Auf der Grundlage der §§ 3 Abs. 1 und 28 Abs. 2 Ziff. 9 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl.I/07, [Nr. 19], S.286) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021(GVBl.I/21, [Nr. 21])) in Verbindung mit § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 1. § 5 Abs. 1 und § 13 Gesetz über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (GVBl.I/96, [Nr. 21], S.266) zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (GVBl.I/19, [Nr. 38], S.3) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Schönwalde-Glien in ihrer Sitzung vom 15.09.2022 die folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Zweckbestimmung
- Zur vorübergehenden Unterbringung von wohnungslosen Personen unterhält die Gemeinde Schönwalde-Glien als örtliche Ordnungsbehörde Notunterkünfte als nicht rechtsfähige öffentliche Einrichtung.
- Die Notunterkünfte dienen der vorübergehenden Unterbringung von Einzelpersonen oder Familien, die wohnungslos sind oder sich in einer außergewöhnlichen, mit Wohnungslosigkeit vergleichbaren Notlage befinden und die erkennbar nicht fähig sind, sich selbst eine ordnungsgemäße Unterkunft oder eine Wohnung zu beschaffen.
- Das Benutzungsverhältnis zwischen der Gemeinde Schönwalde-Glien und den untergebrachten Personen ist öffentlich-rechtlich, es wird kein Mietverhältnis begründet. Die Notunterkünfte stellen keine Wohnung im Sinne des Artikels 13 des Grundgesetzes dar.
§ 2
Begriffsbestimmung
- Wohnungslos sind Personen, die ohne Unterkunft sind, denen der Verlust ihrer Unterkunft unmittelbar bevorsteht, deren Unterkunft den Mindestanforderungen an eine menschenwürdige Unterbringung nicht entspricht oder deren Unterbringung mit Gefahren verbunden ist und die dabei nach ihren Einkommens-, Vermögens-, oder Familienverhältnissen nicht in der Lage sind, sich und ihren engsten Angehörigen, mit denen sie gewöhnlich zusammenleben (Ehegatte, Kinder, Partner einer Lebensgemeinschaft) aus eigenen Kräften eine Unterkunft zu beschaffen.
- Wohnungslos im Sinne dieser Satzung ist nicht, wer freiwillig ohne Unterkunft ist.
- Nicht eingewiesen werden Personen, die Anspruch auf Unterbringung in einem Heim oder einer Wohnform mit einer besonderen Betreuungsform haben.
§ 3
Aufnahme
- Räume bzw. Bettenplätze in der Unterkunft werden den in Betracht kommenden Personen durch die Gemeinde Schönwalde-Glien mit einer schriftlichen Einweisungsverfügung zugewiesen.
- In dringenden Fällen kann die Einweisung auch mündlich erfolgen. Bedingung für den weiteren Verbleib ist die schriftliche Einweisung innerhalb der nächsten 3 Werktage.
- Ein Rechtsanspruch auf Zuweisung von Räumen bestimmter Art, Ausstattung und Größe besteht nicht.
- Die Aufnahme kann befristet sowie unter Auflagen und Bedingungen erfolgen.
- Eine Aufnahme in die Notunterkunft ist ausschließlich den Personen vorbehalten, die eine eigenständige Selbstversorgung absichern können oder durch Pflegepersonal dazu in die Lage versetzt werden.
- Mit der Aufnahme in die Notunterkunft verpflichten sich die Nutzer die Bestimmungen dieser Satzung sowie der Haus- und Brandschutzordnung der Unterkunft Folge zu leisten.
- Die Haus- und Brandschutzordnung ist Bestandteil dieser Satzung.
§ 4
Beendigung der Nutzung
- Das Nutzungsverhältnis endet durch Zeitablauf, Verzicht, Tod des Nutzers oder durch Widerruf der Einweisungsverfügung.
- Die Nutzenden sind zum Verlassen der Unterkunft verpflichtet, wenn sie ein anderes Unterkommen finden oder ihnen im Rahmen der begleitenden sozialen Hilfen ein zumutbares vertragliches Wohnungsverhältnis angeboten wird. Kommen die Nutzenden der Verpflichtung zum Verlassen der Notunterkunft nicht nach, endet das Nutzungsverhältnis durch Widerruf der Einweisung.
