18 A barrierefrei
14621 Schönwalde-Glien
Wahlbezirk 0009: OT Paaren im Glien
Wahlraum: Dorf- und Gemeinschaftshaus, Hauptstraße 37 barrierefrei
14621 Schönwalde-Glien
Wahlbezirk 0010: OT Perwenitz
Wahlraum: Grundschule, Turmstraße 1 barrierefrei
14621 Schönwalde-Glien
Wahlbezirk 0011: OT Grünefeld
Wahlraum: Feuerwehr, Paarener Straße 21 barrierefrei
14621 Schönwalde-Glien
Briefwahllokal 1: OT Schönwalde-Siedlung
Wahlraum: Grundschule „Menschenskinder“, Raum 11 A barrierefrei
Sachsenweg 24
14621 Schönwalde-Glien
Briefwahllokal 2: OT Schönwalde-Siedlung
Wahlraum: Grundschule „Menschenskinder“, Raum 12 A barrierefrei
Sachsenweg 24
14621 Schönwalde-Glien
Briefwahllokal 3: OT Schönwalde-Siedlung
Wahlraum: Grundschule „Menschenskinder“, Raum 13 A barrierefrei
Sachsenweg 24
14621 Schönwalde-Glien
3. In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis spätestens 01. September 2024 übersandt worden sind, sind der Wahlkreis, der Wahlbezirk und das Wahllokal angegeben, in dem die wahlberechtigten Personen jeweils wählen können.
Nach Schließung der Wahllokale um 18.00 Uhr erfolgt unmittelbar die Auszählung, die öffentlich ist - jeder hat Zutritt.
Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses am Wahltag um 15:00 Uhr in den oben aufgeführten Briefwahllokalen zusammen. Die briefliche Abstimmung wird jeweils in das Abstimmungsergebnis einbezogen. Auch diese Auszählung, die ab 18 Uhr beginnt, ist öffentlich - jeder hat Zutritt.
4. Jede wahlberechtigte Person, die keinen Wahlschein besitzt, kann nur in dem Wahllokal des Wahlbezirks wählen, in dessen Wahlberechtigtenverzeichnis sie eingetragen ist. Wahlberechtigt
sind alle deutschen Staatsbürger ab dem Alter von 16 Jahren (Stichtag: 22. September 2008)
Die wahlberechtigten Personen haben ihre Wahlbenachrichtigung und ein gültiges Personaldokument mit Lichtbild mitzubringen.
Auf Verlangen des Wahlvorstandes hat sich die wahlberechtigte Person über seine Person auszuweisen.
Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jede wählende Person erhält am Wahltag im betreffenden Wahllokal einen amtlichen Stimmzettel ausgehändigt
Jede Wählerin/Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.
Der Stimmzettel enthält jeweils in der Reihenfolge der Wahlvorschlagsnummern
- für die Wahl nach Kreiswahlvorschlägen die zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe des Familiennamens, des Vornamens, des Berufs oder der Tätigkeit und den Wohnort der Bewerbenden sowie des Namens der Partei, politischen Vereinigung oder Listenvereinigung, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, oder der Bezeichnung „Einzelbewerbende“ oder „Einzelbewerbender“ für Bewerbende, die nicht für eine Partei, politische Vereinigung oder Listenvereinigung auftreten, und rechts von dem Namen jedes Bewerbenden einen Kreis für die Kennzeichnung. Bei Kreiswahlvorschlägen von Listenvereinigungen enthält der Stimmzettel ferner die Namen und, sofern vorhanden, die Kurzbezeichnungen der an ihr beteiligten Parteien oder politischen Vereinigungen,
- für die Wahl nach Landeslisten die zugelassenen Landeslisten unter Angabe des Namens der Partei, politischen Vereinigung oder Listenvereinigung, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, sowie die Vor- und Familiennamen der ersten fünf Bewerber und links von dem Namen der Partei, politischen Vereinigung oder Listenvereinigung einen Kreis für die Kennzeichnung. Bei Listenvereinigungen enthält der Stimmzettel ferner die Namen und, sofern vorhanden, die Kurzbezeichnungen der an ihr beteiligten Parteien oder politischen Vereinigungen.
5. Die wählende Person gibt
die Erststimme in der Weise ab, dass sie/er auf dem linken Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Bewerberin/welchem Bewerber sie gelten soll, und
die Zweitstimme in der Weise ab, dass sie/er auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.
Der Stimmzettel muss von der wählenden Person in einer Wahlkabine des Wahllokals oder in einem besonderen Nebenraum unbeobachtet gekennzeichnet und in gefaltetem Zustand so in die Wahlurne gelegt werden, dass die Kennzeichnung von umstehenden Personen nicht erkannt werden kann.
6. Während der Wahlzeit sind in und am Gebäude, in dem sich das Wahllokal befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wählerinnen/Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten (§ 35 BbgLWahlG).
7. Wählerinnen/Wähler, die einen Wahlschein für die besitzen, können an der Wahl in dem Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
- durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder
- durch Briefwahl
teilnehmen. Der Wahlkreis Havelland II (Wahlkreis 6) umfasst die Stadt Falkensee, die Gemeinde Dallgow-Döberitz und die Gemeinde Schönwalde-Glien.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Wahlbehörde, der Gemeinde Schönwalde-Glien, Berliner Allee 7, 14621 Schönwalde-Glien, einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Wahlumschlag (Stimmzettelumschlag) sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Wahlumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
Für die Stimmabgabe durch Briefwahl gelten folgende Regelungen:
- Die wahlberechtigte Person kennzeichnet persönlich und unbeobachtet den weißen Stimmzettel.
- Sie legt die Stimmzettel unbeobachtet in den amtlichen weißen Stimmzettelumschlag und verschließt diesen.
- Sie unterschreibt unter Angabe des Ortes und des Tages die auf dem wießen Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt zur Briefwahl.
- Sie legt den verschlossenen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen hellroten Wahlbriefumschlag.
- Sie verschließt den hellroten Wahlbriefumschlag und übersendet diesen an die zuständige Wahlbehörde.
Nähere Hinweise darüber, wie durch Briefwahl gewählt wird, sind dem Wahlschein bzw. dem jeweiligen Merkblatt zu entnehmen.
Hat die wahlberechtigte Person sich auf einem Stimmzettel verschrieben, diesen oder einen Stimmzettelumschlag unbrauchbar gemacht, so werden ihr auf Verlangen neue Briefwahlunterlagen ausgehändigt. Die Wahlbehörde behält die unbrauchbaren Wahlunterlagen ein.
Für die Stimmabgabe von Wählerinnen und Wähler mit Handicap gilt Folgendes:
Hat die wahlberechtigte Person den Stimmzettel durch eine Hilfsperson kennzeichnen lassen, so hat diese durch Unterschreiben der Versicherung an Eides statt zur Briefwahl zu bestätigen, dass sie den Stimmzettel nach dem Willen der wahlberechtigten Person gekennzeichnet hat.
Holt die wahlberechtigte Person persönlich den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen bei der Wahlbehörde ab, so wird ihr Gelegenheit gegeben, die Briefwahl an Ort und Stelle auszuüben. Die Wahlbehörde hat zu diesem Zweck eine Wahlkabine aufgestellt,
damit die Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Stimmzettelumschlag gelegt werden können. Die Wahlbehörde nimmt die Wahlbriefe entgegen, hält sie unter Verschluss und übergibt sie rechtzeitig am Wahltag dem zuständigen Wahlleiter.
8. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
Schönwalde-Glien, den 27.08.2024 |
gez. Bodo Oehme Unterschrift des Bürgermeisters |