Hauptsatzung der Gemeinde Schönwalde-Glien


Aufgrund der §§ 4 und 28 Absatz 2 Nr. 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 5. März 2024 (GVBl. I Nr. 10) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Schönwalde-Glien in ihrer Sitzung am 17.10.2024 folgende Hauptsatzung beschlossen:

 

§ 1

Name der Gemeinde (§ 9 BbgKVerf)

(1) Die Gemeinde führt den Namen „Gemeinde Schönwalde-Glien“.

(2) Sie hat die Rechtsstellung einer amtsfreien Gemeinde im Landkreis Havelland des Landes Brandenburg.

 

§ 2

Wappen, Flagge und Dienstsiegel (§ 10 BbgKVerf)

(1) Das Wappen der Gemeinde Schönwalde-Glien zeigt:

Von Gold und Blau gespalten, vorne ein grünes Eschenblatt mit sieben Fiederblättchen;

hinten pfahlweise zwei stürzende silberne Schwäne.

(2) Die Flagge der Gemeinde Schönwalde-Glien zeigt:

Ein zweistreifiges, im oberen Drittel geteiltes Banner, oben Gelb-Blau, belegt mit den Wappenfiguren, unten Grün-Weiß.

(3) Die Gemeinde Schönwalde-Glien führt ein kleines und ein großes Dienstsiegel. Es zeigt das Wappen der Gemeinde Schönwalde-Glien mit der Umschrift in lateinischen Großbuchstaben im oberen Teil „GEMEINDE SCHÖNWALDE-GLIEN“ und im unteren Teil „LANDKREIS HAVELLAND“.

 

§ 3

Förmliche Einwohnerbeteiligung (§§ 13, 19 BbgKVerf)

(1) Neben Einwohneranträgen (§13 Abs. 2 bis 8 BbgKVerf), Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden (§ 15 BbgKVerf) beteiligt die Gemeinde ihre betroffenen Einwohner in wichtigen Gemeindeangelegenheiten förmlich mit folgenden Mitteln:

1.             Einwohnerfragestunden der Gemeindevertretung

2.             Einwohnerversammlungen

3.             Einwohnerbefragungen

(2) Eine förmliche Einwohnerbeteiligung erfolgt außerdem in den Sitzungen der Ortsbeiräte durch Einwohnerfragestunden.

(3) Die Einzelheiten der in Abs. 1 Nr. 1 bis 3 genannten Formen der Einwohnerbeteiligung werden in einer Satzung über die Einzelheiten der förmlichen Einwohnerbeteiligung in der Gemeinde Schönwalde-Glien geregelt.

(4) Unmittelbar geltende Vorschriften des Landes- oder Bundesrechtes, die die förmliche Einwohnerbeteiligung regeln, bleiben unberührt.

(5) Die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Formen sind auch für die Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen offen. Darüber hinaus beteiligt die Gemeinde Kinder und Jugendliche in folgenden Formen:

1.             das aufsuchende direkte Gespräch

2.             durch offene Beteiligung in der Form

a)             Diskussionsrunde und

b)            Workshop

3.             projektbezogen durch situative Beteiligung in der Form

a)             Diskussionsrunde und

b)            Workshop

 

Die Gemeinde entscheidet unter Berücksichtigung des betroffenen Personenkreises, des Beteiligungsgegenstandes und der mit der Beteiligung verfolgten Ziele, welche der geschaffenen Formen im Einzelfall zur Anwendung gelangt.

 

§ 4

Gleichstellungsbeauftragte (§ 18 BbgKVerf)

(1) Der Gleichstellungsbeauftragten ist Gelegenheit zu geben, zu Maßnahmen und Beschlüssen, die Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frau und Mann haben, Stellung zu nehmen. Sie kann sich an die Gemeindevertretung oder ihre Ausschüsse wenden.

(2) Die Gleichstellungsbeauftragte nimmt das Recht wahr, indem sie sich an den Vorsitzenden der Gemeindevertretung oder des Ausschusses wendet und ihren Standpunkt schriftlich oder elektronisch darlegt. Der Vorsitzende unterrichtet die Gemeindevertretung oder den Ausschuss hierüber in geeigneter Weise und kann der Gleichstellungsbeauftragten Gelegenheit geben, ihren Standpunkt in einer der nächsten Sitzungen persönlich vorzutragen.