- Die Einweisung kann widerrufen werden, wenn die Nutzenden schwerwiegend oder mehrfach gegen diese Satzung oder die Haus- und Brandschutzordnung verstoßen, insbesondere wenn:
- die Nutzenden Anlass zu Konflikten geben, die zu einer Beeinträchtigung des Hausfriedens oder zur Gefährdung von anderen Nutzern führen,
- die Nutzenden ihren Mitwirkungspflichten (Sozialgesetzgebung) nicht nachkommen und dies zur Nichtzahlung der Nutzungsgebühren führt,
- die Nutzenden mit der Zahlung der
Benutzungsgebühren für einen Monat im
Rückstand ist, - die Nutzenden der Gemeinde Schönwalde-Glien nicht unverzüglich ein ärztliches Zeugnis darüber vorlegen, dass sie keine ansteckungsfähige Tuberkulose haben.
- Der Widerruf der Einweisung erfolgt auch infolge von Inhaftierung, Therapiemaßnahmen oder anderer Abwesenheitsgründe, die 5 aufeinanderfolgende Tage überschreiten und noch nicht bekanntgegeben wurden. Ist eine längere Abwesenheit voraussehbar, ist die Gemeinde Schönwalde-Glien unaufgefordert darüber zu informieren.
- Räumen die Untergebrachten die zugewiesene Unterkunft nicht, obwohl sie nicht im Besitz einer gültigen Einweisungsverfügung sind, kann die Durchsetzung der Räumung durch Zwangsmaßnahmen vollzogen werden.
- Nach dem Nutzungsende sind die zur Unterkunft gehörenden Türschlüsselunverzüglich den Beschäftigten der Gemeinde Schönwalde-Glien zu übergeben.
- Bei Tod des Nutzers werden die in der Unterkunft befindlichen Gegenstände des Nutzers durch die Gemeinde Schönwalde-Glien 6 Monate aufbewahrt. Erfolgt in dieser Zeit keine Inanspruchnahme der Gegenstände durch den Erben, so werden diese Gegenstände fachgerecht auf Kosten der Gemeinde entsorgt.
§ 5
Aufenthalt in der Einrichtung
- Der Benutzer hat das Recht, sich ganztägig in der Einrichtung aufzuhalten.
- Der Benutzer ist verpflichtet, an der Beseitigung seiner Obdachlosigkeit durch Wohnungssuche aktiv mitzuwirken. Kommt der Benutzer dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, kann unter Berücksichtigung der Zumutbarkeit die Unterbringung als reines Nachtasyl für die Zeit von 18.00 Uhr bis 08.00 Uhr erfolgen.
§ 6
Verwaltung und Aufsicht
- Die Notunterkunft ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde Schönwalde-Glien. Den Anweisungen der zuständigen Dienststellen und Beschäftigten sowie der Gemeinde Schönwalde-Glien ist Folge zu leisten.
- Die Beschäftigten der Gemeinde Schönwalde-Glien haben das Recht, alle Räume der Notunterkunft in der Zeit von 08:00 bis 18:00 Uhr zu betreten.
Soweit es den Umständen nach erforderlich ist, ist der Zutritt auch außerhalb der genannten Zeiten zu gestatten. - Die Beschäftigten der Gemeinde Schönwalde-Glien können gegen Personen ein Hausverbot bezogen auf die Notunterkunft aussprechen. Der Anspruch auf Unterbringung ist damit verwirkt und die ausgewiesene Person hat für ihre weitere Unterbringung selbst zu sorgen.
§ 7
Verbote
- In der Notunterkunft dürfen sich keine Personen ohne Einweisung in den Räumen der Notunterkunft zu Wohnzwecken aufhalten und es gilt ein striktes Alkohol-, Drogen- und Rauchverbot.
- Veränderungen in Form von Um-, An- oder Einbauten sowie Installationen oder andere Veränderungen an der zugewiesenen Unterkunft oder dem überlassenen Zubehör dürfen nur nach schriftlicher Einwilligung der Gemeinde Schönwalde-Glien vorgenommen werden.
- Die Gemeinde Schönwalde-Glien kann bauliche oder sonstige Veränderungen, die ohne ihre Zustimmung vorgenommen wurden, auf Kosten der Nutzer beseitigen und den früheren Zustand wiederherstellen lassen.
- Eine Tierhaltung in der Notunterkunft ist nicht gestattet.
- Das Abstellen von Kraftfahrzeugen, Anhängern bzw. sonstigen sperrigen Gegenständen auf dem Grundstück der Notunterkunft ist nicht gestattet.
