Auf Grundlage des § 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) in der Fassung vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I, S. 286) und § 45 Abs. 1 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Brand- und Katstrophenschutzgesetz – BbgBKG) vom 24. Mai 2004 (GVBl. I, S. 197), jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung, hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Schönwalde-Glien in ihrer Sitzung am 21.11.2024 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Grundsatz
Die Gemeinde Schönwalde-Glien unterhält in allen Ortsteilen Feuerwehreinheiten gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz des Landes Brandenburg (BbgBKG).
§ 2 Gebühren
(1) Die Gemeinde Schönwalde-Glien erhebt Gebühren nach § 45 Abs. 1 BbgBKG i.V.m. dem Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl. I S. 174), von demjenigen, der:
a) die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
b) ein Fahrzeug hält, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Kraft-, Schienen, Luft- oder Wasserfahrzeugen ausgegangen ist, oder wer in sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung verantwortlich ist,
c) als Transportunternehmer, Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte verantwortlich ist, wenn die Gefahr oder der Schaden durch brennbare Flüssigkeiten im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung oder durch besonders feuergefährliche Stoffe oder gefährliche Güter im Sinne der jeweils einschlägigen Gefahrgutverordnungen oder des Wasserhaushaltsgesetzes entstanden ist,
d) als Veranstalter nach § 34 Abs. 2 BbgBKG oder als Verpflichteter nach § 35 BbgBKG verantwortlich ist,
e) ein Tier hält, das geborgen oder gerettet worden ist,
f) Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte eines Gebäudes ist, aus dem Wasser entfernt wurde,
g) wider besseres Wissen oder in grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen die Feuerwehr oder andere Hilfsorganisationen alarmiert hat oder
h) eine Brandmeldeanlage betreibt, wenn diese einen Falschalarm ausgelöst hat.
(2) Die Gemeinde Schönwalde-Glien erhebt gemäß § 45 Abs. 2 S. 2 BbgBKG Gebühren von Eigentümer, Besitzer oder dem sonstigen Nutzungsberechtigten beim Einsatz von Sonderlöschmitteln bei Bränden in Gewerbe- und Industriebetrieben.
§ 3 Maßstab der Erhebung der Gebühren
(1) Maßstab der Erhebung von Gebühren sind die Art und der Umfang des eingesetzten Personals, der Fahrzeuge und Geräte, die Dauer der Inanspruchnahme und die Art und Menge der verbrauchten Materialien. Über die Art und Anzahl des einzusetzenden Personals, Fahrzeuge und Geräte entscheidet auf Grund des Meldungsinhalts die Gemeinde Schönwalde-Glien nach pflichtgemäßem Ermessen.
(2) Soweit die Gebühr nach der zeitlichen Inanspruchnahme berechnet wird, gilt als Einsatz- bzw. Benutzungsdauer die Zeit von der Alarmierung bis zur Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft, wenn nicht im Gebührentarif besondere Pauschalbeträge benannt werden. Die Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft erfolgt durch die Einsatzbereit Meldung an die zuständige Regionalleitstelle im Land Brandenburg.
(3) Folgt durch eine erneute Alarmierung ein weiterer Einsatz vor Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft, gilt als Einsatz- bzw. Benutzungsdauer die Zeit von der erneuten Alarmierung bis zur Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft. Als Alarmierung gilt die Vergabe einer Einsatznummer durch die zuständige Regionalleitstelle im Land Brandenburg.
§ 4 Gebührenhöhe
(1) Die Höhe der Gebühren ist nach den Bestimmungen dieser Satzung und nach dem in der Anlage festgelegten Gebührentarif zu bemessen. Die Anlage „Gebührentarif“ ist Bestandteil dieser Satzung.
(2) Die Gesamtgebühr setzt sich aus der Summe der einzelnen in Betracht kommenden Nummern des Gebührentarifes zusammen.
(3) Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Leistungsproportionalität wird die Einsatz- bzw.
Benutzungsdauer minutengenau abgerechnet, soweit im Gebührentarif keine abweichende Regelung getroffen wurde. Je Minute kommt 1/60 der Gebühr je Stunde in der jeweiligen Tarif-Nummer zum Ansatz.
(4) In den Tarifnummern des Gebührentarifes sind die Gebühren für Kraftstoff, Öl, und die zum Fahrzeug gehörenden Geräte mit Ausnahme von Ölsperren enthalten.
(5) Zusätzlich zu den Tarifnummern des Gebührentarifes werden Gebühren für eingesetzte Verbrauchsmittel, Hilfsmittel sowie Gebühren für durch den, Einsatz unbrauchbar gewordene Feuerwehrbekleidung- / Ausrüstung nach den tatsächlich entstandenen Kosten berechnet.
§ 5 Gebührenschuldende
(1) Zur Zahlung der Gebühren nach § 2 dieser Satzung sind die jeweils dort genannten Personen verpflichtet.
(2) Sind mehrere Personen zur Zahlung der Gebühr verpflichtet, so haften sie als Gesamtschuldner.