(3) Die Gleichstellungsbeauftragte ist durch die Gemeindevertretung auf Vorschlag des Bürgermeisters durch Abstimmung zu benennen.

(4) Die Gleichstellungsbeauftragte nimmt die Aufgaben nach Absatz 1 wahr und berät die Gemeindevertretung in Angelegenheiten der Gleichstellung von Frau und Mann. Die Gleichstellungsbeauftragte unterstützt die Gemeinde bei der Wahrnehmung von deren Aufgaben nach dem Landesgleichstellungsgesetz vom 4. Juli 1994 (GVBl. I/94, [Nr. 19], S.254), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl. I/24, [Nr. 10], S.79) in der jeweils geltenden Fassung. §§ 22 bis 24 Landesgleichstellungsgesetz finden keine Anwendung.

(5) Sind in dieser Satzung, in anderen Satzungen oder Veröffentlichungen der Gemeinde aus Gründen der Lesbarkeit und Verständlichkeit Funktionen mit einem geschlechtsspezifischen Begriff bezeichnet, beschreibt dieser Begriff die Funktion stets unabhängig von der Geschlechtsidentität der sie bekleidenden Person und gilt die jeweilige Bestimmung für das jeweils andere Geschlecht gleichermaßen und sind alle Geschlechteridentitäten einbezogen.

 

§ 5

Seniorenbeauftragter (§ 17 BbgKVerf)

Zur Vertretung der Interessen der Senioren in der Gemeinde bestellt die Gemeindevertretung einen Seniorenbeauftragten. Dem Beauftragten ist Gelegenheit zu geben, gegenüber der Gemeindevertretung zu Maßnahmen und Beschlüssen Stellung zu nehmen, die Auswirkungen auf seinen Aufgabenbereich haben. Er hat das Recht, sich schriftlich oder elektronisch an die Gemeindevertretung oder deren Ausschüsse zu wenden. Eine Anhörung findet nicht statt, wenn der Beauftragte rechtlich oder tatsächlich an der Wahrnehmung seiner Aufgaben gehindert ist.

 

§ 6

Beauftragter für Menschen mit Behinderung (§ 17 BbgKVerf)

Zur Vertretung der Interessen von Menschen mit Behinderung in der Gemeinde bestellt die Gemeindevertretung einen Beauftragten für Menschen mit Behinderung. Dem Beauftragten ist Gelegenheit zu geben, gegenüber der Gemeindevertretung zu Maßnahmen und Beschlüssen Stellung zu nehmen, die Auswirkungen auf seinen Aufgabenbereich haben. Er hat das Recht, sich schriftlich oder elektronisch an die Gemeindevertretung oder deren Ausschüsse zu wenden. Eine Anhörung findet nicht statt, wenn der Beauftragte rechtlich oder tatsächlich an der Wahrnehmung seiner Aufgaben gehindert ist.

 

§ 7

Kinder- und Jugendbeirat

(1) Zur Vertretung der Interessen der Kinder und Jugendlichen in der Gemeinde bestellt die Gemeindevertretung einen Beirat. Der Beirat führt die Bezeichnung „Kinder- und Jugendbeirat der Gemeinde Schönwalde-Glien“.

(2) Dem Beirat gehören 5 Mitglieder an. Sie sind ehrenamtlich (§ 20 BbgKVerf) tätig. Die Mitglieder werden von der Gemeindevertretung für die Dauer eines Schuljahres durch Abstimmung benannt. Dabei sollen die Vorschläge von Organisationen besonders berücksichtigt werden, zu deren Aufgaben die Unterstützung und Vertretung von Kindern- und Jugendlichen gehören. Die Vorschläge sind an den Vorsitzenden der Gemeindevertretung zu richten.

