2Die Bautätigkeitsstatistiken liefern Ergebnisse über Struktur, Umfang und Entwicklung der Bautätigkeit und sind die Grundlage für die Wohnungsbestands- und Wohngebäudefortschreibung je Gemeinde. Die Qualität der Fortschreibungsergebnisse wird entscheidend von den einfließenden Basisdaten, den Baufertigstellungen und dem Bauabgang, bestimmt.
Rechtsgrundlage ist das Hochbaustatistikgesetz (HBauStatG) in Verbindung mit dem Bundesstatistikgesetz (BStatG). Für die Bauabgangsstatistik werden die Angaben zu § 3 Absatz 4 HBauStatG erhoben. Die Auskunftspflicht ergibt sich aus § 6 HBauStatG in Verbindung mit § 15 BStatG. Gem. § 6 Absatz 2 HBauStatG sind neben den Bauaufsichtsbehörden auch die Bauherren und die mit der Baubetreuung Beauftragten sowie die Gemeinden und Gemeindeverbände auskunftspflichtig.
Die Statistiken sind Grundlage für wichtige Entscheidungen der Gemeinden z. B. für die Flächennutzungs- und Bebauungspläne. Um sicher zu stellen, dass jeglicher Abgang von Wohngebäuden und Wohnungen in der Berechnung der Bestandsfortschreibung berücksichtigt wird, ist die Einbeziehung der Eigentümerinnen und Eigentümer und der amtsfreien Gemeinden, Ämter und kreisfreien Städte unumgänglich.
Aus diesem Grund bitten wir Sie, für Ihren Verantwortungsbereich die folgenden Punkte zu veranlassen:
1. Meldungen der aus dem Verwaltungsvollzug bekannt gewordenen Bauabgänge von
- Gebäuden bzw. Gebäudeteilen mit Wohnraum, die abgebrochen oder durch Schadensfälle der Nutzung entzogen worden sind, wenn hierfür kein Neu- oder Wiederaufbau durchgeführt wird
- dauerhaft genehmigungspflichtiger Zweckentfremdung von Wohnungensind an das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg (AfS) weiterzuleiten.
2. Information der Bauherrinnen/Bauherren und Eigentümerinnen/Eigentümer,
- dass sie den Bauabgang melden.
Wir empfehlen Ihnen, das beiliegende Informationsblatt zur Bauabgangsstatistik Ihren Bürgerinnen und Bürgern in geeigneter Form (z. B. Amtsblatt, Aushang) zur Kenntnis zu geben.
Die elektronische Form (PDF) ist bei Bedarf im Intranet der Verwaltungen des Landes Brandenburg (A-Z) unter der Rubrik Amt für Statistik online abrufbar. Der Link zum Informationsschreiben lautet:
http://www.lvnbb.de/sixcms/detail.php?id=823012&&bbi.afs
Die Bauherrinnen/Bauherren und Eigentümerinnen/Eigentümer
- melden den Abgang von Wohngebäuden bis 1.000 m³ umbauten Raum direkt an das AfS Berlin-Brandenburg
- zeigen alle Abgänge von Gebäuden bzw. Gebäudeteilen nach § 6 der Brandenburgischen Bauvorlagenverordnung (BbgBauVorlV) bei der unteren Bauaufsichtsbehörde an. Das sind alle Wohngebäude über 1.000 m³ umbauten Raum.
- melden alle genehmigungspflichtigen Nutzungsänderungen mit und ohne Baumaßnahmen, wenn aus einem Wohngebäude ein Nichtwohngebäude oder umgekehrt wird.
Die Meldungen sind auf dem angefügten Erhebungsbogen zur Bauabgangsstatistik vorzunehmen.
Unter dem Link https://www.statistik-bw.de/baut/servlet/LaenderServlet kann der Erhebungsbogen abgerufen und ausgedruckt werden.
In der Vergangenheit haben sich Ihre Kenntnisse über den Bauabgang in Ihrem Zuständigkeitsbereich als sehr hilfreich erwiesen.
Ich bitte Sie, die Erhebungsbogen zu den Bauabgängen bzw. eine Fehlmeldung für das Jahr 2023 bis spätestens 15. März 2024 an das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg zu melden. Dies kann auch per E-Mail an Bau@statistik-bbb.de erfolgen.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
David Lowiec
Referatsleiter Bauen, Wohnen, Verkehr