vom 21.11.2024
Aufgrund der §§ 3 und 28 Absatz 2 Nr. 9 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 05. März 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 10], S., ber. [Nr. 38]),
§ 49a Brandenburgisches Straßengesetz (BbgStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 2009 (GVBl.I/09, [Nr. 15], S.358), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 6 des Gesetzes vom 05. März 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 10], S.79),
§§ 1, 2, 4, 6 und 12 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl.I/04, [Nr. 08], S.174), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 31]) i.V.m.
§§ 1, 2, 3, 4 und 5 Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Schönwalde-Glien (Straßenreinigungssatzung) vom 04.06.2024 (Amtsblatt für die Gemeinde Schönwalde-Glien Jahrgang 20 Nr. 08 vom 18.07.2024 hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Schönwalde-Glien in ihrer Sitzung am 21.11.2024 folgende Straßenreinigungsgebührensatzung beschlossen:
§ 1
Allgemeines
(1) Die Gemeinde Schönwalde-Glien reinigt die öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslagen, soweit die Reinigung nicht nach § 2 der Straßenreinigungssatzung übertragen worden ist, als öffentliche Einrichtung.
(2) Art und Umfang der Reinigung richten sich nach §§ 3 und 4 der Straßenreinigungssatzung in der jeweils geltenden Fassung.
§ 2
Benutzungsgebühren
(1) Die Gemeinde Schönwalde-Glien erhebt für die von ihr nach Maßgabe der Straßenreinigungssatzung in der jeweils gültigen Fassung durchgeführte Straßenreinigung sowie Winterdienst der öffentlichen Straßen Benutzungsgebühren.
(2) Das Gesamtgebührenaufkommen darf 75 vom Hundert der Gesamtkosten der Straßenreinigung nicht übersteigen.
§ 3
Gebührenmaßstab und Gebührensatz
(1) Maßstab für die Benutzungsgebühr sind
a) die Grundstücksseiten entlang der Straße, durch die das Grundstück erschlossen ist (angrenzende und zugewandte Frontlänge) und
b) der Umfang der Straßenreinigung und des Winterdienstes durch die Gemeinde Schönwalde-Glien. Festlegungen dazu trifft das „Straßenverzeichnis der Gemeinde Schönwalde-Glien“ in der jeweils gültigen Fassung, welches Bestandteil der Straßenreinigungssatzung der Gemeinde ist.
(2) Grenzt ein durch die Straße erschlossenes Grundstück nicht oder nicht mit der gesamten der Straße zugewandten Grundstücksseite an diese Straße, so wird anstelle der angrenzenden Frontlänge bzw. zusätzlich zur angrenzenden Frontlänge die der Straße zugewandte Frontlänge der Grundstücksseite zugrunde gelegt. Zugewandte Grundstücksseiten sind diejenigen Abschnitte der Grundstücksbegrenzungslinie, die mit der Straßengrenze gleich, parallel oder in einem Winkel von weniger als 45 Grad verlaufen.
(3) Grenzt ein durch die Straße erschlossenes Grundstück nicht oder nur zum Teil an diese Straße und weist es im Übrigen keine ihr zugewandte Grundstücksseite auf, so wird die Frontlänge bzw. die Länge der Grundstücksseite als angrenzende Frontlänge zugrunde gelegt, die sich bei einer gedachten Verlängerung dieser Straße in gerader Linie ergeben würde.
(4) Wird ein Grundstück durch mehrere von der Gemeinde Schönwalde-Glien zu reinigende Straßen im Sinne der Straßenreinigungssatzung der Gemeinde erschlossen, so werden die Grundstücksseiten bei der Ermittlung der Gesamtfrontlänge entsprechend der erschließenden Straßen berücksichtigt. In solchen Fällen ist der Gebührentatbestand mehrfach verwirklicht und es sind für die Reinigung jeder dieser Straßen Gebühren in voller Höhe zu entrichten.
(5) Bei geschrägten oder abgerundeten Grundstücksgrenzen wird der Schnittpunkt der geraden Verlängerung der Grundstücksgrenzen zugrunde gelegt.
(6) Wird ein Grundstück über eine unselbständige öffentliche Stichstraße oder einen unselbständigen Stichweg erschlossen, ist nur die an den Hauptweg angrenzende bzw. dem Hauptweg zugewandte Seite zugrunde zu legen.
(7) Wird ein Grundstück durch den Wendehammer einer Straße erschlossen, sind der Frontmeterberechnung die Grundstücksseiten zugrunde zu legen, die in gleichem Abstand oder in einem Winkel von weniger als 45° zu einer gedachten geradlinigen Verlängerung der Straße verlaufen.
