Hinweis zur Bekanntmachung der Fünften Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Zweckverbandes Digitale Kommunen Brandenburg
Das Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg hat die von ihm mit Bescheid vom 31. Mai 2022 kommunalaufsichtlich genehmigte Fünfte Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Zweckverbandes Digitale Kommunen Brandenburg am 22. Juni 2022 im Amtsblatt für Brandenburg, 2022, Nr. 24, Seite 562, öffentlich bekannt gemacht. (Hinweis im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKGBbg)).
Die Fünfte Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Zweckverbandes ist am 23. Juni 2022 in Kraft getreten. Die Fünfte Satzung zur Änderung der Verbandssatzung hat folgenden Wortlaut, der hier deklaratorisch wiedergegeben wird:
Fünfte Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Zweckverbandes Digitale Kommunen Brandenburg
Bekanntmachung
des Ministeriums des Innern und für Kommunales
Gesch.Z.: 33-347-21
Vom 3. Juni 2022
I.
Genehmigung
Gemäß § 41 Absatz 3 Nummer 4 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKGBbg) genehmige ich als zuständige Rechtsaufsichtsbehörde nach § 42 Absatz 5 Satz 1 GKGBbg den mit der mir vorgelegten Fünften Änderungssatzung zur Verbandssatzung des Zweckverbandes Digitale Kommunen Brandenburg erfolgenden Beitritt des Amtes Peitz/Picnjo, der Gemeinden Schöneiche bei Berlin und Uckerland sowie der Städte Königs Wusterhausen und Spremberg /Grodk zum Zweckverband.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage bei dem Verwaltungsgericht Cottbus erhoben werden.
Im Auftrag
Stevener
II.
Die Satzung hat folgenden Wortlaut:
„Fünfte Satzung zur Änderung
der Verbandssatzung des Zweckverbandes
Digitale Kommunen Brandenburg
vom 29. März 2022
Aufgrund des § 18 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKGBbg) vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 32), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Zweiten Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Zusammenarbeit vom 19. Juni 2019 (GVBl. I Nr. 38, S. 1), hat die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Digitale Kommunen Brandenburg in ihrer 6. Sitzung am 29. März 2022 folgende Änderung der Verbandssatzung beschlossen:
Artikel 1
Änderungen der Verbandssatzung
Die Verbandssatzung des Zweckverbandes Digitale Kommunen Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. April 2020 (Amtsblatt für Brandenburg, 2020, Nummer 14, Seite 290), zuletzt geändert durch die Vierte Satzung zur Änderung der Verbandssatzung vom 23. Februar 2022 (Amtsblatt für Brandenburg, Nummer 7 aus 2022, Seite 175), wird wie folgt geändert:
- In § 4 wird nach der Angabe „• die Verbandsversammlung“ die Angabe „• der Verbandsausschuss“ eingefügt.
- § 7 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Buchstabe c) wird der folgende Buchstabe d) eingefügt:
„d) die Wahl und Abwahl der weiteren Mitglieder des Verbandsausschusses,“
b) Die bisherigen Buchstaben d) bis j) werden zu den Buchstaben e) bis k).
3. Nach § 8 wird folgender § 9 eingefügt
„§ 9 Verbandsausschuss
- Es wird ein Verbandsausschuss nach § 25 Absatz 1 Satz 1 GKGBbg gebildet. Der Verbandsausschuss besteht aus der Verbandsleitung und acht weiteren Mitgliedern.
- Die acht weiteren Mitglieder des Verbandsausschusses nach Absatz 1 werden von der Verbandsversammlung aus dem Kreis ihrer ordentlichen Mitglieder gewählt.
- Die Wahlzeit der nach Absatz 2 gewählten Mitglieder dauert vier Jahre. Sie üben ihr Amt bis zum Amtsantritt der neuen Mitglieder weiter aus.
- Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher übernimmt abweichend von § 12 Absatz 1 Satz 1 GKGBbg in Verbindung mit § 43 Absatz 5 Satz 8 BbgKVerf den Vorsitz des Verbandsausschusses.
