Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Schönwalde-Glien


vom 04.06.2024

 

Rechtsgrundlagen:

§ 3 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl.I/07, [Nr. 19], S.286) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2022 (GVBl.I/22, [Nr. 18], S.6).

§§ 17, 47 und 49 a Brandenburgisches Straßengesetz (BbgStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 2009 (GVBl.I/09, [Nr. 15], S.358) zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 6 des Gesetzes vom 05. März 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 10], S.79).

§§ 1, 2, 4, 6 und 12 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl.I/04, [Nr. 08], S.174), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (GVBl.I/19, [Nr. 36]).

 

§ 1 Gegenstand der Reinigung

(1) Die Reinigung und den Winterdienst der öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage betreibt die Gemeinde Schönwalde-Glien als öffentliche Einrichtung, soweit die Reinigung und der Winterdienst nicht nach § 2 dieser Satzung auf die Grundstückseigentümer und ihnen gleichgestellten Nutzungsberechtigten, übertragen wird.

(2) Geschlossene Ortslage gemäß § 5 Abs. 1 BbgStrG ist der Teil des Gemeindegebietes, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung, unterbrechen den Zusammenhang nicht.

(3) Öffentliche Straßen gemäß § 2 Abs. 1 BbgStrG sind diejenigen Straße, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. Zu ihnen gehören insbesondere:

  1. Fahrbahnen einschließlich Haltestellen der öffentlichen Verkehrsmittel,
  2. Rad- und Gehwege,
  3. Rinnsteine,
  4. Rand- und Sicherheitsstreifen,
  5. Einflussöffnungen der Entwässerungsanlagen,
  6. Böschungen und Stützmauern,
  7. Hydranten.

(4) Gehwege sind die Straßenteile, deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten sind, insbesondere in verkehrsberuhigten Bereichen und ausgebauten Straßen ohne separaten Gehweg. (z.B. Gehsteige, Treppenanlagen, Verbindungswege, zum Gehen geeignete Randstreifen, Bankette).

(5) Diese Satzung gilt auch für solche Straßen, die erstmals dem öffentlichen Verkehr gewidmet werden und noch nicht im Straßenverzeichnis aufgenommen sind.

 

§ 2 Übertragung der Reinigungs- und Winterdienstpflicht

(1) Die Reinigung und den Winterdienst, der im anliegenden Straßenverzeichnis aufgeführten Straßen, wird den Eigentümern der angrenzenden bzw. erschlossenen Grundstücke auferlegt.

Ist nur auf einer Straßenseite ein reinigungspflichtiger Anlieger vorhanden, so erstreckt sich die Reinigungspflicht auf die gesamte Straßenfläche. Sind die Grundstückseigentümer beider Straßenseiten reinigungspflichtig, so erstreckt sich die Reinigung nur bis zur Straßenmitte. Auf schriftliche Anfrage hin gibt die Gemeinde Auskunft, ob bis zur Straßenmitte oder ob die gesamte Straßenfläche zu reinigen ist.

(2) Besteht für das angrenzende bzw. erschlossene Grundstück ein Erbbaurecht oder ein Nutzungsrecht für die in § 9 SachenRBerG genannten natürlichen oder juristischen Personen des privaten oder des öffentlichen Rechts, so tritt an die Stelle des Grundstückseigentümers der Erbbauberechtigte oder der Nutzungsberechtigte.

(3) Bei ungeklärten Eigentumsverhältnissen nimmt derjenige die Pflichten des Eigentümers wahr, der die tatsächliche Sachherrschaft über das Grundstück ausübt.

(4) Grundstück, im Sinne dieser Satzung, ist der räumlich abgrenzbare Teil der Geländeoberfläche, der im Grundbuch unter einer laufenden Bestandsverzeichnisnummer aufgeführt ist. Erschlossen ist ein Grundstück dann, wenn die Nutzung des Grundstücks durch die Straße oder durch die Zuwegung, die eine private sein kann, ermöglicht wird.