(8) Bei der Feststellung der Grundstücksseiten nach den Absätzen 1 bis 7 werden Bruchteile eines Meters bis zu 50 cm einschließlich abgerundet und über 50 cm aufgerundet.
(9) Die Benutzungsgebühr beträgt pro Jahr je Meter Frontlänge des Grundstückes (Absätze 1 bis 8):
- für Sommerdienst (Rinnsteinreinigung) 0,53 Euro
- für Sommerdienst (Geh-/Radwege) 0,89 Euro
- für Winterdienst (Straße) 0,30 Euro
- für Winterdienst (Geh-/Radwege) 1,06 Euro
§ 4
Gebührenpflichtige
(1) Gebührenpflichtig ist der Eigentümer des erschlossenen Grundstücks. Besteht für das Grundstück ein Erbbaurecht oder ein Nutzungsrecht für die in § 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes genannten juristischen oder natürlichen Personen, so tritt an die Stelle des Grundstückseigentümers der Erbbauberechtigte oder der Nutzungsberechtigte. Bei ungeklärten Eigentumsverhältnissen nimmt derjenige die Pflichten des Eigentümers wahr, der die tatsächliche Sachherrschaft über das Grundstück ausübt.
(2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. Dies gilt insbesondere auch für Wohnungs- und Teileigentümer im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes. Die gesamte Gebührenforderung kann in diesen Fällen in einem Gebührenbescheid dem Wohnungseigentumsverwalter übersandt werden.
(3) Bei einem Wechsel des Gebührenpflichtigen geht die Gebührenpflicht mit dem Beginn des auf den Wechsel folgenden Kalendermonats auf den neuen Gebührenschuldner über. Der Wechsel ist der Gemeinde Schönwalde-Glien durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.
(4) Die Gebührenpflichtigen haben alle für die Berechnung der Benutzungsgebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen und zu dulden, dass Beauftragte der Gemeinde Schönwalde-Glien das jeweils betroffene Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu prüfen.
§ 5
Entstehung, Änderung und Fälligkeit der Benutzungsgebühren
(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Beginn des Kalenderjahres als Jahresgebühr.
(2) Wird die Straßenreinigung in der das Grundstück erschließende Straße erstmalig im Laufe des Kalenderjahres regelmäßig durchgeführt, entsteht die Gebührenpflicht erstmalig zum Ersten des auf den Beginn der Straßenreinigung folgenden Monats. Die Gebührenpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem die regelmäßige Reinigung der das Grundstück erschließende Straße auf Dauer eingestellt wird. In diesen Fällen wird für jeden Kalendermonat, für den die Gebührenpflicht besteht, ein Zwölftel der jeweiligen Jahresgebühr angesetzt.
(3) Die Gebühr wird durch schriftlichen Gebührenbescheid festgesetzt und erhoben. Ein neuer Gebührenbescheid wird nur bei Änderung der Gebühr erteilt. Die Gebühr kann gemeinsam mit anderen Abgaben erhoben werden.
(4) Bei einem Ausbleiben der turnusmäßigen Straßenreinigung auf der gesamten Straße über einen Zeitraum von weniger als einem zusammenhängenden Monat und bei Ausbleiben infolge von Winterwitterung und Feiertagen besteht kein Anspruch auf Gebührenminderung. Das Gleiche gilt bei unerheblichen Reinigungsmängeln, insbesondere wegen parkender Fahrzeuge, Straßeneinbauten und Straßenbauarbeiten auf nur einem Teilstück der Straße.
(5) Bei einem erheblichen Ausbleiben und erheblichen Mängeln (Minderungstatbestand) kann der Anspruch auf Gebührenminderung für das Kalenderjahr, für das der Minderungstatbestand geltend gemacht wird, nur bis zum 31.03. des Folgejahres schriftlich beantragt werden.
(6) Die Gebühr wird in voller Höhe zum 01.07. des Jahres fällig. Auf Antrag des Gebührenpflichtigen können im Einzelfall hiervon abweichende Regelungen getroffen werden. Geht der Gebührenbescheid erst nach dem o.g. Fälligkeitstermin zu, wird der Gebührenbetrag einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Straßenreinigungsgebührensatzung der Gemeinde Schönwalde-Glien vom 16.11.2007 einschließlich der 6. Änderung vom 17.09.2020, veröffentlicht im Amtsblatt für die Gemeinde Schönwalde-Glien Jahrgang 16 Nr. 11 vom 15.10.2020 außer Kraft.
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