Satzung zur Erhebung und Höhe von Verpflegungskosten für die Mittagessenverpflegung der Kinder in kommunalen Kindereinrichtungen und Schülerinnen und Schüler der Grundschulen in der Gemeinde Schönwalde-Glien (Mittagessen-Satzung)


§ 1

Präambel

S. 2

§ 2

Geltungsbereich

S. 3

 

2.1.          Kindertagesstätten

 

 

2.2.          Grundschulen

 

§ 3

Kostenbeteiligung der Eltern

S. 4

 

3.1.          gemäß Kindertagesstättengesetz des Landes Brandenburg

 

 

3.2.          gemäß Schulgesetz des Landes Brandenburg

 

§ 4

Festsetzsetzung der Verpflegungskosten

S. 5

 

4.1.          für die Mittagsmahlzeit in den Kindertagesstätten

 

 

4.2.          für die Mittagsmahlzeit in den Grundschulen

 

§ 5

Sonstige Regelungen

S. 6

§ 6

Inkrafttreten

S. 6

 

§ 1           Präambel

Jede Mahlzeit liefert Energie, die den Tag über benötigt wird. Dieser Aspekt ist vor allem für Kinder von besonderer Bedeutung. Das Entdecken und Erschließen der Welt ist für unsere Jüngsten kräftezehrend, und eine gesunde Ernährung ist wichtig für die körperliche Entwicklung. Der Gesetzgeber hat deshalb für Kinder, die eine Einrichtung besuchen, einen Anspruch auf eine gesunde Ernährung und Versorgung im Kindertagesstätten-Gesetz und im Schulgesetz verankert.

Auf der Grundlage der nachfolgend genannten Gesetze, unter Berücksichtigung folgender Rechtsprechung sowie Empfehlungen wurde die vorliegende Satzung zur Erhebung und Höhe von Verpflegungskosten (Mittagessen-Satzung) erlassen:

  • Zweites Gesetz zur Ausführung des Achten Buches des Sozialgesetzbuches – Kinder- und Jugendhilfe – (Kindertagesstättengesetz des Landes Brandenburg– KitaG)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 27.06.2004 (GVBl. I/23, [Nr.16], S. 384), zuletzt  geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl. I/24, [Nr. 11], S.8)

§ 1          Rechtsanspruch

§ 3          Aufgaben und Ziele der Kindertagesstätte

§ 17        Elternbeiträge

  • Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz – BbgSchulG)

vom 02.08.2002 (GVBl. I/02, [Nr. 08], S. 78), zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 5 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl. I/24, [Nr. 10], S.79)

§ 113      Schulspeisung

  • Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)  vom 18. Dezember 2007(GVBl. I/07, [Nr. 19], S.286), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2022(GVBl. I/22, [Nr. 18], S.6)
    §§ 2, 3 und 28
  • Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 73)
  • Satzung zur Erhebung und Höhe von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme eines Platzes in einer Kindertagesstätte der Gemeinde Schönwalde-Glien und/oder eines Platzes in einer Berliner Kindertagesstätte gemäß Staatsvertrag zwischen den Ländern Berlin und Brandenburg (Kita-Satzung) vom 01.08.2021
  • Urteil 10 K 4203/13 Verwaltungsgericht Potsdam vom 25.09.2014
  • Empfehlungen und Orientierungen zur Erhebung des Zuschusses zum Mittagessen nach § 17 (1) KitaG – AG 17
  • Institut für Public Management (IPM) Berlin: Bericht über die Kalkulation der Verpflegungsentgelte für Kitas und Grundschulen für die Gemeinde Schönwalde-Glien vom 20.11.2023

§ 2           Geltungsbereich

In der Gemeinde Schönwalde-Glien gibt es acht Kindereinrichtungen, davon sieben in kommunaler und eine in freier Trägerschaft, sowie zwei Grundschulen in kommunaler Trägerschaft.

