Hinweis zur Bekanntmachung der Vereinbarung über die Verbandssatzung des Zweckverbandes „digitale Kommunen Brandenburg“
Das Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg hat die von ihm mit Bescheid vom 10. März 2020 kommunalaufsichtlich genehmigte Vereinbarung über die Verbands-satzung des Zweckverbandes „digitale Kommunen Brandenburg“ am 8. April 2020 im Amtsblatt für Brandenburg öffentlich bekannt gemacht. (Hinweis im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKGBbg).
Der Zweckverband ist damit nach § 14 Absatz 2 Satz 1 GKGBbg am 9. April 2020 entstanden. Die Verbandssatzung hat folgenden Wortlaut, der hier deklaratorisch wiedergegeben wird:
Verbandssatzung des Zweckverbandes „digitale Kommunen Brandenburg“
Auf der Grundlage der §§ 10 Absatz 1 sowie 13 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKGBbg) vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 32), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Zweiten Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Zusammenarbeit vom 19. Juni 2019 (GVBl. I Nr. 38, S. 1), haben die Städte Angermünde, Bad Belzig, Cottbus/Chóśebuz, Hohen Neuendorf, Kyritz, Oranienburg, Premnitz, Senftenberg, Wittenberge, die Gemeinden Eichwalde, Fehrbellin, Nuthetal, Schönwalde-Glien, Schwielowsee, Wusterhausen/Dosse, die Ämter Lebus, Neustadt (Dosse), Neuzelle, Rhinow sowie der Städte- und Gemeindebund Brandenburg nachfolgende Verbandssatzung des Zweckverbandes „digitale Kommunen Brandenburg“ vereinbart:
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz
(1) Der Zweckverband führt den Namen „digitale Kommunen Brandenburg“. Er ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und verwaltet seine Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze unter eigener Verantwortung.
(2) Sitz des Zweckverbandes ist Cottbus/Chóśebuz.
§ 2 Verbandsmitglieder
Verbandsmitglieder sind die in Anlage 1 zu dieser Verbandssatzung aufgeführten Kommunen, Zweckverbände und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie des Privatrechts. Anlage 1 ist Bestandteil dieser Verbandssatzung. Die Verbandsversammlung kann auf schriftlichen Antrag hin die Aufnahme weiterer Verbandsmitglieder in den Zweckverband beschließen.
§ 3 Aufgaben
(1) Der Zweckverband stellt seinen Verbandsmitgliedern Datenverarbeitungsverfahren, Datenverarbeitungsleistungen und zugehörige Serviceleistungen zur Erledigung oder Vereinfachung von Verwaltungsaufgaben mit technikunterstützter Informationsverarbeitung zur Verfügung, welche die Verbandsmitglieder ganz oder teilweise in freier Entscheidung nutzen können.
(2) Unter Beachtung des Absatzes 1 führt der Zweckverband für seine Verbandsmitglieder folgende Aufgaben durch:
a) Wartung, Pflege, Weiterentwicklung und erforderlichenfalls geordnete Ablösung der bereitgestellten Verfahren;
b) Gewährleistung eines möglichst integrierten Einsatzes der angebotenen Verfahren durch Bereitstellung entsprechender Schnittstellen;
c) Beratung und Unterstützung der Verbandsmitglieder in allen Fragen, die mit den Leistungen nach Abs. 1 im Zusammenhang stehen, insbesondere IT-Beratungsleistungen nebst Strategieberatungen, auch für die Bereiche Digitalisierung und E-Government, sowie Beratungs- und Unterstützungsleistungen in allen sonstigen Anwendungsfragen, insbesondere bei der Auswahl, Beschaffung und Nutzung von Hardware und Software; Durchführung von Schulungen;
d) Erwerb von Gebietslizenzen und Abschluss von Rahmenverträgen mit Dritten über Lieferungen und Leistungen; Bereitstellung eines Übertragungsnetzes zur Nutzung der Datenverarbeitungsverfahren und für andere Netzdienste;
e) Vertretung der Interessen der Verbandsmitglieder auf dem Gebiet der technikunterstützten Informationsverarbeitung; Erwerb und Überlassung von Informationstechnik sowie damit verbundene Betreiberleistungen;
f) Planung, Einrichtung und Betrieb eines Rechenzentrums einschließlich der Kommunikationsnetze;
g) Beratung und Unterstützung der Verbandsmitglieder des Zweckverbandes in Angelegenheiten des Datenschutzes sowie der IT-Sicherheit.
