Lagebezeichnung: Klassifizierung:
Gemarkung Pausin, Flur 7 Die vorstehende Straße ist eine
Flurstücke 197 tlw., 205 tlw., 206 tlw. Gemeindestraße gemäß § 2 und § 3 BbgStrG
Straßenname: Träger der Straßenbaulast:
Am Krämerwald Gemeinde Schönwalde-Glien
1.
Gemäß § 8 Brandenburgisches Straßengesetz (BbgStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 2009 (GVBl. I/09, [Nr. 15], S. 358) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl. I/18, [Nr. 37], S. 3) verfügt die Gemeinde Schönwalde-Glien hiermit für folgende Flurstücke 197 tlw., 205 tlw., 206 tlw. der Flur 7 in der Gemarkung Pausin die Einziehung von gewidmeten Teilflächen der Straße „Am Krämerwald“ nebst den dazugehörigen Nebenanlagen. Die von der Einziehung betroffenen Flächen sind in der Anlage zu dieser Einziehungsverfügung farblich (rot) gekennzeichnet.
2.
Die Einziehung wird im Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung wirksam.
Begründung:
Durch den Bebauungsplan „Wansdorfer Weg“ in der Fassung von 1998 sind ehemalige öffentliche Verkehrsflächen überplant worden. Die betroffenen Flächen der ursprünglichen Trasse sind nicht mehr als öffentliche Verkehrsfläche ausgewiesen und haben für Verkehrsteilnehmer ihre Verkehrsbedeutung als öffentlichen Straßenfläche verloren. Die Absicht der Einziehung ist mit der Bekanntmachung vom 29.11.2021 im Amtsblatt für die Gemeinde Schönwalde-Glien Jahrgang 17 Nr. 12 vom 09.12.2021 gemäß § 8 Absatz 3 BbgStrG vor mehr als 3 Monaten angekündigt worden.
Soweit eingewandt wurde, dass die Fläche als Zufahrt für Grundstücke genutzt werden soll, steht dem die Einziehung nicht entgegen. Ein Anspruch auf Herstellung einer kostenlosen Zufahrt besteht für Anlieger nicht.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Gemeinde Schönwalde-Glien, -Der Bürgermeister-, OT Schönwalde-Siedlung, Berliner Allee 7, 14621 Schönwalde-Glien schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Es wird darauf hingewiesen, dass bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs die Widerspruchsfrist nur dann gewahrt ist, wenn der Widerspruch innerhalb dieser Frist erfolgt ist.
Schönwalde-Glien, den 26. April 2022
gez.
Bodo Oehme
Bürgermeister Siegel