Öffentliche Bekanntmachung über das Recht auf Einsichtnahme in das Wahlberechtigtenverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum 8. Landtag Brandenburg am 22. September 2024


Das Wahlberechtigtenverzeichnis zur Landtagswahl für die Gemeinde Schönwalde-Glien liegt in der Zeit vom                           02. September 2024 bis 06. September 2024 bei der

 

für wahlberechtigte Personen zur Einsichtnahme aus.

Die Einsichtnahme ist zu den allgemeinen Dienststunden wie folgt möglich:

 

 Montag              in der Zeit           von 09:00 Uhr bis 12:30 Uhr        und         von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr

Dienstag             in der Zeit           von 09:00 Uhr bis 12:30 Uhr        und        von 15:00 Uhr bis 18:30 Uhr

Mittwoch            in der Zeit           von 09:00 Uhr bis 12:30 Uhr        und        von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr

Donnerstag       in der Zeit           von 07:30 Uhr bis 12:30 Uhr        und        von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr

Freitag                 in der Zeit           von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr

 

2.            Jede wahlberechtigte Person kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern eine wahlberechtigte Person die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat sie Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wahlberechtigtenverzeichnis ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von wahlberechtigten Personen, für die im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.

Das Wahlberechtigtenverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.

Wählen kann nur, wer in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein besitzt.

 

3.            Wer seine Angaben im Wahlberechtigtenverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der oben genannten Auslegungsfristen, spätestens bis zum

06. September 2024 bis 12:00 Uhr, bei der Wahlbehörde Gemeinde Schönwalde-Glien, Der Bürgermeister, Berliner Allee 7, 14621 Schönwalde-Glien Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

 

4.            Wahlberechtigte Personen, die in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen sind, erhalten für die Wahl bis zum 01. September 2024 eine Wahlbenachrichtigung. Auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung befindet sich ein Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines. Wer in einem Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen ist und keinen Wahlschein besitzt, kann nur in dem Wahlbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis er geführt wird.

 

5.            Der Antrag auf Eintragung in das Wahlberechtigtenverzeichnis ist schriftlich oder als Erklärung zur Niederschrift bis spätestens zum 15. Tage (07. September 2024) vor der Wahl bei der Wahlbehörde, der Gemeinde Schönwalde-Glien (Zi. 1.18 (Meldestelle) und Zi. 1.19 (Meldestelle)), Berliner Allee 7, 14621 Schönwalde-Glien, zu stellen. Der Antrag muss Familienname, Vornamen, Tag der Geburt und, sofern vorhanden, die genaue Anschrift der wahlberechtigten Person enthalten. Die antragstellende Person hat der Wahlbehörde gegenüber zu versichern, dass sie bei keiner anderen Wahlbehörde die Eintragung in das Wahlberechtigtenverzeichnis beantragt hat. Eine behinderte wahlberechtigte Person kann sich der Hilfe einer Person ihres Vertrauens bedienen.

 

6.            Wer einen Wahlschein für die Landtagswahl hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 6 Havelland II durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahllokal (Wahlbezirk) oder durch Briefwahl teilnehmen. 

 

7.            Einen Wahlschein für die Landtagswahl erhält auf Antrag

 

7.1          eine in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person,

7.2          eine nicht in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person, wenn

a)           sie nachweist, dass sie ohne Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wahlberechtigtenverzeichnis nach § 14 Abs. 1 Satz 1 der Brandenburgischen Landeswahlverordnung (bis zum 07. September 2019) oder die Einspruchsfrist gegen das Wahlberechtigtenverzeichnis nach § 18 Satz 2 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes (bis zum 06. September 2024) versäumt hat,

b)           ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 14 Abs. 1 Satz 1 der Brandenburgischen Landeswahlverordnung oder der Einspruchsfrist nach § 18 Satz 2 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes entstanden ist oder

c)            ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden ist und die Feststellung erst nach Abschluss des Wahlberechtigtenverzeichnis zur Kenntnis der Wahlbehörde gelangt ist.

Der Wahlschein (einschließlich der Briefwahlunterlagen) kann bis zum 20. September 2024, 18 Uhr, bei der Wahlbehörde schriftlich, elektronisch oder mündlich beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form als gewahrt, wenn der Antrag auch den Tag der Geburt der antragstellenden Person enthält. Eine telefonische Antragstellung ist unzulässig. Eine behinderte Person kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer Person ihres Vertrauens bedienen.

Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahllokales nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis 15 Uhr am Wahltag (22. September 2024) gestellt werden.

Nicht in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Personen können aus den unter 7.2 Buchstabe a bis c angegebenen Gründen einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins noch bis 15 Uhr am Wahltag (22. September 2024) stellen.

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Eine behinderte wahlberechtigte Person kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

 

8.        Ergibt sich aus dem Wahlscheinantrag für die Landtagswahl nicht, dass die wahlberechtigte Person vor einem Wahlvorstand wählen will, erhält sie mit dem Wahlschein zugleich folgende Briefwahlunterlagen:

  • einen amtlichen Stimmzettel
  • einen amtlichen Stimmzettelumschlag
  • einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen Wahlbriefumschlag und
  • ein Merkblatt für die Briefwahl

Die Abholung von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen für eine andere Person ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

Gehen die beantragten Wahlunterlagen nicht oder nicht rechtzeitig zu, sollten sich die betroffenen Wahlberechtigten umgehend an die Wahlbehörde wenden. Bis spätestens am Wahltag (22. September 2024), 15:00 Uhr, besteht noch die Möglichkeit, einen neuen Wahlschein zu beantragen, wenn glaubhaft versichert wird, dass der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist.

Bei der Briefwahl hat die wählende Person den Wahlbrief so rechtzeitig zu übersenden, dass dieser spätestens am Wahltag (22. September 2024), 18 Uhr, bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen zuständigen Stelle eingeht.

Eine wahlberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der wahlberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der wahlberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

Die Wahlbriefe werden innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Sie können auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

 

Schönwalde-Glien, den 14. August 2024                                        gez. Bodo Oehme

                                                                                                                         Bodo Oehme

                                                                                                                         Bürgermeister

                                                                                                                         der Gemeinde Schönwalde-Glien