§ 8
Pflichten
- Die Nutzer der Notunterkunft sind verpflichtet:
- den Hausfrieden zu wahren und aufeinander Rücksicht zu nehmen,
- die von der Gemeinde Schönwalde-Glien für die Notunterkunft erlassene Haus- und Brandschutzordnung einzuhalten,
- die Gemeinde Schönwalde-Glien unverzüglich über Schäden am Äußeren oder Inneren der Räume bzw. der technischen Einrichtungen in der zugewiesenen Unterkunft zu unterrichten,
- bei einer Abwesenheit von über 5 aufeinanderfolgenden Tagen die Gemeinde Schönwalde-Glien vorab schriftlich zu benachrichtigen,
- einen schriftlichen Nachweis für eine aktive Wohnungssuche bis zum Ende eines jeden Monats der Gemeinde Schönwalde-Glien, zzgl. eines Antrages auf Verlängerung der Einweisung, vorzulegen und
- die ihnen zugewiesenen Räume samt dem überlassenen Zubehör pfleglich zu behandeln, im Rahmen der durch ihre bestimmungsgemäße Verwendung bedingten Abnutzung instand zu halten und nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses indem Zustand herauszugeben.
§ 9
Haftung
- Die Gemeinde Schönwalde-Glien haftet gegenüber den Nutzern nur für Schäden, die von ihren Organen oder Bediensteten vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind.
- Die Gemeinde Schönwalde-Glien haftet nicht für Personen- oder Sachschäden, die den Bewohnern durch Dritte zugefügt werden.
- Die Untergebrachten haften für alle Schäden und Kosten, die sie vorsätzlich oder fahrlässig verursachen. Sie haften auch für Schäden, die durch schuldhafte Verletzung der ihnen obliegenden Sorgfalts- und Anzeigepflicht entstehen, insbesondere wenn technische Anlagen oder andere Einrichtungen unsachgemäß gelüftet, geheizt oder gegen Frost geschützt werden. Auch für das Verschulden von Haushaltsangehörigen und Dritten, die sich mit deren Willen in der Notunterkunft aufhalten, haften die Untergebrachten.
- Schäden und Verunreinigungen, für die die Untergebrachten haften, kann die Gemeinde Schönwalde-Glien auf deren Kosten beseitigen lassen.
§ 10
Gebührenerhebung
Für die Benutzung der Notunterkunft werden Gebühren erhoben. Näheres dazu regelt die Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Unterbringung von Wohnungslosen in eine Notunterkunft in der Gemeinde Schönwalde-Glien (Benutzungsgebührensatzung Notunterkunft).
§ 11
Ordnungswidrigkeit
- Ordnungswidrig handelt, wer
- entgegen § 6 Abs. 1 den Anweisungen der Beschäftigten der Gemeinde Schönwalde-Glien nicht Folge leistet,
- entgegen § 6 Abs. 2 den Beschäftigten der Gemeinde Schönwalde-Glien den Zutritt zu den Räumlichkeiten verwehrt,
- sich entgegen § 7 Abs. 1 ohne Einweisung in den Räumen der Notunterkunft
- zu Wohnzwecken aufhält oder dem strikten Alkohol- und Rauchverbot zuwiderhandelt,
- entgegen § 7 Abs. 2 Veränderungen an der zugewiesenen Unterkunft oder dem überlassenen Zubehör ohne schriftliche Einwilligung der Gemeinde Schönwalde-Glien vornimmt,
- entgegen § 7 Abs. 4 ein Tier in der Notunterkunft hält,
- entgegen § 7 Abs. 5 ein Kraftfahrzeug, einen Anhänger bzw. sonstige sperrige Gegenstände auf dem Grundstück der Notunterkunft abstellt,
- entgegen § 8 Pkt. 1.1 der Pflicht zur Wahrung des Hausfriedens und gegenseitiger Rücksichtnahme zuwiderhandelt und
- entgegen § 8 Pkt. 1.2 der Pflicht, die von der Gemeinde Schönwalde-Glien für die Notunterkunft erlassene Haus- und Brandschutzordnung einzuhalten, zuwiderhandelt.
- Die Ordnungswidrigkeiten können bei Fahrlässigkeit mit einer Geldbuße bis zu 500EUR und bei Vorsatz mit einer Geldbuße bis zu 1.000 EUR geahndet werden.
- Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Bürgermeister der Gemeinde Schönwalde-Glien.
§ 12
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. Tag des auf die öffentliche Bekanntmachung folgenden Monats in Kraft.
Schönwalde-Glien, den 04.10.2022
gez.
Bodo Oehme
Bürgermeister
Anlage zur Satzung über die Benutzung einer gemeindlichen Unterbringung für Wohnungslose in der Gemeinde Schönwalde-Glien
Haus- und Brandschutzordnung
Die Notunterkunft ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde Schönwalde-Glien. Die Einweisung erfolgt über das Ordnungsamt der Gemeinde Schönwalde-Glien.
Die Nutzenden sind zur Einhaltung der Ordnung und Sicherheit in der Notunterkunft verpflichtet.