(5) Die nach Absatz 1 verpflichteten Grundstückseigentümer sind Anlieger im Sinne dieser Satzung. Anlieger sind sowohl Grundstückseigentümer, deren Grundstücke an öffentliche Straßen angrenzen (Vorderliegergrundstücke), als auch Grundstückseigentümer der dahinterliegenden Grundstücke (Hinterliegergrundstücke). Vorderliegergrundstücke und Hinterliegergrundstücke bilden eine Reinigungseinheit. Die Art und der Reinigungsumfang für die Vorder- und Hinterliegergrundstücke wird in den §§ 3 und 4 dieser Satzung näher bestimmt. Die Eigentümer der zur Reinigungseinheit gehörenden Grundstücke müssen abwechselnd reinigen. Die Reinigungspflicht wechselt von Woche zu Woche und beginnt mit Inkrafttreten dieser Satzung beim Eigentümer des Vorderliegergrundstücks.

(6) Wird ein Grundstück durch mehrere öffentlichen Straßen erschlossen, oder wird es an mehreren Seiten von ein und derselben Straße umschlossen, so erstreckt sich die Reinigungs- und Winterdienstpflicht auf alle Grundstücksseiten, durch die das Grundstück erschlossen ist.

(7) Reinigungs- und Winterdienstpflichtige, die wegen Arbeit, Krankheit, Urlaub etc. ihrer Reinigungs- und Winterdienstpflicht nicht entsprechen können, werden von der Pflicht nicht entbunden und haben die Reinigung und den Winterdienst eigenverantwortlich zu regeln. Der Reinigungs- und Winterdienstpflichtige kann diese Leistungen durch Vertrag an einen Dritten übertragen, bleibt jedoch gegenüber der Gemeinde verpflichtet.

(8) Die Gemeinde kann im Fall wiederholter Verletzung der Pflichten einen Dritten beauftragen oder durch Bedienstete die Arbeiten durchführen lassen (Ersatzvornahme). Die Kosten gehen zu Lasten dessen, dem die Reinigungs- und Winterdienstverpflichtung anzulasten ist.


§ 3 Art und Umfang der übertragenen Straßenreinigungspflicht

(1) Die Reinigungspflicht umfasst das Säubern der Fahrbahn, Geh- und Radwegen und der zum Gehen geeigneten Randstreifen sowie von Hydranten, ovalen Hydrantenkappen und den dazugehörigen runden Schieberkappen.

(2) Zum Säubern der befestigten und unbefestigten Straßen gehören insbesondere die Beseitigung von Kehricht, Schlamm, Laub und sonstigen Unrat jeder Art. Des Weiteren gehört zur regelmäßigen Reinigung auch die Beseitigung von Gras- und Pflanzenwuchs auf den Gehwegen.

 

Herbizide oder andere chemische Mittel dürfen nicht zur Beseitigung von Wildkraut etc. eingesetzt werden. Wildkraut, Laubfall sowie sonstiger Unrat dürfen nicht in Straßenrinnen, Straßenabläufen, Gräben und Mulden gekehrt werden, sondern sind nach Beendigung der Reinigung aus dem öffentlichen Straßenraum zu entfernen.

 

§ 4 Art und Umfang des übertragenen Winterdienstes

(1) Die Geh- und Radwege sind in einer für den Fußgänger erforderlichen Breite (i.d.R. in einer Breite von 1,50 m) von Schnee zu räumen und bei Glätte zu streuen. Gestreut werden darf nur mit abstumpfenden Stoffen. Die Verwendung von Salz, ätzenden oder sonstigen auftauend wirkenden Stoffen ist untersagt. Dieses Verbot besteht nicht bei besonderen klimatischen Ausnahmefällen wie Eisregen, in denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Wirkung zu erzielen ist. Baumscheiben und begrünte Flächen müssen auch in diesen Ausnahmefällen von Salz und anderen auftauend wirkenden Stoffen befreit bleiben.  Das Winterstreugut ist nach Erfüllung seines Zweckes aufzunehmen und zu beseitigen. Das gilt auch für begehbare Seitenstreifen zwischen Fahrbahn und Grundstücksgrenze.