 

2.1.          Kindertagesstätten

In den einzelnen Ortsteilen (OT) gibt es die folgenden Kindereinrichtungen:

Kommunale Kindereinrichtungen

  1. Kita Waldeck, OT Schönwalde-Dorf
  2. Kita Sonnenschein, OT Schönwalde-Siedlung
  3. Kita Storchennest, OT Wansdorf
  4. Kita Waldmäuse, OT Pausin
  5. Kita Frechdachs, OT Paaren im Glien
  6. Kita Schloß Fröhlichhausen, Perwenitz
  7. Schulhort Perwenitz

Kindereinrichtung in Trägerschaft des ASB gGmbH

  1. Kita Waldwichtel, OT Grünefeld

Kinder haben vom vollendeten ersten Lebensjahr an einen Rechtsanspruch auf Versorgung in Kindertagesstätten. Die Kindertagesstätte erfüllt einen eigenständigen Versorgungsauftrag und hat dabei unter anderem die Aufgabe, die Entwicklung der Kinder durch ein ganzheitliches Versorgungsangebot zu fördern und eine gesunde Ernährung zu gewährleisten. In allen Kindereinrichtungen werden – abhängig vom täglichen Betreuungsumfang – Frühstück, Mittagessen und eine Vespermahlzeit angeboten. Die Kosten für die Frühstücks- und/oder Vespermahlzeit sind dabei im Elternbeitrag (Platzgeld) enthalten. Die Kosten für die Mittagsmahlzeit werden per Bescheid erhoben.

Alle Kindereinrichtungen werden an Öffnungstagen durch die gemeindeeigene Küche mit Frühstück, Mittagessen und Vesper versorgt.

 

2.2.          Grundschulen

Die Gemeinde Schönwalde-Glien ist Träger der Grundschulen:

  1. Verlässliche Halbtagsgrundschule „Menschenskinder“, OT Schönwalde-Siedlung
  2. „Grundschule im Glien“, OT Perwenitz

 

Schulträger sind verpflichtet dafür zu sorgen, dass Schülerinnen und Schüler (SuS) an Schultagen an einer warmen Mittagsverpflegung zu angemessenen Preisen teilnehmen können. Beide Schulen werden an Schultagen mit einer Mittagsmahlzeit versorgt, in den Ferien werden die Hortkinder mit Mittagessen versorgt.  Die SuS, für die die Personensorgeberechtigten einen Versorgungsvertrag mit der Gemeinde abgeschlossen haben, können an der Mittagsmahlzeit teilnehmen.

 

§ 3           Kostenbeteiligung der Eltern

Für die Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung in Kindertagesstätten und Grundschulen werden die Eltern an den Kosten beteiligt. Die Höhe der möglichen Beteiligung ist in den beiden Bereichen Kindertagesstätte und Schule unterschiedlich geregelt.

3.1.          gemäß Kindertagesstättengesetz des Landes Brandenburg

Das Kita-Gesetz des Landes Brandenburg regelt in § 17 (1), dass die Personensorgeberechtigten neben den Beiträgen zu den Betriebskosten der Einrichtungen (Elternbeiträge) auch einen Zuschuss zur Versorgung des Kindes mit Mittagessen in Höhe der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen zu entrichten haben (Essengeld). Dabei richtet sich der Betrag für den Zuschuss nicht nach den tatsächlichen Kosten der Herstellung, die für die Bereitstellung des Mittagessens anfallen. Vielmehr bemisst sich der Zuschuss nach dem Gegenwert, den die Eltern dadurch im Durchschnitt einsparen. Damit müssen sowohl besonders aufwendige als auch besonders preiswerte Ernährungsgewohnheiten oder Herstellungsweisen in den einzelnen Familien außer Betracht bleiben.

Bei der Kalkulation des Werts der ersparten Eigenaufwendungen sind Kosten für Rohmaterialien, Grundstoffe, Energie und in entsprechendem Umfang Be- und Entsorgungskosten einzubeziehen. Nicht berücksichtigt werden können dagegen Personalkosten für die Herstellung oder für den Abwasch und die Reinigung des Küchenbereichs. Diese würden bei den Eltern nicht zu Einsparungen ihrer eigenen Aufwendungen führen.

3.2.          gemäß Schulgesetz des Landes Brandenburg

Die Kommunen und Landkreise als Schulträger im Land Brandenburg sind für die Organisation der Schulverpflegung verantwortlich. Sie schaffen die räumlichen Gegebenheiten und sorgen für die Ausstattung von Speiseräumen und Schulküchen.

Der Schulträger als Betreiber der Küche trägt sämtliche Kosten, die für die Bereitstellung des Mittagessens anfallen: Investitionen in Küchenausstattung, Betriebskosten, Personalkosten und Wareneinsatz. Diese Kosten können über das Schulessengeld refinanziert werden.

 

§ 4           Festsetzung der Verpflegungskosten

Die Gemeinde Schönwalde-Glien hat am 22.12.2022 das Institut für Public Management aus Berlin mit der Kalkulation der Verpflegungsentgelte für Kindertagesstätten und Schulen beauftragt.

