Aufgrund des § 68 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 25.05.2023 folgende Nachtragshaushaltssatzung erlassen:
§ 1
Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden
| die bisher | erhöht um | vermindert um | und damit der |
EUR | EUR | EUR | EUR | |
im Ergebnisplan |
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ordentliche Erträge | 25.606.600 | 21.500 | 1.443.700 | 24.184.400 |
ordentliche Aufwendungen | 27.609.500 | 128.800 | 716.700 | 27.021.600 |
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außerordentliche Erträge | 0 | 0 | 0 | 0 |
außerordentliche Aufwendungen | 0 | 0 | 0 | 0 |
Im Finanzhaushalt |
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die Einzahlungen | 25.886.300 | 38.600 | 2.034.100 | 23.890.800 |
die Auszahlungen | 30.666.700 | 883.400 | 1.020.700 | 30.529.400 |
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davon bei den: |
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Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit | 24.151.000 | 21.500 | 1.443.700 | 22.728.800 |
Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit | 24.880.300 | 128.800 | 701.700 | 24.307.400 |
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Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit | 1.735.300 | 17.100 | 590.400 | 1.162.000 |
Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit | 5.750.800 | 754.600 | 319.000 | 6.186.400 |
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Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit | 0 | 0 | 0 | 0 |
Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit | 35.600 | 0 | 0 | 35.600 |
Einzahlungen aus der Auflösung von |
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Auszahlungen an Liquiditätsreserven | 0 | 0 | 0 | 0 |
§ 2
Der Gesamtbetrag der bisher vorgesehenen Kredite wird nicht verändert.
§ 3
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen zur Leistung von Investitionsauszahlungen und Auszahlungen für Investitionsförderungsmaßnahmen in künftigen Haushaltsjahren wird von bisher 3.240.000 Euro um 1.326.200 Euro erhöht und damit auf 4.566.200 Euro festgesetzt.
§ 4
Die (übrigen) Gemeindesteuern werden nicht geändert.
§ 5
- Die Wertgrenze, ab der außerordentliche Erträge und Aufwendungen als für die Gemeinde von wesentlicher Bedeutung angesehen werden, wird von bisher 20.000 Euro auf 20.000 Euro festgesetzt.
- Die Wertgrenze, für die insgesamt erforderlichen Auszahlungen, ab der Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen im Finanzhaushalt einzeln dazustellen sind, wird von bisher 20.000 Euro auf 20.000 Euro festgesetzt.
- Die Wertgrenze, ab der überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen der vorherigen Zustimmung der Gemeindevertretung bedürfen, wird von bisher 10.000 Euro auf 10.000 Euro festgesetzt.
- Die Wertgrenzen, ab der eine Nachtragssatzung zu erlassen ist, werden bei:
a) der Erhöhung des gemäß Haushaltsplan zu erwartenden Fehlbetrages von bisher 250.000 Euro auf 250.000 Euro und.
b) bei bisher nicht veranschlagten oder zusätzlichen Einzelaufwendungen oder Einzelauszahlungen von bisher 250.000 Euro auf 250.000 Euro
festgesetzt.
Schönwalde-Glien, den 18.07.2023
gez.
Bodo Oehme
Bürgermeister
Aufstellungsvermerk
Der Entwurf der 1. Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Schönwalde-Glien für das Haushaltsjahr 2023 wurde mit den dazugehörigen Anlagen aufgestellt und dem Bürgermeister vorgelegt.
Schönwalde-Glien, den 11.05.2023
gez.
Katrin Liesegang
Kämmerin
Feststellungsvermerk
Der Entwurf der 1. Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Schönwalde-Glien für das Haushaltsjahr 2023 wurde mit den dazugehörigen Anlagen festgestellt und der Gemeindevertretung zugeleitet.
Schönwalde-Glien, den
gez.
i.V. Marlen Hank
Bodo Oehme
Bürgermeister
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende 1. Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Schönwalde-Glien für das Haushaltsjahr 2023 mit ihren Anlagen wurde von der Gemeindevertretung auf ihrer Sitzung am 25.05.2023 unter der Beschlussnummer 054/2023 beschlossen.
Der Beschluss wird dem Landkreis Havelland als untere Rechtsaufsichtsbehörde vorgelegt. Die 1. Nachtragshaushaltssatzung enthält genehmigungspflichtige Teile, die Genehmigung der genehmigungspflichtigen Teile wurde mit Schreiben vom 11.07.2023 unter dem Aktenzeichen 15.1.2.09.23 durch die Kommunalaufsicht des Landeskreises Havelland erteilt.
Die vorstehende 1. Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Schönwalde-Glien für das Haushaltsjahr 2023 wird gemäß § 3 Absatz 3 und § 67 Absatz 5 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig wird die Bekanntmachung im Amtsblatt Jahrgang 19 Nr. 05 vom 01.06.2023 als ungültig erklärt.
Sofern diese Satzung unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg ( BbgKVerf) zustande gekommen ist, so ist diese Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung verletzt worden sind.
Es wird darauf hingewiesen, dass jeder Einsicht in die 1. Nachtragshaushaltssatzung und ihre Anlagen nehmen kann. Die 1. Nachtragshaushaltssatzung und ihre Anlagen liegen in der Verwaltung der Gemeinde Schönwalde-Glien, Berliner Allee 7, Zimmer 2.10 zu den Sprechzeiten zur Einsichtnahme aus.
Schönwalde-Glien, den 18.07.2023
gez.
Bodo Oehme
Bürgermeister