(3) Der Zweckverband kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben und Leistungen Dritter bedienen. In diesem Zusammenhang muss die Einhaltung des Datenschutzes sichergestellt sein. Er kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) kommunale Unternehmen nach § 92 Absatz 2 BbgKVerf gründen, wenn dies der Aufgabenerfüllung gemäß § 3 Absatz 2 dienlich ist.
(4) Unter Erfüllung der gemeindewirtschaftsrechtlichen Anforderungen kann der Zweckverband Aufgaben nach Absatz 2 auch für Dritte durchführen, wenn dies zur Ausnutzung bestehender, sonst brachliegender Kapazitäten beim Zweckband dient. Die Verbandsleitung hat sicherzustellen, dass Verträge zur Aufgabendurchführung mit Dritten kostendeckend ausgestaltet werden.
§ 4 Organe
Organe des Zweckverbandes sind
- die Verbandsversammlung und
- die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher (Verbandsleitung).
§ 5 Zusammensetzung der Verbandsversammlung
Die Verbandsversammlung setzt sich aus Vertreterinnen und Vertretern (Vertretungspersonen) der Verbandsmitglieder zusammen. Jedes Verbandsmitglied entsendet eine Vertretungsperson in die Verbandsversammlung. Für die Entsendung findet § 19 Absatz 3 und 5 GKGBbg Anwendung.
§ 6 Stimmrechte der Verbandsmitglieder
(1) Die Verbandsmitglieder haben in der Verbandsversammlung entsprechend den Umsatzerlösen des Vorjahres folgende Stimmen:
a) bis einschließlich 10.000.- EUR 1 Stimme
b) bis einschließlich 50.000,- EUR 3 Stimmen
c) bis einschließlich 100.000.- EUR 5 Stimmen
d) bis einschließlich 200.000.- EUR 7 Stimmen
e) bis einschließlich 500.000.- EUR 9 Stimmen
f) bis einschließlich 1.000.000.- EUR 11 Stimmen
g) bis einschließlich 1.500.000.- EUR 13 Stimmen
h) bis einschließlich 2.000.000.- EUR 15 Stimmen
i) über 2.000.000.- EUR 20 Stimmen.
(2) Abweichend von Absatz 1 haben die Verbandsmitglieder in den ersten beiden Kalenderjahren nach der Zweckverbandsbildung die in Anlage 2 zu dieser Satzung geregelten Stimmen. Anlage 2 ist Bestandteil dieser Verbandssatzung. Satz 1 findet auf die Anzahl der Stimmen von beigetretenen Verbandsmitgliedern in den ersten beiden Kalenderjahren nach Wirksamwerden des Beitrittes entsprechende Anwendung.
(3) Die Stimmen eines Verbandsmitgliedes können nur vollständig und einheitlich abgegeben werden.
§ 7 Aufgaben der Verbandsversammlung
(1) Die Verbandsversammlung ist das oberste Organ des Zweckverbandes. Sie entscheidet über alle Angelegenheiten des Zweckverbandes, soweit gesetzlich oder durch diese Verbandssatzung nichts anderes bestimmt ist, und überwacht die Durchführung ihrer Entscheidungen.