(2) Soweit auf unausgebauten (Sand, Schotter, Recycling) und auf ausgebauten Straßen kein abgesetzter selbstständiger Gehweg vorhanden ist, wird parallel zur Grundstücksgrenze ein    1,50 m breiter Streifen für den Fußgängerverkehr von Schnee geräumt und bei Glätte gestreut. Die Flächen müssen in ihrer Längsrichtung entlang der befahrbaren Straße so gestreut werden, dass eine durchgehend benutzbare Gehbahn entlang des Straßenkörpers entsteht.

(3) Soweit ausgebaute Mischverkehrsflächen (Verkehrsflächen, die im Sinne einer Mehrzwecknutzung der Fläche rechtlich und tatsächlich gleichermaßen dem Fußgänger- wie auch dem Fahrzeugverkehr zur Verfügung stehen) vorhanden sind, ist entlang der Grundstücksgrenze von der Fahrbahnkante in Richtung Fahrbahnmitte ein Streifen in einer Breite von 1,50 m von Schnee zu räumen und bei Glätte zu streuen.

(4) Die Beräumung hat so zu erfolgen, dass der Verkehr auf den Fahrbahnen und auf den Gehwegen nicht eingeschränkt sowie der Abfluss von Oberflächenrestwasser nicht beeinträchtigt wird. Schnee und Eis dürfen weder auf die Fahrbahn geschafft werden noch dort verbleiben. Sie sind an die Grundstücksgrenze (zum Grundstück hin) zu verbringen und dort zu lagern. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf den öffentlichen Straßenbereich geschafft werden.

(5) Von Montag bis Freitag in der Zeit von 07:00 bis 20:00 Uhr sowie am Samstag von 08:00 bis 20:00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 09:00 bis 20:00 Uhr sind Geh- und Radwege und zum Gehen geeignete Randstreifen unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu räumen bzw. zu streuen, so dass deren Benutzung nicht erschwert wird. Nach 20:00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind von Montag bis Freitag bis 07:00 Uhr, am Samstag bis 08:00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen bis 09:00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen. Zu wiederholen sind die Maßnahmen dann, wenn ihre Wirkung durch die Witterungsverhältnisse nachgelassen hat.

 

§ 5 Benutzungsgebühren

Die Gemeinde Schönwalde-Glien erhebt für die von ihr durchgeführte Straßenreinigung und den Winterdienst entlang der öffentlichen Straßen Benutzungsgebühren auf Grundlage einer gesonderten Satzung, die auf dem Kommunalabgabengesetz des Landes Brandenburg in der jeweils gültigen Fassung beruht.

 

§ 6 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 15 BbgStrG handelt, wer als Eigentümer oder sonstiger Verpflichteter vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

  1.  § 3 Abs. 1 Fahrbahn, Gehwege und Radwege nicht ordnungsgemäß reinigt.
  2.  § 3 Abs. 2 S. 1 Straßen nicht von Kehricht, Schlamm, Laub uns sonstigen Unrat jeder Art säubert.
  3.  § 3 Abs. 2 S. 2 Gras- und Pflanzenwuchs auf Gehwegen nicht beseitigt.
  4.  § 3 Abs. 2 S. 3 Herbizide oder andere chemische Mittel zur Beseitigung von Wildkraut etc. einsetzt.
  5.  § 3 Abs. 2 S. 4 Wildkraut, Laubfall sowie sonstigen Unrat Straßenrinnen, Straßenabläufen, Gräben und Mulden zuführt.
  6.  § 4 Abs. 1 S. 1 Geh- und Radwege nicht in einer für den Fußgänger erforderlichen Breite (i.d.R. in einer Breite von 1,50 m) von Schnee räumt und bei Glätte streut.
  7.  § 4 Abs. 1 S. 3 Salz, ätzenden oder sonstigen auftauend wirkenden Stoffen für den Winterdienst verwendet, es sei denn, die Verwendung ist nach § 2 Abs. 1 S. 4 gestattet.
  8.  § 4 Abs. 1 S. 6 das Winterstreugut nach Erfüllung seines Zweckes nicht aufnimmt und beseitigt.
  9.  § 4 Abs. 4 S. 1 die Beräumung so durchführt, dass der Verkehr auf den Fahrbahnen und auf den Gehwegen eingeschränkt oder der Abfluss von Oberflächenrestwasser beeinträchtigt wird.
  10.  § 4 Abs. 4 S. 4 Schnee und Eis vom eigenen Grundstück auf den öffentlichen Straßenbereich schafft.