- Die oder der Vorsitzende beruft den Verbandsausschuss unter Angabe von Datum, Ort und Zeit der Versammlung ein, setzt Tagesordnung fest und leitet die Sitzung. Die schriftliche Einladung hat unter Angabe der Tagesordnung und Übersendung von Unterlagen zu erfolgen. Die Einberufungsfrist beträgt zehn Kalendertage. In dringenden Angelegenheiten kann die Ladungsfrist auf fünf volle Kalendertage vor dem Sitzungstag verkürzt werden (vereinfachte Einberufung); die Dringlichkeit ist in der Ladung zu begründen. Die Tagesordnungen zu Sitzungen des Verbandsausschusses sind unter Angabe von Zeit und Ort der jeweiligen Sitzungen spätestens fünf Kalendertage vor der Sitzung öffentlich bekannt zu machen.
- Jedes Mitglied des Verbandsausschusses hat im Verbandsausschuss eine Stimme; § 19 Absatz 7 GKGBbg findet keine Anwendung. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.“
4. Nach § 9 wird folgender § 10 eingefügt:
„§ 10
Aufgaben des Verbandsausschusses
(1) Der Verbandsauschuss hat unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen folgende Aufgaben:
a) Abgabe von Empfehlungen zur Vorbereitung von Beschlüssen der Verbandsversammlung,
b) strategische Begleitung des Zweckverbandes,
c) Unterstützung der Verbandsversammlung bei Fragen der Kontrolle über die Verbandsleitung und der Erarbeitung eines Entwurfes für Richtlinien für die Tätigkeit der Verbandsleitung.
(2) Einzelne Angelegenheiten können dem Verbandsausschuss auch durch Beschluss der Verbandsversammlung zur Erledigung übertragen werden, soweit diese durch Rechtsvorschrift nicht ausschließlich der Verbandsversammlung zugewiesen sind.“
5. Die bisherigen §§ 9 bis 19 werden zu den §§ 11 bis 21.
6. § 11 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a)Die Worte „Verbandsvermögen betreffende“ werden gestrichen.
b) In Buchstabe a) wird die Angabe „100.000 Euro“ durch die Angabe „200.000 Euro“ ersetzt.
c) In Buchstabe b) wird die Angabe „100.000 Euro“ durch die Angabe „200.000 Euro“ ersetzt.
d)Nach Buchstabe c) wird der folgende Buchstabe d) eingefügt:
„d) bei Vergabe von Lieferungen und Leistungen bis zu einer Wertgrenze von 500.000.- Euro.
7. Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
„Verbandsmitglieder nach § 2 Satz 1 sind:
- Amt Biesenthal-Barnim
- Amt Brück
- Amt Dahme/Mark
- Amt Elsterland
- Amt Gransee und Gemeinden
- Amt Kleine Elster (Niederlausitz)
- Amt Lebus
- Amt Lindow (Mark)
- Amt Neustadt (Dosse)
- Amt Neuzelle
- Amt Niemegk
- Amt Peitz/Picnjo
- Amt Rhinow
- Gemeinde Eichwalde
- Gemeinde Fehrbellin
- Gemeinde Heideblick
- Gemeinde Heidesee
- Gemeinde Märkische Heide
- Gemeinde Michendorf
- Gemeinde Nuthetal
- Gemeinde Panketal
- Gemeinde Rüdersdorf bei Berlin
- Gemeinde Schipkau
- Gemeinde Schöneiche bei Berlin
- Gemeinde Schönwalde-Glien
- Gemeinde Schorfheide
- Gemeinde Schwielowsee
- Gemeinde Tauche
- Gemeinde Uckerland
- Gemeinde Woltersdorf
- Gemeinde Wustermark
- Gemeinde Wusterhausen/Dosse
- Gemeinde Zeuthen
- Landeshauptstadt Potsdam
- Stadt Altlandsberg
- Stadt Angermünde
- Stadt Bad Belzig
- Stadt Bad Freienwalde (Oder)
- Stadt Beelitz
- Stadt Bernau bei Berlin
- Stadt Cottbus/Chóśebuz
- Stadt Falkensee
- Stadt Fürstenberg/Havel
- Stadt Hohen Neuendorf
- Stadt Königs Wusterhausen
- Stadt Kremmen
- Stadt Kyritz
- Stadt Lauchhammer
- Stadt Oranienburg
- Stadt Premnitz
- Stadt Senftenberg/Zły Komorow
- Stadt Spremberg
- Stadt Werneuchen
- Stadt Wittenberge
- Stadt Wittstock/Dosse
- Städte- und Gemeindebund Brandenburg e. V.
- Zweckverband Bauhof TKS“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft.
Cottbus, 20. Mai 2022
gez. Oliver Bölke
Verbandsleitung“