1. Nachtragshaushaltsatzung der Gemeinde Schönwalde-Glien für das Haushaltsjahr 2024


Aufgrund des § 68 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 02.07.2024 folgende Nachtragshaushaltssatzung erlassen:

 

§ 1

 

Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden

 

 

die bisher
 festgesetzten Gesamtbeträge von

erhöht um

vermindert um

und damit der
Gesamtbetrag einschließlich Nachträge festgesetzt auf

EUR

EUR

EUR

EUR

im Ergebnisplan

 

 

 

 

ordentliche Erträge

25.679.600

116.000

0

25.795.600

ordentliche Aufwendungen

27.297.000

275.000

0

27.572.000

 

 

 

 

 

außerordentliche Erträge

0

0

0

0

außerordentliche Aufwendungen

0

0

0

0

Im Finanzhaushalt

 

 

 

 

die Einzahlungen

29.566.600

116.000

0

29.682.600

die Auszahlungen

32.109.300

275.000

0

32.384.300

 

 

 

 

 

davon bei den:

 

 

 

 

Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit

24.281.700

116.000

0

24.397.700

Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit

24.806.100

275.000

0

25.081.100

 

 

 

 

 

Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit

5.284.900

0

0

5.284.900

Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit

7.295.000

0

0

7.295.000

 

 

 

 

 

Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit

0

0

0

0

Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit

8.200

0

0

8.200

Einzahlungen aus der Auflösung von
Liquiditätsreserven


0


0


0


0

Auszahlungen an Liquiditätsreserven

0

0

0

0

 

§ 2

Kredite werden nicht veranschlagt.

 

§ 3

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird nicht verändert.

 

§ 4

Die (übrigen) Gemeindesteuern werden nicht geändert.

 

§ 5

  1. Die Wertgrenze, ab der außerordentliche Erträge und Aufwendungen als für die Gemeinde von wesentlicher Bedeutung angesehen werden, wird von bisher 20.000 Euro auf 20.000 Euro festgesetzt.
  2. Die Wertgrenze, für die insgesamt erforderlichen Auszahlungen, ab der Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen im Finanzhaushalt einzeln dazustellen sind, wird von bisher 20.000 Euro auf 20.000 Euro festgesetzt.
  3. Die Wertgrenze, ab der überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen der vorherigen Zustimmung der Gemeindevertretung bedürfen, wird von bisher 10.000 Euro auf 10.000 Euro festgesetzt.
  4. Die Wertgrenzen, ab der eine Nachtragssatzung zu erlassen ist, werden bei

a) der Erhöhung des gemäß Haushaltsplan zu erwartenden Fehlbetrages von bisher 250.000 Euro auf 250.000 Euro und
b) bisher nicht veranschlagten oder zusätzlichen Einzelaufwendungen oder Einzelauszahlungen von bisher 250.000 Euro auf 250.000 Euro

festgesetzt.

 

Schönwalde-Glien, den 04.07.2024

gez.

Bodo Oehme

Bürgermeister

 

Aufstellungsvermerk

Der Entwurf der 1. Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Schönwalde-Glien für das Haushaltsjahr 2024 wurde mit den dazugehörigen Anlagen aufgestellt und dem Bürgermeister vorgelegt.

 

Schönwalde-Glien, den 29.04.2024

gez.

Katrin Liesegang

Kämmerin

 

Feststellungsvermerk

Der Entwurf der 1. Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Schönwalde-Glien für das Haushaltsjahr 2024 wurde mit den dazugehörigen Anlagen festgestellt und der Gemeindevertretung zugeleitet.

 

Schönwalde-Glien, den 29.04.2024

gez.

Bodo Oehme

Bürgermeister

 

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende 1. Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Schönwalde-Glien für das Haushaltsjahr 2024 mit ihren Anlagen wurde von der Gemeindevertretung auf ihrer Sitzung am 02.07.2024 unter der Beschlussnummer 016/2024 beschlossen.

Der Beschluss wird dem Landkreis Havelland als untere Rechtsaufsichtsbehörde vorgelegt. Die 1. Nachtragshaushaltssatzung enthält keine genehmigungspflichtigen Teile.

Die vorstehende 1. Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Schönwalde-Glien für das Haushaltsjahr 2024 wird gemäß § 3 Absatz 3 und § 67 Absatz 5 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) öffentlich bekannt gemacht.

Sofern diese Satzung unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg ( BbgKVerf) zustande gekommen ist, so ist diese Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung verletzt worden sind.

Es wird darauf hingewiesen, dass jeder Einsicht in die 1. Nachtragshaushaltssatzung und ihre Anlagen nehmen kann. Die 1. Nachtragshaushaltssatzung und ihre Anlagen liegen in der Verwaltung der Gemeinde Schönwalde-Glien, Berliner Allee 7, Zimmer 2.10 zu den Sprechzeiten zur Einsichtnahme aus.

 

Schönwalde-Glien, den 04.07.2024

gez.

Bodo Oehme

Bürgermeister