Satzung über die Einzelheiten der förmlichen Einwohnerbeteiligung in der Gemeinde Schönwalde-Glien (Einwohnerbeteiligungssatzung)


Auf der Grundlage der §§ 3, 13, 16 und 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.12.2007 (GVBl. I, S. 286), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 30.06.2022 (GVBl. I, S. 6) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Schönwalde-Glien am 21.03.2024 die Satzung über die Einzelheiten der förmlichen Einwohnerbeteiligung (Einwohnerbeteiligungssatzung) vom 21.11.2008, veröffentlicht im Amtsblatt für die Gemeinde Schönwalde-Glien, Jahrgang 4 Nr. 17 vom 11.12.2008, zuletzt geändert durch Beschluss vom 11.02.2020, veröffentlicht im Amtsblatt, Jahrgang 16 Nr. 3 vom 20.02.2020, wie folgt neu gefasst:

 

§ 1

Gegenstand

 

Die Einwohnerbeteiligungssatzung regelt gemäß § 3 Abs. 3 der Hauptsatzung der Gemeinde Schönwalde-Glien die Einzelheiten zu den in § 3 Abs. 1 der Hauptsatzung aufgeführten Formen der Einwohnerbeteiligung und Durchführungsbestimmungen zum Petitionsrecht nach       § 16 BbgKVerf.

 

 

§ 2

Einwohnerfragestunde

  1. In öffentlichen Sitzungen der Gemeindevertretung sind alle Personen, die in der Gemeinde ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben (Einwohner), berechtigt, kurze mündliche Fragen zu den Beratungsgegenständen dieser Sitzung an einzelne Gemeindevertreter oder den Hauptverwaltungsbeamten zu stellen sowie Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten (Einwohnerfragestunde).
  2. Die Einwohnerfragestunde soll 30 Minuten nicht überschreiten. Sie wird vom Vorsitzenden geleitet. Jeder Einwohner kann sich im Regelfall zu bis zu drei unterschiedlichen Beratungsgegenständen und Themen zu Wort melden. Die Wortmeldungen sollen drei Minuten nicht überschreiten. Die angesprochenen Gemeindevertreter und/oder der Hauptverwaltungsbeamte dürfen antworten, wobei ihre Redebeiträge drei Minuten nicht überschreiten sollen. Kann eine Frage in der Sitzung nicht mündlich beantwortet werden, ist eine schriftliche Antwort zugelassen.
  3. Für die öffentlichen Sitzungen der Ortsbeiräte gelten die Absätze 1 bis 3 mit der Maßgabe, dass sich hier das Recht ausschließlich auf die Einwohner des jeweiligen Ortsteils bezieht und sich die Fragen auf ortsteilbezogene Angelegenheiten beziehen müssen und diese Angelegenheiten der Anhörung des Ortsbeirates bedürfen oder der Entscheidung des Ortsbeirates gemäß § 46 BbgKVerf in Verbindung mit den entsprechenden Regelungen der Hauptsatzung obliegen.

 

§ 3

Einwohnerversammlung

(1)        Wichtige Gemeindeangelegenheiten sollen mit den Einwohnern erörtert werden. Zu diesem Zweck können Einwohnerversammlungen für das Gebiet oder Teile des Gebietes der Gemeinde Schönwalde-Glien und für die einzelnen Ortsteile Grünefeld, Paaren im Glien, Pausin, Perwenitz, Schönwalde-Dorf, Schönwalde-Siedlung und Wansdorf durchgeführt werden.

 

(2)        Der Hauptverwaltungsbeamte beruft unter Angabe der Tagesordnung und ggf. des betroffenen Gebietes der Gemeinde Schönwalde-Glien oder für den einzelnen Ortsteil, auf das die Einwohnerversammlung begrenzt wird, die Einwohnerversammlung ein. Die Einberufung erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung von Ort, Zeit und Tagesordnung der Einwohnerversammlung entsprechend den Vorschriften für die Bekanntmachung der Sitzung der Gemeindevertretung. Der Hauptverwaltungsbeamte oder eine von ihm beauftragt Person leitet die Einwohnerversammlung. Alle Personen, die in der Gemeinde Schönwalde-Glien bzw. in einem Ortsteil ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, haben in der Einwohnerversammlung Rede-, Stimm- und Teilnahmerecht, welches kontrolliert wird. Über die Einwohnerversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen und dem Hauptverwaltungsbeamten und der Gemeindevertretung zuzuleiten.

 

(3)        Die Einwohnerschaft der Gemeinde oder des einzelnen Ortsteils kann beantragen, dass eine Einwohnerversammlung durchgeführt wird. Der Antrag muss schriftlich eingereicht werden und die zu erörternden Gemeinde- oder Ortsteilangelegenheit bezeichnen. Der Antrag darf nur Angelegenheiten angeben, die innerhalb der letzten zwölf Monate nicht bereits Gegenstand einer Einwohnerversammlung waren. Antragsberechtigt sind alle Einwohner der Gemeinde oder des einzelnen Ortsteils. Der Antrag in Gemeindeangelegenheiten muss von mindestens fünf vom Hundert der Einwohner der Gemeinde oder in Ortsteilangelegenheiten von mindestens fünf vom Hundert der Einwohner des einzelnen Ortsteils unterschrieben sein. Auf dem Antrag sind die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson zu benennen; im Übrigen gilt § 31 BbgKWahlG.

 

(4)        Sind die Voraussetzungen für die Durchführung einer Einwohnerversammlung erfüllt, so soll diese innerhalb von 3 Monaten nach Eingang des Antrages durchgeführt werden.