(3) Dem Beirat ist die Gelegenheit zu geben, gegenüber der Gemeindevertretung zu Maßnahmen und Beschlüssen, die Auswirkungen auf die Kinder und Jugendlichen in der Gemeinde haben, schriftlich oder elektronisch Stellung zu nehmen. Auf Verlangen soll auch mündlich angehört werden. Eine Anhörung findet nicht statt, wenn der Kinder- und Jugendbeirat rechtlich oder tatsächlich an der Wahrnehmung seiner Aufgaben gehindert ist.

(4) Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und für den Fall der Verhinderung einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorsitzende vertritt den Beirat gegenüber den Organen der Gemeinde.

(5) Der Beirat wird durch den Vorsitzenden einberufen. Der Vorsitzende und der Beirat werden durch die Gemeinde unterstützt. Der Hauptverwaltungsbeamte kann die Einberufung des Beirates verlangen. Einer ortsüblichen Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen bedarf es nicht. Der Hauptverwaltungsbeamte, von diesem beauftragte Personen und die Mitglieder der Gemeindevertretung haben im Beirat ein aktives Teilnahmerecht. Über die Ergebnisse der Sitzungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Auf das Verfahren im Beirat findet die Geschäftsordnung der Gemeindevertretung entsprechend Anwendung, soweit nicht der Beirat eine Regelung durch eine eigene Geschäftsordnung trifft.

 

§ 8

Entscheidungen der Gemeindevertretung über Vermögensgegenstände der Gemeinde

(§ 28 Abs. 2 Nr. 17 BbgKVerf)

Die Gemeindevertretung entscheidet über Geschäfte, die Vermögensgegenstände der Gemeinde betreffen, sofern der Wert 50.000,00 Euro nicht unterschreitet (§ 28 Abs. 2 Nr. 17 BbgKVerf). Entscheidungen bis zur Wertgrenze trifft der Hauptausschuss (§ 50 Abs. 2 Satz 1 BbgKVerf), es sei denn, es handelt sich um ein Geschäft der laufenden Verwaltung (§ 54 Abs. 1 Nr. 5 BbgKVerf).

 

§ 9

Der Gemeindevertretung vorbehaltene

Gruppen von Entscheidungen (§ 28 Abs. 4 Satz 2 BbgKVerf)

(1) Die Gemeindevertretung behält sich folgende Gruppen von Angelegenheiten zur Entscheidung vor, für die ansonsten der Hauptausschuss zuständig wäre:

Die Vergabe von Aufträgen ab einem Nettobetrag in Höhe von

                100.000,00 € bei Vergaben nach der VOB

                100.000,00 € bei Vergaben nach der UVGO.

(2) Die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluss von Gewährverträgen und Bestellung anderer Sicherheiten für Dritte sowie Rechtsgeschäfte, die dem Vorgenannten wirtschaftlich gleich kommen, sowie die Aufnahme von Krediten ab einem Betrag in Höhe von 100.000,00 €, es sei denn, es handelt sich um ein Geschäft der laufenden Verwaltung.

 

§ 10

Mitteilungspflicht von ausgeübtem Beruf oder anderer Tätigkeit

(§§ 31 Abs. 3, 44 Abs. 4 Satz 4 BbgKVerf)

(1) Gemeindevertreter und sachkundige Einwohner teilen dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung unverzüglich nach der konstituierenden Sitzung der Gemeindevertretung beziehungsweise im Falle einer Berufung als Ersatzperson nach Annahme der Wahl schriftlich ihren ausgeübten Beruf sowie andere vergütete oder ehrenamtliche Tätigkeiten mit, soweit dies für die Ausübung des Mandates von Bedeutung sein kann.

Anzugeben sind:

1.             der ausgeübte Beruf mit Angabe des Arbeitgebers beziehungsweise Dienstherrn und die derzeitig ausgeübte Beschäftigung oder sowie andere vergütete oder ehrenamtliche Tätigkeiten. Bei mehreren ausgeübten Berufen ist der Schwerpunkt der Tätigkeit anzugeben.

2.             jede Mitgliedschaft im Vorstand, Aufsichtsrat oder einem gleichartigen Organ einer juristischen Person mit Sitz oder Tätigkeitsschwerpunkt in der Gemeinde.

