Fünfte Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Zweckverbandes Digitale Kommunen Brandenburg


Hinweis zur Bekanntmachung der Fünften Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Zweckverbandes Digitale Kommunen Brandenburg 

Das Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg hat die von ihm mit Bescheid vom 31. Mai 2022 kommunalaufsichtlich genehmigte Fünfte Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Zweckverbandes Digitale Kommunen Brandenburg am 22. Juni 2022 im Amtsblatt für Brandenburg, 2022, Nr. 24, Seite 562, öffentlich bekannt gemacht. (Hinweis im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKGBbg)).

Die Fünfte Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Zweckverbandes ist am 23. Juni 2022 in Kraft getreten. Die Fünfte Satzung zur Änderung der Verbandssatzung hat folgenden Wortlaut, der hier deklaratorisch wiedergegeben wird:

Fünfte Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Zweckverbandes Digitale Kommunen Brandenburg

 Bekanntmachung
des Ministeriums des Innern und für Kommunales
Gesch.Z.: 33-347-21
Vom 3. Juni 2022

 

I.
Genehmigung

Gemäß § 41 Absatz 3 Nummer 4 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKGBbg) genehmige ich als zuständige Rechtsaufsichtsbehörde nach § 42 Absatz 5 Satz 1 GKGBbg den mit der mir vorgelegten Fünften Änderungssatzung zur Verbandssatzung des Zweckverbandes Digitale Kommunen Brandenburg erfolgenden Beitritt des Amtes Peitz/Picnjo, der Gemeinden Schöneiche bei Berlin und Uckerland sowie der Städte Königs Wusterhausen und Spremberg /Grodk zum Zweckverband.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage bei dem Verwaltungsgericht Cottbus erhoben werden.

Im Auftrag
Stevener

 

II.

Die Satzung hat folgenden Wortlaut:

„Fünfte Satzung zur Änderung
der Verbandssatzung des Zweckverbandes
Digitale Kommunen Brandenburg

vom 29. März 2022

 

Aufgrund des § 18 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKGBbg) vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 32), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Zweiten Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Zusammenarbeit vom 19. Juni 2019 (GVBl. I Nr. 38, S. 1), hat die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Digitale Kommunen Brandenburg in ihrer 6. Sitzung am 29. März 2022 folgende Änderung der Verbandssatzung beschlossen:

 

Artikel 1
Änderungen der Verbandssatzung

Die Verbandssatzung des Zweckverbandes Digitale Kommunen Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. April 2020 (Amtsblatt für Brandenburg, 2020, Nummer 14, Seite 290), zuletzt geändert durch die Vierte Satzung zur Änderung der Verbandssatzung vom 23. Februar 2022 (Amtsblatt für Brandenburg, Nummer 7 aus 2022, Seite 175), wird wie folgt geändert:

  1. In § 4 wird nach der Angabe „• die Verbandsversammlung“ die Angabe „• der Verbandsausschuss“ eingefügt.
  2. § 7 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach Buchstabe c) wird der folgende Buchstabe d) eingefügt:

                   „d) die Wahl und Abwahl der weiteren Mitglieder des Verbandsausschusses,“

b) Die bisherigen Buchstaben d) bis j) werden zu den Buchstaben e) bis k).

 

3. Nach § 8 wird folgender § 9 eingefügt

 

„§ 9 Verbandsausschuss

  1. Es wird ein Verbandsausschuss nach § 25 Absatz 1 Satz 1 GKGBbg gebildet. Der Verbandsausschuss besteht aus der Verbandsleitung und acht weiteren Mitgliedern.
  2. Die acht weiteren Mitglieder des Verbandsausschusses nach Absatz 1 werden von der Verbandsversammlung aus dem Kreis ihrer ordentlichen Mitglieder gewählt.
  3. Die Wahlzeit der nach Absatz 2 gewählten Mitglieder dauert vier Jahre. Sie üben ihr Amt bis zum Amtsantritt der neuen Mitglieder weiter aus.
  4. Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher übernimmt abweichend von § 12 Absatz 1 Satz 1 GKGBbg in Verbindung mit § 43 Absatz 5 Satz 8 BbgKVerf den Vorsitz des Verbandsausschusses.
  5. Die oder der Vorsitzende beruft den Verbandsausschuss unter Angabe von Datum, Ort und Zeit der Versammlung ein, setzt Tagesordnung fest und leitet die Sitzung. Die schriftliche Einladung hat unter Angabe der Tagesordnung und Übersendung von Unterlagen zu erfolgen. Die Einberufungsfrist beträgt zehn Kalendertage. In dringenden Angelegenheiten kann die Ladungsfrist auf fünf volle Kalendertage vor dem Sitzungstag verkürzt werden (vereinfachte Einberufung); die Dringlichkeit ist in der Ladung zu begründen. Die Tagesordnungen zu Sitzungen des Verbandsausschusses sind unter Angabe von Zeit und Ort der jeweiligen Sitzungen spätestens fünf Kalendertage vor der Sitzung öffentlich bekannt zu machen.
  6. Jedes Mitglied des Verbandsausschusses hat im Verbandsausschuss eine Stimme; § 19 Absatz 7 GKGBbg findet keine Anwendung. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.“

