- Wahl des Kreistages des Landkreises Havelland
- Wahl der Gemeindevertretung Schönwalde-Glien
- Wahl der Ortsbeiräte
in den Ortsteilen:
Grünefeld, Paaren im Glien, Pausin, Perwenitz, Schönwalde-Dorf, Schönwalde-Siedlung, Wansdorf
Das Wahlberechtigtenverzeichnis für die Gemeinde Schönwalde-Glien liegt in der Zeit vom 21. Mai 2024 bis 24. Mai 2024 bei der
Gemeinde Schönwalde-Glien, Der Bürgermeister, Berliner Allee 7,14621 Schönwalde-Glien, Meldestelle Zi. 1.18 und 1.19
nach Maßgabe des § 23 Abs. 3 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes für wahlberechtigte Personen zur Einsichtnahme aus.
Die Einsichtnahme ist zu den allgemeinen Dienststunden wie folgt möglich:
Dienstag in der Zeit von 09:00 Uhr bis 12:30 Uhr und
von 15:00 Uhr bis 18:30 Uhr
Mittwoch in der Zeit von 09:00 Uhr bis 12:30 Uhr und
von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr
Donnerstag in der Zeit von 07:30 Uhr bis 12:30 Uhr und
von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr
Freitag in der Zeit von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr
2. Jede wahlberechtigte Person kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern eine wahlberechtigte Person die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat sie Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wahlberechtigtenverzeichnis ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von wahlberechtigten Personen, für die im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.
Wählen kann nur, wer in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein besitzt.
3. Wer seine Angaben im Wahlberechtigtenverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der oben genannten Auslegungsfristen, spätestens bis zum 24. Mai 2024 bis 12:00 Uhr, bei der Wahlbehörde Gemeinde Schönwalde-Glien, Der Bürgermeister, Berliner Allee 7, 14621 Schönwalde-Glien Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.
4. Auf Antrag kann in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen werden:
a) eine wahlberechtigte Person, deren Hauptwohnung außerhalb des Wahlgebietes liegt, wenn sie am Ort der Nebenwohnung einen ständigen Wohnsitz im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches hat und dies in ihrem Antrag der Wahlbehörde gegenüber in geeigneter Weise glaubhaft macht
b) eine wahlberechtigte Person, die ohne eine Wohnung innezuhaben sich im Wahlgebiet sonst gewöhnlich aufhält und dies in ihrem Antrag der Wahlbehörde gegenüber in geeigneter Weise glaubhaft macht
c) wahlberechtigte Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die nicht der Meldepflicht unterliegen
5. Wahlberechtigte Personen, die in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen sind, erhalten für die Wahl bis zum 19. Mai 2024 eine Wahlbenachrichtigung. Auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung befindet sich ein Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines. Wer in einem Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen ist und keinen Wahlschein besitzt, kann nur in dem Wahlbezirk wählen, in dessen Wahlberechtigtenverzeichnis er geführt wird.
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wahlberechtigtenverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
6. Einen Wahlschein erhält auf Antrag
6.1. eine in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person
6.2 eine nicht in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person, wenn
a) sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wahlberechtigtenverzeichnis oder die Einspruchsfrist gegen das Wahlberechtigtenverzeichnis versäumt hat,
b) ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist oder der Einspruchsfrist entstanden ist oder
c) ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden ist und die Wahlbehörde von der Feststellung erst nach Abschluss des Wahlberechtigtenverzeichnis erfahren hat.
Versichert eine wahlberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihr bis zum 9. Juni 2024, 15 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden (§ 26 Abs. 8 Satz 2 BbgKWahlV).
Der Wahlschein (einschließlich der Briefwahlunterlagen) kann bis zum7. Juni 2024, 18 Uhr, bei der Wahlbehörde schriftlich, elektronisch oder mündlich beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form als gewahrt, wenn der Antrag auch den Tag der Geburt der antragstellenden Person enthält. Eine fernmündliche Antragstellung ist unzulässig. Eine behinderte Person kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer Person ihres Vertrauens bedienen.
Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahllokales nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis 15 Uhr am Wahltag (9. Juni 2024) gestellt werden.
Nicht in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Personen können aus den unter 6.2 Buchstabe a bis c angegebenen Gründen einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins noch bis 15 Uhr am Wahltag (9. Juni 2024) stellen.
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Eine behinderte wahlberechtigte Person kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
Bei verbundenen kommunalen Wahlen gilt der Wahlscheinantrag für jede Wahl, für die die antragstellende Person wahlberechtigt ist.
7. Ergibt sich aus dem Wahlscheinantrag nicht, dass die wahlberechtigte Person vor einem Wahlvorstand wählen will, erhält sie mit dem Wahlschein zugleich folgenden Briefwahlunterlagen:
- Je einen amtlichen Stimmzettel des Wahlgebietes für jede Wahl
- je einen amtlichen Stimmzettelumschlag für jede Wahl
- einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen Wahlbriefumschlag und
- ein Merkblatt für die Briefwahl mit Datenschutzhinweisen auf der Rückseite
Die Abholung von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen für eine andere Person ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
Bei der Briefwahl hat die wählende Person den Wahlbrief so rechtzeitig zu übersenden, dass dieser spätestens am Wahltag (9. Juni 2024), 18 Uhr, bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen zuständigen Stelle eingeht.
Die Wahlbriefe werden innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Sie können auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
Schönwalde-Glien, den 25.04.2024
gez. Bodo Oehme
Unterschrift des Bürgermeisters