(2) Die Verbandsversammlung entscheidet auf der Grundlage der landesrechtlichen Vorschriften und der Verbandssatzung über alle Angelegenheiten des Verbandes, soweit diese nicht in die Zuständigkeit der Verbandsleitung fallen. Sie beschließt insbesondere über:
a) den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen und der Geschäftsordnung der Verbandsversammlung,
b) die Wahl der Verbandsleitung und der Stellvertreterin bzw. des Stellvertreters,
c) den Wirtschaftsplan und seine Nachträge,
d) die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses und die Ergebnisverwendung
e) die Entlastung der Verbandsleitung,
f) den Beitritt und das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern,
g) die Auflösung des Zweckverbandes,
h) die Gründung von bzw. die Beteiligung an kommunalen Unternehmen im Sinne des § 92 Abs. 2 BbgKVerf,
i) die Mitgliedschaft in Zweckverbänden und sonstigen Verbänden, in Vereinen und Vereinigungen, den Abschluss von öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen im Sinne des GKGBbg sowie deren Änderung, Aufhebung und Kündigung,
j) den Abschluss von Verträgen zur Aufgabendurchführung des Zweckverbandes für Dritte (§ 3 Abs. 4) ab einem jährlichen Auftragsvolumen von 100.000 EUR.
(3) Einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsversammlung bedürfen Änderungen der Regelungen der Verbandssatzung über die Verbandsaufgaben, die Verbandsmitglieder, die Zahl ihrer Stimmen in der Verbandssatzung und den Maßstab, nach dem die Verbandsmitglieder nach § 29 GKGBbg zur Deckung des Finanzbedarfs beizutragen haben, sowie die Aufhebung der Verbandssatzung.
§ 8 Geschäftsgang in der Verbandsversammlung
(1) Die Sitzungen der Verbandsversammlung finden statt, so oft es die Geschäftslage erfordert, mindestens jedoch zweimal im Kalenderjahr. Eine Sitzung muss einberufen werden, wenn dies schriftlich unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes von einem Fünftel der Verbandsmitglieder oder der Verbandsleitung beantragt wird.
(2) Die Einberufung zur ersten Sitzung der Verbandsversammlung nach Bildung des Zweckverbandes erfolgt durch die an Lebensjahren älteste, nicht verhinderte Vertretungsperson nach § 19 Abs. 3 Satz 1 GKGBbg. Die Verbandsversammlung wählt in ihrer ersten Sitzung aus ihrer Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden. In gleicher Weise wählt sie mindestens eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.
(3) Der oder die Vorsitzende beruft die Verbandsversammlung unter Angabe von Datum, Ort und Zeit der Versammlung ein, setzt im Benehmen mit der Verbandsleitung die Tagesordnung fest und leitet die Sitzung. Die schriftliche Einladung hat unter Angabe der Tagesordnung und Übersendung von Unterlagen zu erfolgen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen. In dringenden Angelegenheiten kann die Ladungsfrist auf fünf volle Kalendertage vor dem Sitzungstag verkürzt werden (vereinfachte Einberufung); die Dringlichkeit ist in der Ladung zu begründen. Die Tagesordnungen zu Sitzungen der Verbandsversammlung sind unter Angabe von Zeit und Ort der jeweiligen Sitzungen spätestens fünf Kalendertage vor der Sitzung öffentlich bekannt zu machen.
(4) Die Verbandsversammlung beschließt, soweit durch Gesetz oder diese Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Schreibt ein Gesetz oder diese Satzung Einstimmigkeit bei der Beschlussfassung vor, so ist der Beschluss ohne Gegenstimme zu fassen.
(5) Die Verbandsversammlung regelt ihre inneren Angelegenheiten, insbesondere den Gang ihrer Verhandlungen, durch eine Geschäftsordnung.
§ 9 Verbandsvorsteherin/Verbandsvorsteher (Verbandsleitung)
(1) Die Verbandsleitung ist hauptamtlich tätig.
(2) Die Verbandsversammlung wählt die Verbandsvorsteherin oder den Verbandsvorsteher (Verbandsleitung) und deren Stellvertreterin oder dessen Stellvertreter für die Dauer von acht Jahren.
(3) Die Verbandsleitung oder ihre Stellvertretung nehmen an den Sitzungen der Verbandsversammlung teil.
(4) Die Verbandsleitung führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung des Zweckverbandes nach Maßgabe der Gesetze, der Verbandssatzung und der Beschlüsse der Verbandsversammlung. Sie vertritt den Zweckverband gerichtlich und außergerichtlich.