(2) Es gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der zurzeit gültigen Fassung. Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 47 Abs. 2 BbgStrG mit einer Geldbuße von 5,00 € bis zu 2.500,00 € geahndet werden. 

 

§ 7 Inkrafttreten

Die Satzung über die Straßenreinigung und den Winterdienst der Gemeinde Schönwalde-Glien tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Schönwalde-Glien vom 27.10.2004 einschließlich der 7. Änderung vom 13.04.2021, veröffentlicht im Amtsblatt für die Gemeinde Schönwalde-Glien Jahrgang 17 Nr. 4 vom 15.04.2021, außer Kraft.

 

 

Anlage zur Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Schönwalde-Glien   
Straßenverzeichnis der Gemeinde Schönwalde-Glien

 

Legende                                                   

G = Zuständigkeit bei Gemeinde

A = Zuständigkeit bei Anlieger

 

Straße

Straßenreinigung

Winterdienst

 

Fahrbahn- bzw. Mischverkehr
gemäß § 3 Abs. 3

Geh-
und Radweg

Fahrbahn

durchgehend benutzbare Gehbahn

Geh-
und Radweg

OT Grünefeld

 

 

 

 

 

Am Kindergarten

A

A

G
ab Buswende-schleife bis zur Ecke Kienberger Straße


A

 

A

Am Sandbogen

A

 

 

A

 

Am Spring

A

 

 

A

 

Am Wald

A

 

 

A

 

Am Wiesengrund

A

 

 

A

 

Apfelrondel

A

 

 

A

 

Bäckerweg

A

 

 

A

 

Birnenrondel

A

 

 

A

 

Grünefelder Dorfstraße

G

A

G

 

A

Kienberger Straße

A

A

G

ab Grünefelder Dorfstr.
bis Am Kindergarten


A

Paarener Straße

G

A

G

 

A

Tietzower Weg

A

A

 

A

A

Zum Leegefeld

A

 

 

A

 

Zur Kiesgrube

A

A

 

A

A

 

 

 

 

 

 

OT Paaren im Glien

 

 

 

 

 

Am Friedhof

 

A

 

 

A

Am Schmiedeweg

A

A

 

A

A

Am Stägehaus

A

 

 

A

 

Am Waldessaum

A

 

 

A

 

Bäckerstege

G

zwischen   L16 und Kienberger Weg

G

zwischen  L16 und Kienberger Weg

 


G

zwischen  L16 und Kienberger Weg

Bäckerstege

A

A

zwischen Hauptstraße und Kienberger Weg

 

 

A

zwischen Hauptstraße und Kienberger Weg

Chaussee

G

A

G

 

A

Gartenstraße

G

A

G

 

A

Hauptstraße

A

A

G

 

A

Kienberger Weg

A

A

 

A

A

Kirschallee

A

 

G
bis Nr. 71

 

 

Märkischer Ring

A

 

 

A

 

Mittelheide

A

 

 

A

 

Perwenitzer Weg                            

 

A

A

G
zwischen L 16 und Hauptstraße

 

A

Sandplan

A

 

 

A

 

 

 

 

 

 

 

OT Pausin

 

 

 

 

 

Am Anger

A

A

G

 

A

Am Krämerwald

A

 

 

A

 

An der Eichheide

A

 

 

A

 

Bahndamm

A

 

 

A

 

Birkenweg

A

 

 

A

 

Brieselanger Straße

G
bis Krugweg

A

G
bis Krugweg

 

A

Chausseestraße

G

A

G

 

A

Eichenweg

A

 

 

A

 

Eichholzweg

A

 

 

A

 

Eichstädter Weg

A

A

G
von L 16 bis zur Kita

A

A

Gartenweg

A

 

 

A

 

Hasenwinkel

A

 

 

A

 

Kieskutenweg

A

 

