Satzung über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen, den Ersatz von Auslagen und von Zuwendungen an Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Schönwalde-Glien


Auf Grundlage des § 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) in der Fassung vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I, S. 286) und des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Brand- und Katstrophenschutzgesetz – BbgBKG) vom 24. Mai 2004 (GVBl. I, S. 197), jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung, sowie dem Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die Freistellung von ehrenamtlich Engagierten in den Freiwilligen Feuerwehren und im Katastrophenschutz vom 4. April 2019 und der Verordnung über die Höchstsätze für den pauschalierten Ersatz des Verdienstausfalls der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen (VaV) des Landes Brandenburg vom 15. September 2014  hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Schönwalde-Glien in ihrer Sitzung am 21.11.2024 folgende Satzung beschlossen:

 

§ 1 Entschädigung der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr

(1) Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr haben Anspruch auf Auslagenersatz (§ 27 Abs. 4 BbgBKG)

(2) Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr erhalten auf der Grundlage dieser Satzung eine Aufwandsentschädigung (§ 27 Abs. 4 BbgBKG)

(3) Zur Förderung des Ehrenamtes in der Freiwilligen Feuerwehr erhalten die Angehörigen auf der Grundlage dieser Satzung eine Zuwendung.

 

§ 2 Ersatz von Auslagen und Verdienstausfall

Der Auslagenersatz und Verdienstausfall wird auf der Grundlage des § 27 Absätze 1 S. 2 und 3 und Abs. 2 - 4 BbgBKG i.V.m. § 3 dieser Satzung und der Verordnung über die Höchstsätze für den pauschalierten Ersatz des Verdienstausfalls der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen (VaV) des Landes Brandenburg vom 15. September 2014 geregelt.

 

§ 3 Höhe der Aufwandsentschädigung

(1) Auf Grund der Stellung und Verantwortung nachfolgender Funktionsträger der Freiwilligen Feuerwehr und des hohen zeitlichen Aufwandes dieses Personenkreises, erhalten diese monatlich folgende Aufwandsentschädigung als Grundbetrag:

Leiter der Feuerwehr                                                                                                                                                 180,00 €

  1. Stellvertretender Leiter der Feuerwehr                                                                                                        135,00 €
  2. Stellvertretender Leiter der Feuerwehr                                                                                                        135,00 €

 

Ortswehrführer                                                                                                                                                            100,00 €

Stellvertretender Ortswehrführer                                                                                                                          50,00 €

 

Gemeindejugendfeuerwehrwart                                                                                                                          50,00 €

Stellvertretender Gemeindejugendfeuerwehrwart                                                                                      30,00 €

 

Jugendfeuerwehrwart                                                                                                                                             50,00 €

Stellvertretender Jugendfeuerwehrwart                                                                                                         30,00 €

 

Betreuer der Feuerwehr-Verwaltungssoftware                                                                                             10,00 €

 

Bei gleichzeitiger Ausübung von mehreren Funktionen werden alle Aufwandsentschädigungen gezahlt.

(2) Den Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Schönwalde-Glien wird für die Teilnahme an einem Einsatz ein Betrag in Höhe von 5,00 € für die erste Einsatzstunde gezahlt. Jeder weiter Zeitaufwand wird mit 1/60 von 5,00 € minutengenau abgerechnet.

(3) Mit der Aufwandsentschädigung sind grundsätzlich alle mit der Funktion verbundenen Auslagen (Fahrkosten innerhalb des Zuständigkeitsgebietes, Telefon und Portogebühren ...) abgegolten.

(4) Fahrkosten außerhalb des Zuständigkeitsbereiches sind nach den Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes nach Erhalt eines Dienstreiseauftrages zu erstatten, sofern nicht von anderen Behörden oder Instituten (z.B. Landkreis Havelland, LSTE = Landesschule und Technische Einrichtung für Brand und Katastrophenschutz) die Kosten erstattet werden.

(5) Die Zahlung der Aufwandsentschädigung wird quartalsweise ermittelt und vierteljährlich auf die entsprechenden Konten der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr überwiesen.

 

§ 4 Höhe der Aufwandsentschädigung für die Brandsicherheitswache

Für den Einsatz nach § 34 Abs. 2 BbgBKG erhält der Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Schönwalde-Glien je Stunde 12,00 €.