(2) Jede Änderung der nach Absatz 1 gemachten Angaben ist dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung innerhalb von vier Wochen nach ihrem Eintritt schriftlich mitzuteilen.

 

§ 11

Öffentlichkeit der Sitzungen (§ 36 BbgKVerf)

(1) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung der Gemeindevertretung werden nach § 16 Abs. 4. dieser Hauptsatzung öffentlich bekannt gemacht.

(2) Die Sitzungen der Gemeindevertretung und ihrer Ausschüsse sind öffentlich. Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner es erfordern. Dies ist regelmäßig bei folgenden Gruppen von Angelegenheiten der Fall:

1.             Personal- und Disziplinarangelegenheiten,

2.             Grundstücksgeschäfte und Vergaben,

3.             Abgaben- und Wirtschaftsangelegenheiten Einzelner,

4.             Aushandlungen von Verträgen mit Dritten,

5.             Erstmalige Beratung über Zuschüsse,

6.             Prozessangelegenheiten,

7.             sonstige Angelegenheiten, deren Behandlung in nichtöffentlicher Sitzung im Interesse des öffentlichen Wohls oder der Wahrung schutzwürdiger Belange Einzelner geboten ist.

 

§ 12

Bildung von Ortsteilen (§ 45 ff. BbgKVerf)

(1) In der Gemeinde Schönwalde-Glien bestehen folgende Ortsteile:

1.             Grünefeld

2.             Paaren im Glien

3.             Pausin

4.             Perwenitz

5.             Schönwalde-Dorf

6.             Schönwalde-Siedlung

7.             Wansdorf

jeweils in der räumlichen Ausdehnung des Gebietsänderungsvertrages vom 20.03.2002

 

(2) In den folgenden Ortsteilen ist jeweils ein Ortsbeirat mit der nachfolgend festgesetzten Zahl von Mitgliedern unmittelbar zu wählen:

1.             Grünefeld mit drei Mitgliedern

2.             Paaren im Glien mit drei Mitgliedern

3.             Pausin mit drei Mitgliedern

4.             Perwenitz mit drei Mitgliedern

5.             Schönwalde-Dorf mit drei Mitgliedern

6.             Schönwalde-Siedlung mit neun Mitgliedern

7.             Wansdorf mit drei Mitgliedern

 

(3) Soweit es sich nicht um ein Geschäft laufender Verwaltung (§ 54 Abs.1 Nr. 5 BbgKVerf) handelt, entscheiden die Ortsbeiräte gemäß § 46 Abs. 3 Satz 1 BbgKVerf über folgende Angelegenheiten:

1.             Reihenfolge von Unterhaltung, Instandsetzung und Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen einschließlich der Nebenanlagen, deren Bedeutung nicht über den Ortsteil hinausgeht,

2.             Pflege des Ortsbildes und Pflege und Ausgestaltung von öffentlichen Park- und Grünanlagen, Friedhöfen, Badestellen sowie Boots- und Kahnanlegestellen in dem Ortsteil und

3.             Unterhaltung, Nutzung und Ausstattung der öffentlichen Einrichtungen, deren Bedeutung nicht über den Ortsteil hinausgeht. Das sind in:

 

a) Grünefeld

1. Kita und Jugendclub, Am Kindergarten 2

2. Dorfgemeinschaftshaus in der Grünefelder Dorfstraße (Fl. 1, Flst. 120/2)

3. Badesee mit Gebäude (Fl. 2, Flst. 22/1; 22/2; 23/1; 23/2; 23/3)

4. Gemeinderaum mit Küche am FFw-Depot (Fl. 1, Flst. 124; 125)

 

b) Paaren im Glien:

1. Verwaltungsgebäude inkl. Kita in der Chaussee 11a

2. Jugend- und Gesellschaftshaus in der Hauptstr. 37

3. Stägehaus in der Hauptstraße 35

 

c) Pausin:                             

1. Kita im Eichstädter Weg 8

2. Waldschule Am Anger 18A inkl. Jugendzentrum (1. u. 2. BA)

 

d) Perwenitz:

1. Gutshaus inkl. Kita und Jugendklub in der Perwenitzer Dorfstraße 13 und 11

2. Sportplatz Flur 1, Flurstück 222 und Teilfläche Flurstück 36 inkl. baulicher Anlagen

3. Gemeindesaal (Aula) in der Turmstraße

 

e) Schönwalde-Dorf

1. Kita „Waldeck“ in der Fliegersiedlung 20

2. Bolzplatz in der Lorenz-Jakob-Straße (Flur 1, Flurstück 22)

3. Gebäude und Nebenanlagen in der Bötzower Str. 8/8a

4. Gebäude, Dorfstraße 7

 

f) Schönwalde-Siedlung:

1.KITA „Sonnenschein“ in der Straße der Jugend 1A

2. Jugendklub auf dem Gelände des Grundstücks in der Fehrbelliner Straße 10

3.Gemeindesaal in der Berliner Allee 3

4.Gelände des Strandbades mit Gaststätte und Sportanlagen (Flur 20, Flurstücke 1 und 2)

5.Spielplatz an der Richard-Dehmel-Straße

 

g) Wansdorf:

1. Dorfgemeinschaftshaus inkl. Kita in der Wansdorfer Dorfstraße 37

2. Jugendklub in der Bahnstraße 42a (ehemaliger Bahnhof)

 

Ist der Ortsbeirat tatsächlich oder rechtlich an der Ausübung seines Entscheidungsrechts gehindert, so tritt an seine Stelle die Gemeindevertretung (§ 46 Abs. 3 Satz 2 BbgKVerf).

(4) Die Sitzungen der Ortsbeiräte sind grundsätzlich öffentlich. § 11 Abs. 2 gilt entsprechend. Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung der Ortsbeiräte werden nach § 14 Abs. 5 dieser Hauptsatzung öffentlich bekannt gemacht.

(5) Für die Mitglieder der Ortsbeiräte findet § 10 Absätze 1, 2 und 3 entsprechende Anwendung.

(6) Den Ortsteilen Grünefeld, Paaren im Glien, Pausin, Perwenitz, Schönwalde-Dorf, Schönwalde-Siedlung und Wansdorf sollen für die Aufgaben gemäß § 46 Abs. 4 BbgKVerf nach Maßgabe des Haushalts jährlich Mittel zur Förderung und für die Durchführung von Veranstaltungen der Heimatpflege und des Brauchtums sowie für Ehrungen und Jubiläen zur Verfügung gestellt werden.

 

§ 13

Hauptausschuss (§ 49 BbgKVerf)

(1) In der Gemeinde Schönwalde-Glien wird ein Hauptausschuss gebildet.

(2) Die Sitzungen des Hauptausschusses sind grundsätzlich öffentlich. § 11 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung des Hauptausschusses werden nach § 16 Abs. 4 dieser Hauptsatzung öffentlich bekannt gemacht.

(4) Der Hauptausschuss trifft die Entscheidungen über nachfolgende Angelegenheiten:

  1. die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluss von Gewährverträgen und Bestellung anderer Sicherheiten für Dritte sowie Rechtsgeschäfte, die dem Vorgenannten wirtschaftlich gleich kommen, sowie die Aufnahme von Krediten ab einem Betrag in Höhe von 20.000,00 € bis 99.999,99 €, es sei denn, es handelt sich um ein Geschäft der laufenden Verwaltung. Bis zu einem Betrag in Höhe von 19.999,99 € entscheidet der hauptamtliche Bürgermeister.

b) den Abschluss, die Änderung und Aufhebung von Grundstücksgeschäften und Vermögensgeschäften ab einem Betrag in Höhe von 25.000,00 € bis 49.999,99 €, es sei denn, es handelt sich um ein Geschäft der laufenden Verwaltung. Bis zu einem Betrag in Höhe von 24.999,99 € entscheidet der hauptamtliche Bürgermeister.

c) die Vergabe von Aufträgen der Gemeinde Schönwalde-Glien ab einem Nettobetrag in Höhe von