 

A

 

Krugweg

A

 

 

A

 

Mühlenweg

A

 

 

A

 

Sanddornweg

A

 

 

A

 

Siedlungsgasse

A

 

 

A

 

Spandauer Feld

A

 

 

A

 

Turmfalkenstraße

A

A

 

 

A

Waldstraße

A

 

 

A

 

Wansdorfer Weg

A

 

 

A

 

Zur Bütenheide

A

 

 

A

 

 

 

 

 

 

 

OT Perwenitz

 

 

 

 

 

Alte Nauener Chaussee

G

A

G

 

A

Am alten Bahndamm

A

 

 

A

 

Am Eichholz

G

A

 

A

A

Am Triftberg

A

 

 

A

 

An der Feuerwache

A

 

 

A

 

Duettchens Höh

A

 

 

A

 

Im Glien

A

 

 

A

 

Judenweg

A

 

 

A

 

Märkische Straße

A

 

 

A

 

Paarener Chaussee

A

 

 

A

 

Perwenitzer Dorfstraße

G

A

G

A

A

Steege

A

 

 

A

 

Turmstraße

A

A

G

 

A

Weg zum Sportplatz

A

A


 

G

Ziegeleiweg

A

 

 

A

 

 

 

 

 

 

 

OT Wansdorf

 

 

 

 

 

Ahornweg

A

 

 

A

 

Am Rosengarten

G

A

G

 

A

Am Gemeindezentrum

A

 

 

A

 

Bahnstraße

A

 

 

A

 

Berliner Winkel

A

 

 

A

 

Fichtenweg

A

A

 

 

A

Grabenweg

A

 

 

A

 

Kiefernweg

A

 

 

A

 

Kirschweg

A

 

 

A

 

Kurze Bahnstraße

A

 

 

A

 

Mittelstraße

A

 

 

A

 

Pausiner Weg

A

 

 

A

 

Robinienallee

A

A

 

 

A

Rotdornallee

A

 

 

A

 

Schmiedeweg

A

 

 

A

 

Schulwinkel

A

 

 

A

 

Schwarzer Weg

A

A

 

 

A

Wansdorfer Dorfstraße

G

A

G

 

A

Zu den Koppeln

A

 

 

A

 

 

 

 

 

 

 

OT Schönwalde-Dorf

 

 

 

 

 

Ackerstraße

A

 

 

A

 

Alte Gartenstraße

A

 

 

A

 

Am Bahnhof

A

 

 

A

 

Am Gut

A

A

 

 

A

Am Silberberg

A

 

G

 

 

Am Waldrand

A

 

 

A

 

An den Bauernhörsten

A

 

G

 

 

An den Wöhrden

A

 

G

 

 

Bötzower Landstraße

A

 

 

A

 

Bötzower Straße

A

A

G

A

A

Dorfstraße

A

A

G

A
im Bogen Kirche/ Feuerwehr

A

Falkenhagener Weg

A

 

 

A

 

Fliegerhorststraße

A

 

G

 

 

Fliegersiedlung

A

A

G

 

A

Grimnitzstraße

A

 

G

 

 

Ikarusweg

A

 

 

A

 

Im Upstall

A

 

 

A

 

Lange Enden

A

 

 

A

 

Lilienthalweg

A

 

 

A

 

Lorenz-Jakob-Straße

A

A
bis Wiesenweg

 

A

A
bis Wiesenweg

Luchweg

A

 

 

A

 

Mittelenden

A

 

 

A

 

von Hake Straße

A

 

 

A

 

von-Redern-Straße

A

 

 

A

 

Wiesenweg

A

A

A

 

A

Zeppelinweg

A

 

 

A

 

Zum Erlenbruch

A

A

G

 

A

Zur Muhre

A

 

 

A

 

 

 

 

 

 

 

OT Schönwalde-Siedlung

 

 

 

 

 

Ahornallee

A

 

 

A

 

Akazienallee

A

 

 

A

 

Alemannenweg

A

 

 

A

 

Alter Wansdorfer Weg  

A

A
von L 20 bis Netto

G
Zufahrt von
L 20 bis Netto

A

A

von L 20
bis Netto

Amselsteig

A

 