4.1.          für die Mittagsmahlzeit in den Kindertagesstätten

Die Erhebung des Essengeldes in den Kindertagesstätten erfolgt über eine Monatspauschale für 11 Monate. Dabei ist der Monat Juli beitragsfrei, analog zum Elternbeitrag für den Kita-Platz.

Die Monatspauschale beträgt 20 Tage, diese ist begründet auf einer Erhebung der durchschnittlichen Anwesenheitstage eines Kindes in der Tagesstätte im Jahr. Eine Verrechnung erfolgt nicht. In begründeten Fällen können Eltern – entsprechend Kita-Satzung § 6 (3) – einen Antrag auf Erstattung der Essengeldpauschale stellen:

Auszug aus der Satzung zur Erhebung und Höhe von Elternbeiträgen der Gemeinde Schönwalde-Glien:
Bei Abwesenheit des Kindes von mindestens einem Monat kann in begründeten Fällen (z.B. Kur oder lange Krankheit des Kindes) für den Zeitraum auf Antrag der Personensorgeberechtigten und nach Vorlage entsprechender Nachweise (Bestätigung der Kureinrichtung und der Kita) die Essengeldpauschale rückwirkend erlassen werden.

Das Essengeld wird per Elternbeitragsbescheid erhoben.

Ein Mittagessen in der Kindertagesstätte kostet 1,70 €

4.2.          für die Mittagsmahlzeit in den Grundschulen

Die Teilnahme am Schulessen erfolgt über eine gesonderte Vereinbarung mit den Eltern der Grundschüler über die Versorgung mit Mittagessen an der Schule. Für die Kinder, die am Schultag anwesend sind, wird der Tag als Verpflegungstag abgerechnet. Die Listen werden über das Schulsekretariat geführt.

Nach Ablauf eines jeden Monats werden die Verpflegungskosten den Eltern per Bescheid in Rechnung gestellt, wobei der Betrag erst zum Ende des Abrechnungsmonats fällig wird. Somit werden z.B. die Verpflegungskosten für den Monat März erst am 30. April fällig.

Ein Mittagessen in der Schule kostet 3,00 €

 

§ 5           Sonstige Regelungen

  1. An der Mittagessenverpflegung können nur Kinder teilnehmen, für die ein gültiger Versorgungsvertrag besteht:
  2. Betreuungsvertrag in einer Kindertagesstätte der Schönwalde-Glien
  3. Vereinbarung über die Versorgung mit einer Mittagsmahlzeit an einer Grundschule der Gemeinde Schönwalde-Glien
  4. Sobald der Vertrag beendet ist, erlischt der Verpflegungsauftrag der Gemeinde Schönwalde-Glien.
  5. An schulfreien Tagen (Ferien, außer am Wochenende und an Feiertagen) können Hortkinder an der Mittagessenverpflegung in der Grundschule teilnehmen, sofern für sie ein Versorgungsvertrag besteht und sie für diesen Zeitraum im Hort angemeldet sind.
  6. Die Erhebung und Verarbeitung der personenbezogenen Daten für die Mittagessen-verpflegung durch die Gemeinde (als Kita- und Schulträger) ist zulässig, soweit es zur Erfüllung der oben genannten Aufgaben erforderlich ist. Rechtsgrundlage für den Umgang mit den erhobenen Daten ist das Zweite Kapitel des SGB X (Schutz der Sozialdaten) und die damit im Zusammenhang stehenden Gesetze und Verordnungen.
  7. Ordnungswidrig handelt, wer die Gemeinschaftsverpflegung durch sein Kind nutzen lässt ohne die erforderlichen Verträge abgeschlossen zu haben (Betreuungsvertrag Kita bzw. Versorgungsvertrag Schule).
  8. Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 17 OWiG mit einer Geldbuße in Höhe von 5,00 € bis 1.000,00 € geahndet werden. Zuständig für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeit ist der Hauptverwaltungsbeamte der Gemeinde Schönwalde-Glien.
  9. Die Kosten für das Mittagessen in der Kindertagesstätte und/oder in der Schule können bezuschusst werden. Wer Bürgergeld bzw. Kinderzuschlag erhält, kann einen Antrag auf Leistungen für Bildung und Teilhabe beim Jobcenter stellen. https://www.havelland.de/fileadmin/dateien/jobcenter/Formulare/BuT/Antrag_BuT_09_2023.pdf

 

§ 6           Inkrafttreten

Die vorliegende Satzung tritt mit Wirkung vom 01.08.2024 in Kraft.

 

Schönwalde-Glien, den 7. Juli 2024

gez.

Bodo Oehme

Bürgermeister