25.000,00 € bis 99.999,99 € bei Vergaben nach der VOB,

25.000,00 € bis 99.999,99 € bei Vergaben nach der UVGO,

es sei denn, es handelt sich um ein Geschäft der laufenden Verwaltung. Bis zu einem Nettobetrag in Höhe von 24.999,99 € entscheidet der hauptamtliche Bürgermeister.

d)    die Gewährung von Stundungen und Niederschlagungen von Forderungen der Gemeinde Schönwalde-Glien ab einem Betrag in Höhe von 20.000,00 €, es sei denn, es handelt sich um ein Geschäft der laufenden Verwaltung. Bis zu einem Betrag in Höhe von 19.999,99 € entscheidet der hauptamtliche Bürgermeister.

e)     den Erlass von Forderungen der Gemeinde Schönwalde-Glien ab einem Betrag in Höhe von 20.000,00 €, es sei denn, es handelt sich um ein Geschäft der laufenden Verwaltung. Bis zu einem Betrag in Höhe von 19.999,99 € entscheidet der hauptamtliche Bürgermeister.

 

§ 14

Gemeindebedienstete (§ 62 BbgKVerf)

Die Gemeindevertretung entscheidet auf Vorschlag des hauptamtlichen Bürgermeisters über das Ergebnis des Bewerberauswahlverfahrens bei der Begründung eines Beamtenverhältnisses sowie über die Einstellung und Entlassung von Angestellten in den Aufgabenbereichen der Amtsleiter.

 

§ 15

Vergütung als Vertreter der Gemeinde in Unternehmen (§ 97 Abs. 10 BbgKVerf)

Es wird festgestellt, dass eine Aufwandsentschädigung in Höhe von insgesamt 1.500,00 € jährlich als Vergütung aus einer Tätigkeit und eine Aufwandsentschädigung von insgesamt 7.500,00 € jährlich als Vertreter der Gemeinde in wirtschaftlichen Unternehmen oder Einrichtungen im Sinne des § 97 Abs. 10 BbgKVerf angemessen sind.

 

§ 16

Bekanntmachungen

(1) Bekanntmachungen erfolgen durch den Hauptverwaltungsbeamten.

(2) Soweit keine sondergesetzlichen Vorschriften bestehen, erfolgen öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, durch Veröffentlichung des vollen Wortlautes im „Amtsblatt für die Gemeinde Schönwalde-Glien". Dies umfasst auch durch Rechtsvorschrift vorgeschriebene ortsübliche Bekanntmachungen.

(3) Sind Pläne, Karten oder Zeichnungen Bestandteil einer Satzung oder eines sonstigen Schriftstückes, so kann die öffentliche Bekanntmachung dieser Teile in der Form des Absatzes 2 dadurch ersetzt werden, dass sie zu jedermanns Einsicht während der öffentlichen Sprechzeiten ausgelegt werden (Ersatzbekanntmachung). Die Ersatzbekanntmachung wird vom Hauptverwaltungsbeamten angeordnet. Die Anordnung muss die genauen Angaben über Ort und Dauer der Auslegung enthalten und ist zusammen mit der Satzung nach Absatz 2 zu veröffentlichen. Die Dauer der Auslegung beträgt 14 Tage. Beginn und Ende der Auslegung sind aktenkundig zu machen.

(4) Abweichend von Absatz 2 werden Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung der Gemeindevertretung und des Hauptausschusses durch Aushang in den nachstehend aufgeführten Bekanntmachungskästen der Gemeinde öffentlich bekannt gemacht.