(5) Die Verbandsleitung hat nach Maßgabe des Absatzes 4 das Recht, über folgende Verbandsvermögen betreffende Rechtsgeschäfte im Rahmen des Wirtschaftsplans bzw. der vorläufigen Wirtschaftsführung bis zu folgenden Wertgrenzen selbständig zu entscheiden:
a) beim Erwerb von Vermögensgegenständen bis zu einem Wert im Einzelfall von 100.000 Euro,
b) bei der Verfügung über Verbandsvermögen, der Hingabe von Darlehen und anderen Rechtsgeschäften, die den vorgenannten wirtschaftlich gleichkommen, und bei einer Verpflichtung zu solchen Geschäften bis zu einem Wert im Einzelfall von 100.000 Euro,
c) bei der Aufnahme von Krediten, der Übernahme von Bürgschaften, dem Abschluss von Gewährverträgen und der Bestellung anderer Sicherheiten für Dritte sowie solchen Rechtsgeschäften, die den vorgenannten wirtschaftlich gleichkommen, bis zu einem Wert im Einzelfall von 100.000 Euro.
§ 10 Finanzierung
(1) Der Zweckverband erwirtschaftet vorrangig die benötigten Mittel durch Entgelte für seine Aufgabendurchführung für die Verbandsmitglieder (§ 3 Absatz 2) und Dritte (§ 3 Absatz 4). Der Zweckverband erhebt von den Verbandsmitgliedern eine Verbandsumlage, soweit seine sonstigen Erträge, Einzahlungen und nicht benötigten Finanzmittel nicht ausreichen, um seinen Finanzbedarf zu decken.
(2) Für die Höhe der durch ein Verbandsmitglied zu zahlenden Verbandsumlage ist das Verhältnis der Stimmen nach § 6 Absatz 1 bzw. Absatz 2 zur satzungsmäßigen Gesamtstimmenzahl maßgeblich.
§ 11 Wirtschaftsführung, Rechnungswesen und Jahresabschlussprüfung
(1) Auf die Wirtschaftsführung, das Rechnungswesen und die Jahresabschlussprüfung des Zweckverbandes finden die Vorschriften über die Wirtschaftsführung, das Rechnungswesen und die Jahresabschlussprüfung der Eigenbetriebe sinngemäß Anwendung.
(2) Das Wirtschaftsjahr des Zweckverbandes ist das Kalenderjahr.
(3) Der Zweckverband hat keine Gewinnerzielungsabsicht.
(4) Die Verwaltungs- und Kassengeschäfte des Zweckverbandes einschließlich der Personalverwaltung nimmt dieser in eigener Verantwortung wahr.
§ 12 Wirtschaftsplan
Der Zweckverband erlässt für jedes Wirtschaftsjahr vor dessen Beginn einen Wirtschaftsplan. §§ 14 bis 18 der Eigenbetriebsverordnung (EigV) finden entsprechende Anwendung.
§ 13 Jahresabschluss
(1) Der Jahresabschluss ist von der Verbandsleitung bis zum 31. März des Folgejahres aufzustellen und zu unterzeichnen. Im Übrigen gelten die §§ 21 bis 26 der EigV.
(2) Der Jahresabschluss ist der Verbandsversammlung vorzulegen.
(3) Die Verbandsversammlung hat auf Vorlage der Verbandsleitung bis spätestens zum 31. Dezember des auf das Wirtschaftsjahr folgenden Kalenderjahres über
1.die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses und die Ergebnisverwendung und
2.die Entlastung der Verbandsleitung
getrennt zu beschließen. Die Beschlüsse nach Satz 1 sind gemäß § 33 Absatz 3 Satz 1 EigV bekanntzumachen. Der Jahresabschluss und der Prüfungsvermerk sind eine Woche an einer bestimmten Stelle des Verbandssitzes zu jedermanns Einsicht auszulegen. In der Bekanntmachung nach Satz 2 sind genaue Angaben über den Ort sowie den Beginn und das Ende der Auslegung zu machen.
§ 14 Örtliche Prüfung
(1) Die Verbandsversammlung bestimmt nach Maßgabe des § 30 Satz 1 GKGBbg, welchem Verbandsmitglied durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung die Rechnungsprüfung übertragen wird.
(2) Nach § 30 Satz 4 GKGBbg trägt der Zweckverband die Kosten der Prüfung.