 

 

§ 4

Einwohnerbefragung

  1. Die Gemeindevertretung kann in wichtigen der örtlichen Gemeinschaft (§ 2 BbgKVerf) auf Antrag von mindestens einem Zehntel der Gemeindevertreter, von einer Fraktion, vom Hauptverwaltungsbeamten oder eines Ortsbeirates eine Befragung der betroffenen Einwohner des gesamten Gemeindegebietes oder einzelner Ortsteile beschließen. Dieser Beschluss ist mit der Mehrheit der gesetzlichen Mitglieder der Gemeindevertretung zu fassen.

 

  1. Der Beschluss muss eine Sachverhaltsdarstellung, die konkrete Fragestellung sowie den Zeitraum für die Befragung und die zu befragende Einwohnerschaft oder Bevölkerungsgruppe angeben. Der Befragungszeitraum soll frühestens 12 Wochen, spätestens 16 Wochen nach Beschlussfassung beginnen und einen Zeitraum von vier Wochen umfassen. Der Beschluss ist zeitnah in vollem Wortlaut im Amtsblatt bekanntzugeben.

 

  1. Die Frage ist grundsätzlich so zu stellen, dass sie mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortet werden kann oder eine eindeutige Auswahl zwischen unterschiedlichen Varianten möglich ist.

 

  1. Teilnahmeberechtigt sind alle Einwohner der Gemeinde Schönwalde-Glien oder des betroffenen Ortsteils, die am Befragungstag oder am letzten Tag des Befragungszeitraumes das 16. Lebensjahr vollendet haben und mindestens seit drei Monaten vor Beginn des Befragungszeitraumes in der Gemeinde oder dem Ortsteil ihren Wohnsitz haben.

 

  1. Die Leitung der Vorbereitung und Durchführung der Befragung sowie die Feststellung und öffentliche Bekanntgabe des Ergebnisses obliegt dem Hauptverwaltungsbeamten. Die Befragung erfolgt in Form einer Briefwahl entsprechend den Vorschriften des BbgKWahlG. Eine Wahl im Rathaus ist ausgeschlossen. Den betroffenen Einwohnern ist der Befragungsinhalt so rechtzeitig zuzusenden, dass diese ihn vor Beginn des Befragungszeitraumes erhalten. Die Rücksendung oder Rückgabe der Befragungsunterlagen muss bis zum dritten Tag nach dem Ende des Befragungszeitraumes bewirkt sein. Später eingegangene Briefe bleiben bei der Auswertung unberücksichtigt. Die Auswertung der Befragung muss binnen zwei Wochen nach Ende des Befragungszeitraumes abgeschlossen sein.

 

  1. Der Hauptverwaltungsbeamte macht das Ergebnis der Befragung im nächsten Amtsblatt bekannt unter Angabe der Zahl der Befragten, der Zahl der eingegangenen Antworten sowie der Zahl der nicht gültigen und damit nicht ausgewerteten Antworten. Das Ergebnis der Befragung ist nicht bindend.

 

§ 5

Petitionen

  1. Petitionen gemäß § 16 BbgKVerf sind schriftlich im Rathaus einzureichen. Sie sind durch den Hauptverwaltungsbeamten unverzüglich an die Gemeindevertretung weiterzuleiten, wenn deren Zuständigkeit begründet ist. Der Petent soll innerhalb einer Woche nach Eingang der Petition eine Eingangsbestätigung erhalten, die auf die nächste Sitzung hinweist, in der die Petition voraussichtlich behandelt wird.

 

  1. Der Hauptausschuss wird vorberatend als Petitionsausschuss für die Gemeindevertretung tätig. An die Gemeindevertretung gerichtete Petitionen sind dem Hauptausschuss in seiner nächsten Sitzung unmittelbar vorzulegen. Er kann den Petenten anhören. Zu eingegangenen Petitionen gibt der Hauptverwaltungsbeamte eine Stellungnahme ab. Der Hauptausschuss trifft seine Entscheidungen unter Beachtung der Zuständigkeiten der Gemeindevertretung und des Hauptverwaltungsbeamten. Kann der Petent nicht innerhalb von vier Wochen nach Eingang der Petition über die abschließende Behandlung derselben informiert werden, erhält er einen Zwischenbescheid.

 

  1. Der Vorsitzende der Gemeindevertretung teilt dem Petenten nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung mit, wie über die Petition entschieden wurde. Auf Grundlage der Empfehlung des Hauptausschusses und der Entscheidung der Gemeindevertretung soll der Hauptverwaltungsbeamte dem Vorsitzenden innerhalb von vier Wochen nach der Entscheidung der Gemeindevertretung einen Antwortvorschlag hierfür vorlegen.

 

  1. Über Petitionen, die an den Hauptverwaltungsbeamten gerichtet sind und in dessen Zuständigkeit liegen, unterrichtet dieser die Gemeindevertretung. Ebenso informiert er über seine Entscheidung über die an ihn gerichteten Petitionen.

 

  1. An die Gemeindevertretung gerichtete Dienstaufsichtsbeschwerden gegen den Hauptverwaltungsbeamten werden wie Petitionen behandelt. Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend.

 

§ 6

Inkrafttreten

Diese Satzung über die Einzelheiten der förmlichen Einwohnerbeteiligung in der Gemeinde Schönwalde-Glien (Einwohnerbeteiligungssatzung) tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Zugleich tritt die bisherige Satzung über die Einzelheiten der förmlichen Einwohnerbeteiligung in der Gemeinde Schönwalde-Glien (Einwohnerbeteiligungssatzung) vom 21.11.2008, zuletzt geändert durch Beschluss vom 11.02.2020, außer Kraft.

 

Schönwalde-Glien, den 02.05.2024

gez.
Bodo Oehme
Bürgermeister