G
von L 16 bis Nachtigallen-steig

A

 

Am Südhang

A

 

 

A

 

Beethovenstraße

A

 

 

A

 

Bernauer Straße

A

 

 

A

 

Berliner Allee

G

G

G

 

G

Birkenallee

A

 

 

A

 

Borussenweg

A

 

 

A

 

Brandenburgische Straße

A

 

 

A

 

Buchenallee

A

 

 

A

 

Bussardsteig

A

 

 

A

 

Burgunderweg

A

 

 

A

 

Cheruskerweg

A

 

 

A

 

Cimbernring

A

 

 

A

 

Damsbrücker Straße

A

 

 

A

 

Drosselsteig

A

 

 

A

 

Eichenallee

A

 

G


 

Erlenallee

A

 

 

A

 

Eschenallee

A

 

 

A

 

Falkenseer Straße

G

G

G

 

G

Falkensteig

A

 

 

A

 

Fasanensteig

A

 

 

A

 

Fehrbelliner Straße

G

G

G

 

G

Finkensteig

A

 

 

A

 

Fontanestraße

A

 

 

A

 

Frankenweg

A

 

 

A

 

Friesenweg

A

 

 

A

 

Germanenweg

A

 

G

 

 

Gimpelsteig

A

 

 

A

 

Goethestraße

A

 

 

A

 

Gotenweg

A

 

G

 

 

Großer Ring

A

 

 

A

 

Habichtsteig

A

 

 

A

 

Hänflingsteig

A

 

 

A

 

Havelländische Straße

A

 

 

A

 

Hebbelstraße

A

 

 

A

 

Heinestraße

A

 

 

A

 

Kastanienallee

A

 

 

A

 

Keltenweg

A

 

 

A

 

Kiebitzsteig

A

 

 

A

 

Kiefernallee

A

 

 

A

 

Kleibersteig

A

 

 

A

 

Kleiststraße

A

 

 

A

 

Kurmärkische Straße

A

 

G

 

 

Kurt-Tucholsky-Straße

A

 

 

A

 

Lärchenallee

A

 

 

A

 

Langobardenweg

A

 

 

A

 

Lindenallee

A

 

 

A

 

Meisensteig

A

 

 

A

 

Mozartstraße

A

 

 

A

 

Nachtigallensteig

A

 

G

 

 

Nauener Straße

A

 

 

A

 

Nordmärkische Straße

A

 

 

A

 

Normannenweg

A

 

G

 

 

Obotritenweg

A

 

 

A

 

Pappelallee

A

 

 

A

 

Pausiner Straße

A

 

 

A

 

Perwenitzer Straße

A

 

 

A

 

Richard-Dehmel-Straße

A

 

 

A

 

Richard-Wagner-Straße

A

 

 

A

 

Rotkehlchensteig

A

 

 

A

 

Rüsternallee

A

 

 

A

 

Sachsenweg

A

A

G
bis Hausnr. 17

A

G
bis Hausnr. 17

Schillerstraße

A

 

 

A

 

Schulallee

A

A
bis Lindenallee

G

 

A
bis Lindenallee

Schwalbensteig

A

 

 

A

 

Sebastian-Bach-Straße

A

 

 

A

 

Stieglitzsteig

A

 

 

A

 

Straße der Jugend

G

G

G

 

G

Strandallee

G

G
bis Kur-märkische Straße

G

 

G
bis Kur-märkische Straße

Tannenallee

A

 

 

A

 

Thüringer Weg

A

 

 

A

 

Ulmenallee

A

 

 

A

 

Unter den Linden

A

G

G

 

G

Veltener Straße

A

 

 

A

 

Wachtelsteig

A

 

 

A

 

Wacholderallee

A

 

 

A

 

Waldkauzsteig

A

 

 

A

 

Willibald-Alexis-Straße

A

 

 

A

 

Zaunkönigsteig

A

 

 

A

 

Zeisigsteig

A

G
bis Nachtigallensteig

G
bis
Habichtsteig

 


G
bis Nachtigallensteig