 

4. Nach § 9 wird folgender § 10 eingefügt:

 

„§ 10
Aufgaben des Verbandsausschusses

(1) Der Verbandsauschuss hat unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen folgende Aufgaben:

a) Abgabe von Empfehlungen zur Vorbereitung von Beschlüssen der Verbandsversammlung,
b) strategische Begleitung des Zweckverbandes,
c) Unterstützung der Verbandsversammlung bei Fragen der Kontrolle über die Verbandsleitung und der Erarbeitung eines Entwurfes für Richtlinien für die Tätigkeit der Verbandsleitung.

(2) Einzelne Angelegenheiten können dem Verbandsausschuss auch durch Beschluss der Verbandsversammlung zur Erledigung übertragen werden, soweit diese durch Rechtsvorschrift nicht ausschließlich der Verbandsversammlung zugewiesen sind.“

5. Die bisherigen §§ 9 bis 19 werden zu den §§ 11 bis 21.
6. § 11 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
 
a)Die Worte „Verbandsvermögen betreffende“ werden gestrichen.
 
b) In Buchstabe a) wird die Angabe „100.000 Euro“ durch die Angabe „200.000 Euro“ ersetzt.
 
c) In Buchstabe b) wird die Angabe „100.000 Euro“ durch die Angabe „200.000 Euro“ ersetzt.
 
d)Nach Buchstabe c) wird der folgende Buchstabe d) eingefügt:
                 „d) bei Vergabe von Lieferungen und Leistungen bis zu einer Wertgrenze von 500.000.- Euro.

 7. Anlage 1 wird wie folgt gefasst:

 

                               „Verbandsmitglieder nach § 2 Satz 1 sind:

  1. Amt Biesenthal-Barnim
  2. Amt Brück
  3. Amt Dahme/Mark
  4. Amt Elsterland
  5. Amt Gransee und Gemeinden
  6. Amt Kleine Elster (Niederlausitz)
  7. Amt Lebus
  8. Amt Lindow (Mark)
  9. Amt Neustadt (Dosse)
  10. Amt Neuzelle
  11. Amt Niemegk
  12. Amt Peitz/Picnjo
  13. Amt Rhinow
  14. Gemeinde Eichwalde
  15. Gemeinde Fehrbellin
  16. Gemeinde Heideblick
  17. Gemeinde Heidesee
  18. Gemeinde Märkische Heide
  19. Gemeinde Michendorf
  20. Gemeinde Nuthetal
  21. Gemeinde Panketal
  22. Gemeinde Rüdersdorf bei Berlin
  23. Gemeinde Schipkau
  24. Gemeinde Schöneiche bei Berlin
  25. Gemeinde Schönwalde-Glien
  26. Gemeinde Schorfheide
  27. Gemeinde Schwielowsee
  28. Gemeinde Tauche
  29. Gemeinde Uckerland
  30. Gemeinde Woltersdorf
  31. Gemeinde Wustermark
  32. Gemeinde Wusterhausen/Dosse
  33. Gemeinde Zeuthen
  34. Landeshauptstadt Potsdam
  35. Stadt Altlandsberg
  36. Stadt Angermünde
  37. Stadt Bad Belzig
  38. Stadt Bad Freienwalde (Oder)
  39. Stadt Beelitz
  40. Stadt Bernau bei Berlin
  41. Stadt Cottbus/Chóśebuz
  42. Stadt Falkensee
  43. Stadt Fürstenberg/Havel
  44. Stadt Hohen Neuendorf
  45. Stadt Königs Wusterhausen
  46. Stadt Kremmen
  47. Stadt Kyritz
  48. Stadt Lauchhammer
  49. Stadt Oranienburg
  50. Stadt Premnitz
  51. Stadt Senftenberg/Zły Komorow
  52. Stadt Spremberg
  53. Stadt Werneuchen
  54. Stadt Wittenberge
  55. Stadt Wittstock/Dosse
  56. Städte- und Gemeindebund Brandenburg e. V.
  57. Zweckverband Bauhof TKS“

 

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft.

 

Cottbus, 20. Mai 2022

gez. Oliver Bölke
Verbandsleitung“