 

1. Ortsteil Grünefeld

  • Bushaltestelle gegenüber Grünefelder Dorfstraße 22

2. Ortsteil Paaren im Glien

  • Chaussee 11A

3. Ortsteil Pausin

  • Gebäude, Chausseestraße 20 / Ecke Eichstädter Weg
  • Eichenweg / Ecke Krämerwald

4. Ortsteil Perwenitz

  • Grünstreifen vor der Perwenitzer Dorfstraße 95
  • Bushaltestelle, Perwenitzer Dorfstraße 29

5. Ortsteil Schönwalde-Dorf  

  • Anger gegenüber Bushaltestelle Höhe Dorfstraße 23
  • Grünstreifen seitlich der Ackerstraße 3 am Trafohaus

6. Ortsteil Schönwalde-Siedlung

  • Rathaus, Amselsteig / Ecke Berliner Allee 7
  • Burgunderweg / Ecke Straße der Jugend

7. Ortsteil Wansdorf

  • Kita Wansdorf, Wansdorfer Dorfstraße 37
  • Grünfläche gegenüber Wansdorfer Dorfstraße 73
  • Robinienallee gegenüber Spielplatz

Die Schriftstücke sind volle 7 Tage vor dem Sitzungstag auszuhängen, den Tag des Anschlags nicht mitgerechnet. Die Abnahme darf frühestens am Tag nach der Sitzung erfolgen. Der Tag des Anschlags ist beim Anschlag und der Tag der Abnahme bei der Abnahme auf dem ausgehängten Schriftstück durch die Unterschrift des jeweiligen Bediensteten zu vermerken. Bei abgekürzter Ladungsfrist erfolgt der Aushang am Tage, nachdem die Ladung zur Post gegeben wurde.

(5) Abweichend von Absatz 2 werden Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen der Ortsbeiräte durch Aushang in den in Absatz 4 aufgeführten Bekanntmachungskästen des jeweiligen Ortsteils öffentlich bekannt gemacht.

Die Schriftstücke sind volle 7 Tage vor dem Sitzungstag auszuhängen, den Tag des Anschlags nicht mitgerechnet. Die Abnahme darf frühestens am Tag nach der Sitzung erfolgen. Der Tag des Anschlags ist beim Anschlag und der Tag der Abnahme bei der Abnahme auf dem ausgehängten Schriftstück durch die Unterschrift des jeweiligen Bediensteten zu vermerken. Bei abgekürzter Ladungsfrist erfolgt der Aushang am Tage, nachdem die Ladung zur Post gegeben wurde.

(6) Öffentliche oder ortsübliche Bekanntmachungen im Sinne von § 1 Absatz 1 VwVfGBbg i.V.m. § 27a VwVfG, sind dadurch zu bewirken, dass der Inhalt der Bekanntmachung auf der [Internetseite der Gemeinde einfügen] zugänglich gemacht wird. Soweit durch Rechtsvor-schrift nichts anderes bestimmt ist, ist für die Einhaltung einer vorgeschriebenen Frist die Zugänglichmachung im Internet maßgeblich. Die Zugänglichmachung auszulegender Dokumente im Sinne von § 1 Absatz 1 VwVfGBbg i.V.m. § 27b VwVfG erfolgt über die vorgenannte Internetseite sowie durch Auslegung im [Genaue Amtsangabe ergänzen] der Gemeinde Schönwalde-Glien innerhalb der Sprech-zeiten.

(7) Ist eine Satzung unter Verletzung von landesrechtlichen Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen, so ist diese Verletzung gemäß § 3 Abs. 4 BbgKVerf unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde Schönwalde-Glien unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung verletzt worden sind. Satz 1 gilt auch für die Verletzung von landesrechtlichen Verfahrens- oder Formvorschriften über die öffentliche Bekanntmachung, jedoch nur dann, wenn sich die Betroffenen aufgrund der tatsächlich bewirkten Bekanntmachung in zumutbarer Weise verlässlich Kenntnis von dem Satzungsinhalt verschaffen konnten. Dies gilt entsprechend für den Flächennutzungsplan und für Verordnungen der Gemeinde (§ 3 Abs. 4 und 6 BbgKVerf).

 

§ 17

Inkrafttreten

(1) Diese Hauptsatzung der Gemeinde Schönwalde-Glien tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 27.10.2008 in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 02.09.2021 außer Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt § 4 Abs. 4 Satz 3 dieser Satzung erst zum 01.01.2025 in Kraft.

(2) Sollten einzelne Regelungen dieser Hauptsatzung nichtig oder unwirksam sein, soll dies die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht berühren.

 

Einen Überblick der Satzungen finden hier