Mehrmalige Verstöße gegen die Haus- und Brandschutzordnung können die Aufhebung der Einweisung zur Folge haben. Ein schwerwiegender Verstoß rechtfertigt die sofortige Aufhebung der Einweisung ohne Abmahnung.
§ 1
Verhalten in der Unterkunft
- Das Mitbringen und Lagern von Alkohol sowie der Umgang und der Genuss von Drogen sind in der Notunterkunft verboten.
- Verboten sind in der Unterkunft Stich- und Schusswaffen sowie andere Kampfmittel.
- Das gewährte Obdach ist pfleglich zu behandeln. Schäden, die an dem Obdachwährend der Einweisungsmaßnahme durch den Nutzer entstehen, sind auf dessen Kosten zu beseitigen.
- Gäste und nicht eingewiesene Personen dürfen in die Notunterkünfte nicht aufgenommen werden und auch nicht dort übernachten.
- Die Nachtruhe, in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr, ist einzuhalten.
- Lärm ist zu vermeiden. Grundsätzlich haben sich die Nutzenden so zu verhalten, dass andere Personen nicht gestört, belästigt oder gefährdet werden.
- Das Mitbringen und Halten von Haustieren in der Notunterkunft ist untersagt.
- Mit Wasser, Energie und Fernwärme ist sparsam umzugehen.
- Die genutzten Räume sind ausreichend zu lüften. Dies erfolgt durch mehrmaliges tägliches Stoßlüften. Fenster sind bei Regen und Unwetter zu schließen.
- Das Anbringen von Gegenständen wie z.B. Blumenkästen, Fahnen etc. an der Hausfassade ist nicht gestattet. In den Räumlichkeiten der Notunterkunft ist das Aufhängen von Bildern, Postern o.ä. nicht erlaubt.
- Verderbliche Lebensmittel sind in der Küche, wenn erforderlich, im Kühlschrank zu lagern.
- Das Austauschen von Schlössern oder das Vervielfältigen der ausgehändigten Schlüssel ist nicht erlaubt. Die Weitergabe des Hausschlüssels an Dritte ist nicht gestattet. Bei Verlust sind die Kosten für die Anfertigung eines Zweitschlüssels an die Gemeinde Schönwalde-Glien zu entrichten.
§ 4
Reinigung
- Die Fußböden der Schlaf- und Aufenthaltsräume sowie der Flure sind mindestens einmal wöchentlich, die Küchenfußböden sind täglich selbständig zu reinigen. Die Reinigung der sanitären Einrichtungen hat mindestens dreimal wöchentlich zu erfolgen. Nach der Benutzung von Dusche und Waschbecken sind diese sofort zu säubern. Die Benutzung der Toilette hat nach den üblichen hygienischen Gepflogenheiten zu erfolgen.
- Abfall und Müll sind in den entsprechenden Behältern zu lagern. Papier, Pappe und Verpackungen sind getrennt in den dafür bestimmten Behältnissen zu entsorgen. Die in den Räumen der Unterkunft bereitgestellten Mülleimer sind regelmäßig, mindestens aber zweimal wöchentlich, zu entleeren.
§ 5
Außenanlage
- Die Außenanlage ist sauber zu halten. Abfall und Unrat darf nicht verschüttet bzw. gelagert werden.
- Das Grillen ist verboten.
§ 6
Brandschutz
- Flure und Flurfenster sind Fluchtwege zur Rettung von Personen und dürfen nichtdurch Gegenstände verstellt werden.
- Der Umgang mit offenem Feuer in der Unterkunft und auf dem Gelände ist verboten.
- Die Grundstückszufahrt ist ständig freizuhalten, um Feuerwehr- und Rettungsfahrzeugen die Zufahrt jederzeit zu gewähren.
- Das Rauchen in den Räumen der Notunterkunft ist verboten.
- Bei der Verwendung und Neuanschaffung von Elektrogeräten ist es erforderlich, dass diese mit dem Prüfsiegel versehen sind und sich in einem einwandfreien technischen Zustand befinden.
- Die Verwendung von Mehrfachsteckdosen bzw. –Steckerleisten sind untersagt.
- Mängel und Schäden an elektrischen Anlagen sowie Anzeichen hierfür sind sofort zu melden.
- Ein Brand wird telefonisch über den Feuerwehrnotruf 112 gemeldet:
Wo ist was passiert?
Was ist passiert?
Wie viele sind betroffen / verletzt?
Wer meldet?
Warten auf Rückfragen!
- Im oder zum Brandraum sind Fenster und Türen sofort zu schließen.
- Der Gefahrenbereich ist unverzüglich, zügig und geordnet zu verlassen.
- Feuerwehr und Hilfskräfte sind einzuweisen.