 

§ 5 Zuwendungen zur Förderung des Ehrenamtes

(1) Für langjährige treue Dienste wird der Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr mit nachfolgenden Prämien gewürdigt:

 

10-jährige Mitgliedschaft                            50,00 €

20-jährige Mitgliedschaft                           75,00 €

30-jährige Mitgliedschaft                         100,00 €

sowie für jedes weitere Jahrzehnt       125,00 €

 

(2) Anlässlich von persönlichen Jubiläen (Eheschließung, Silberhochzeit, Goldene Hochzeit, Diamantene Hochzeit, Eiserne Hochzeit, 50., 60., 70. 80., 90., 100. Geburtstag), bei Übernahme in die Alters- und Ehrenabteilung sowie bei Tod eines Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr werden dem Leiter der Feuerwehr oder seinem Stellvertreter zur Ehrung des Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr 50,00 € pro Anlass von der Gemeinde Schönwalde-Glien zur Verfügung gestellt.

(3) Für Angehörige der Jugendfeuerwehr, die ihr 16. Lebensjahr erreichen und somit den Wechsel in den aktiven Dienst vollzogen haben, werden dem Ortswehrführer oder seinem Stellvertreter bis zu 20,00 € von der Gemeinde Schönwalde-Glien zur Verfügung gestellt.

(4) Bei Verbands- oder staatlichen Auszeichnungen eines Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr, die sich in dem Bemühen um die Belange der Feuerwehr begründen, werden dem Leiter der Feuerwehr oder seinem Stellvertreter ein Betrag in Höhe von 50,00 € von der Gemeinde Schönwalde-Glien zur Verfügung gestellt.

(5) Bei besonderen Leistungen kann auf Vorschlag des Bürgermeisters und des Leiters der Feuerwehr einzelnen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr eine Betrag in Höhe von 50,00 € von der Gemeinde Schönwalde-Glien zur Verfügung gestellt. (Diese sind u.a. schwierige Einsätze mit überdurchschnittlich hoher physischer und psychischer Belastung, sowie Leistungen die vom jeweiligen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr in seiner Freizeit in erheblichem Maße zusätzlich erbracht werden.)

(6) Die Prämien aus Absatz 1 werden mit dem eintreten der vollständigen Mitgliedschaft zum Ende des Folgemonats an den Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Schönwalde-Glien ausgezahlt.

 

§ 6 Verpflegung bei Einsätzen, Übungen und Ausbildungen

(1) Bei Einsätzen von mehr als 2 Stunden oder bei Extrembedingungen sowie bei Übungen und Ausbildungen ab 4 Stunden Dauer, können der Einsatzleiter, der Übungsleiter bzw. der Ausbilder die Ausgabe von Speisen und Getränken anfordern.

(2) Bei Arbeits- oder Dienstverpflichtungen wie Ortswehrführer-, Jahreshaupt- und Gemeindejugendwarteversammlungen von über 2 Stunden Dauer, kann der Durchführende Speisen und Getränken anfordern.

(3) Die Höhe der Kosten können bis zu 20,00 € pro Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr betragen.

(4) Bei einer Dienstveranstaltung aller Jugendfeuerwehren der Gemeinde Schönwalde-Glien können pro Kalenderjahr Kosten bis zu 10,00 € pro Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr geltend gemacht werden.

(5) In besonderen Ausnahmefällen kann nach Rücksprache mit dem Träger des Brandschutzes oder deren Vertreter eine Verpflegung im Einsatzfall über die Bemessungsgrenze gemäß § 6 Abs. 3 hinaus in Anspruch genommen werden.

 

§ 7 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung über die Gewährung von Aufwandsentschädigung, den Ersatz und Auslagen von Zuwendungen an Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Schönwalde-Glien tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung zum 01.01.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Gewährung von Aufwandsentschädigung, den Ersatz und Auslagen von Zuwendungen an Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Schönwalde-Glien vom 27.10.200819.12.2003 in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 08.06.2022 zum 31.12.2024 außer Kraft.

 

Schönwalde-Glien, den 29.11.2024

i.V. M. Hank

Bodo Oehme
Bürgermeister

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