Die Gemeindevertretung Schönwalde-Glien hat in ihrer Sitzung am 21.12.2020 unter der Drucksache DR 207/2020 die Änderung des Bebauungsplans „Am Kindergarten“ im Bereich einer Teilfläche der Straße Am Sandbogen beschlossen. Der Änderungsbereich umfasst die Flurstücke 565 und 705 tlw. in der Flur 1 der Gemarkung Grünefeld (siehe Karte des räumlichen Geltungsbereiches).
In der Sitzung am 16.09.2021 wurde unter der Drucksache DR 153/2021 die Änderung im Bereich der Straße Am Sandbogen mit Stand September 2021 gebilligt und zur Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (2) BauGB und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (2) BauGB bestimmt.
Die Planänderung erfolgt gemäß § 13 BauGB als „Bebauungsplan der Innenentwicklung“ in vereinfachen Verfahren. Gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 13 Abs. 3 BauGB wird von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB sowie von einer zusammenfassenden Erklärung abgesehen. Eine frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit und Erörterung i. S. des
§ 3 Abs. 1 BauGB findet nicht statt.
Anlass der Planänderung ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine veränderte Erschließung des Plangebietes. Im Rahmen der Entwurfs- und Genehmigungsplanung der verkehrstechnischen Erschließung des Plangebietes hat sich die Notwendigkeit der Verbreitung des nördlichen Teils der Straße „Am Sandbogen“ von 6,00 auf 8,00 m ergeben.
Die Änderung des Bebauungsplans „Am Kindergarten“ einschließlich der Begründung werden hiermit für die Dauer von einem Monat zur Beteiligung der Öffentlichkeit bestimmt.
Folgende Planunterlagen liegen zur Einsichtnahme bereit:
• Planzeichnung
• Begründung
Zur Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung wird die öffentliche Auslegung der Planunterlagen durchgeführt. Die Planunterlagen liegen in der Zeit vom 25.10.2021 bis einschließlich 25.11.2021 öffentlich im Bauamt der Gemeinde Schönwalde-Glien, Rathaus, Zimmer 2.17, Ortsteil Schönwalde-Siedlung, Berliner Allee 7 in 14621 Schönwalde-Glien zu folgenden Zeiten während der Dienststunden für jedermann aus:
Montag, Mittwoch von 9.00 Uhr bis 15.00 Uhr,
Dienstag von 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr,
Donnerstag von 7.30 Uhr bis 15.00 Uhr
Freitag von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr
(ausgenommen ist die Mittagspause von 12.30 Uhr bis 13.00 Uhr)
Während dieser Zeit können Stellungnahmen zum Planentwurf schriftlich oder während der Dienstzeiten zur Niederschrift vorgebracht werden, die in die anschließende Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander einzubeziehen sind.
Darüber hinaus erhalten Sie Gelegenheit zur Erörterung der Planung. Die Stellungnahmen sollen den vollen Namen und die Postanschrift der Vortragenden bzw. des Vortragenden enthalten und, sofern möglich, angeben, auf welches Grundstück sich die Stellungnahme bezieht.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans nicht von Bedeutung ist.
Ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Die geltenden Schutzmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 werden eingehalten. Aus Gründen des Infektionsschutzes und der Vorsorge dürfen die ausgelegten Unterlagen zum Bebauungsplan nur einzeln und nach Anmeldung gesichtet werden. Die Einzelheiten dieser Möglichkeit der Einsichtnahme und einer etwaigen persönlichen Rücksprache werden auf telefonische Anfrage unter der Rufnummer 03322 -248 430 oder auf Anfrage per Mail unter bauamt@schoenwalde-glien.de mitgeteilt.
Stellungnahmen können schriftlich, auch elektronisch oder durch Fax oder in sonstiger Weise, oder mündlich zur Niederschrift während der Dienststunden bei der oben angegebenen Dienststelle abgegeben werden. Gemäß § 3 (1) Satz 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass auch Kinder und Jugendliche Teil der Öffentlichkeit sind. Gemäß § 3 (2) BauGB wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.
Die ausgelegten Unterlagen sind auch auf der Internetseite der Gemeinde Schönwalde-Glien über www.schoenwalde-glien.de (Wirtschaft/ Bebauungspläne/ Offenlagen) einsehbar.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf Grundlage des § 3 BauGB in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Buchst. e, Abs. 3 DSGVO und dem Brandenburgischen Datenschutzgesetz. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt: Informationspflichten bei der Erhebung von Daten im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach BauGB (Art. 13 DSGVO), welches mit ausliegt.
Schönwalde-Glien, den 27. September 2021
gez.
Bodo Oehme
(Siegel) Bürgermeister