§ 6 Inanspruchnahme Dritter
(1) Die Gemeinde Schönwalde-Glien kann zur Unterstützung bei Leistungen im Sinne des § 2 dieser Satzung private Unternehmen, den Bauhof der Gemeinde Schönwalde-Glien oder Personen beauftragen, sofern die zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Anlagen, Fahrzeuge, Mittel und Geräte der Freiwilligen Feuerwehr im Einzelfall nicht ausreichen. Dies gilt insbesondere bei ungewöhnlichen und größeren Schadens- bzw. Gefahrenlagen.
(2) Die dadurch entstandenen Kosten der beauftragten privaten Unternehmen, dem Bauhof der Gemeinde Schönwalde-Glien oder Personen werden dem Gebührenschuldenden auferlegt. Die Höhe richtet sich nach den tatsächlich angefallenen Kosten.
§ 7 Brandsicherheitswachen (§ 34 BbgBKG)
(1) Bei Brandsicherheitswachen nach § 34 Abs. 2 BbgBKG wird für die erste Einsatzstunde für den Einsatz der Fahrzeuge und Geräte eine Gebühr gemäß der Anlage Gebührentarif erhoben und ab der zweiten Einsatzstunde für die Fahrzeug und Geräte eine Gebühren gemäß der Anlage Gebührentarif in Höhe von 50 % der Gebühr pro Stunde erhoben. Für das erforderliche Personal wird ab der ersten Einsatzstunde gemäß der Anlage Gebührentarif eine Gebühr gemäß Tarifnummer 1.2 pro Kamerad erhoben.
(2) Für Brandsicherheitswachen nach § 34 Abs. 1 BbgBKG mit mehr als 24 aufeinander folgenden Stunden Einsatzzeit werden für Fahrzeuge und Geräte die Gebühren gesondert festgelegt. Für das Personal wird ab der ersten Einsatzstunde gemäß der Anlage Gebührentarif eine Gebühr gemäß Tarifnummer 1.2 pro erforderlichen Kamerad erhoben.
§ 8 Brandmeldeanlagen
Wird eine Brandmeldeanlage mit einem Fehlalarm ausgelöst, so fällt bei der ersten Einsatzalarmierung im Kalenderjahr eine Pauschale von 500,00 € an. Jede weitere Alarmierung zum zuerst ausgerückten Objekt wird mit dem tatsächlichen Kräfte- und Mittelansatz gemäß Alarm- und Ausrückeordnung Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Schönwalde-Glien abgerechnet.
§ 9 Erhebung, Fälligkeit, Verzicht
(1) Die Gebühr wird durch Gebührenbescheid erhoben. Die Gebühren werden 2 Wochen nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
(2) Auf die Gebührenerhebung kann gemäß § 45 Absatz 4 BbgBKG verzichtet werden, soweit die Gebühr im Einzelfall eine unbillige Härte wäre oder ein besonderes öffentliches Interesse für den Verzicht besteht.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt nach ihrer Bekanntmachung zum 01.01.2025 in Kraft.
Schönwalde-Glien, den 29.11.2024
i.V. M. Hank
Bodo Oehme
Bürgermeister
Anlage Gebührentarif zur Satzung über die Erhebung von Gebühren bei Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Schönwalde-Glien (Feuerwehrgebührensatzung)
Gebührentarif
Stundensätze Personal
Tarif-Nr. | Gebührensatz für Personal | Gebühr je Stunde/ pro Kamerad | Gebühr je Minute/ pro Kamerad |
1.1 | Eingesetztes Personal Einsätze und Brandwache | 74,94 € | 1,25 € |
1.2 | Eingesetztes Personal Brandsicherheitswache | 15,00 € |
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Stundensätze Fahrzeuge
Tarif-Nr. | Fahrzeugbezeichnung | Gebühr je Stunde | Gebühr je Minute |
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2. | Einsatzleitwagen |
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2.1 | Einsatzleitwagen | 74,28 € | 1,24 € |
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3. | Löschgruppenfahrzeug |
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3.1 | Tragkraftspritzenfahrzeug | 229,78 € | 3,83 € |
3.2 | Löschgruppenfahrzeug | 194,40 € | 3,24 € |
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4. | Tanklöschfahrzeug |
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4.1 | Tanklöschfahrzeug | 273,29 € | 4,55 € |
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5. | Mannschaftstransportfahrzeuge |
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5.1 | Mannschaftstransportfahrzeuge | 10,00 € | 0,16 € |
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6. | Sonstige Geräte |
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6.1 | Anhänger | 10,00 € | 0,16 € |
7.2 | Rettungsboot | 10,00 € | 0,16 € |
7.3 | Lichtmastanhänger | 10,00 € | 0,16 € |
Besondere Aufwendungen
Verwendete Verbrauchsmaterialien (z.B. Ölbindemittel) und deren Entsorgung werden zusätzlich in Höhe der entstandenen Kosten berechnet.
Alle Satzungen auf einem Blick finden Sie hier.