§ 15 Personal
(1) Zur Erledigung seiner Aufgaben kann der Zweckverband Beschäftigte einstellen.
(2) Die nach geltendem Recht auszustellenden Anstellungsverträge und sonstigen schriftlichen Erklärungen zur Regelung der Rechtsverhältnisse von Beschäftigten bedürfen der Unterzeichnung durch die Verbandsleitung.
§ 16 Ausscheiden von Verbandsmitgliedern
(1) Ein Mitglied des Zweckverbandes kann zum Ende eines Wirtschaftsjahres austreten. Der Austritt ist schriftlich, spätestens 1 Kalenderjahr vor dem beabsichtigten Austritt, gegenüber der Verbandsleitung zu beantragen.
(2) Zur Rechtswirksamkeit des Austritts ist die Zustimmung der Verbandsversammlung erforderlich. Der Austritt eines Mitglieds darf den Bestand des Zweckverbandes wirtschaftlich nicht gefährden. Im Übrigen darf die Zustimmung nicht verweigert werden, wenn das austretende Mitglied alle bis zum Austrittstermin anfallenden satzungsmäßigen Verpflichtungen erfüllt hat sowie die sonst infolge des Austretens erforderliche Auseinandersetzung stattgefunden hat.
(3) Bei Ausscheiden eines Verbandsmitgliedes werden die das ausscheidende Verbandsmitglied betreffenden Daten ausgehändigt.
§ 17 Auflösung und Auseinandersetzung
(1) Die Auflösung des Zweckverbandes erfolgt durch Aufhebung der Verbandssatzung durch die Verbandsversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsversammlung. Die Aufhebung der Verbandssatzung bedarf der Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde. § 14 Absatz 1 GKGBbg findet Anwendung.
(2) Für die Abwicklung des Zweckverbandes finden die Bestimmungen des § 33 Absatz 3 bis 7 GKGBbg Anwendung.
§ 18 Bekanntmachungen
(1) Die Verbandssatzung und ihre Änderungen werden im „Amtsblatt für Brandenburg“ bekannt gemacht.
(2) Sonstige Satzungen und Mitteilungen sowie Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen der Verbandsversammlung werden im „Amtsblatt des Zweckverbandes „digitale Kommunen Brandenburg““ bekannt gemacht. Dieses wird von der Verbandsleitung herausgegeben und kann gegen Entgelt im Postbezug bei dem Zweckverband „digitale Kommunen Brandenburg“ bezogen werden.
§ 19 Inkrafttreten
Diese Verbandssatzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung, frühestens jedoch am 1. Januar 2020, in Kraft.
Anlage 1 der Verbandssatzung des Zweckverbandes „digitale Kommunen Brandenburg“
Verbandsmitglieder nach § 2 Satz 1 sind:
- Amt Lebus
- Amt Neustadt (Dosse)
- Amt Neuzelle
- Amt Rhinow
- Gemeinde Eichwalde
- Gemeinde Fehrbellin
- Gemeinde Nuthetal
- Gemeinde Schönwalde-Glien
- Gemeinde Schwielowsee
- Gemeinde Wusterhausen/Dosse
- Stadt Angermünde
- Stadt Bad Belzig
- Stadt Cottbus
- Stadt Hohen Neuendorf
- Stadt Kyritz
- Stadt Oranienburg
- Stadt Premnitz
- Stadt Senftenberg
- Stadt Wittenberge
- Städte- und Gemeindebund Brandenburg.
Anlage 2 der Verbandssatzung des Zweckverbandes „digitale Kommunen Brandenburg“
Abweichend von § 6 Absatz 1 der Verbandssatzung des Zweckverbandes „digitale Kommunen Brandenburg“ bemisst sich die Stimmenanzahl in den ersten beiden Kalenderjahren der Mitgliedschaft derjenigen Verbandsmitglieder, für die das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg in der amtlichen Statistik der Bevölkerungszahlen regelmäßig eine Einwohnerzahl veröffentlicht, nach der Höhe der Einwohnerzahl. Bei Zweckverbänden bemisst sich die Stimmenanzahl nach der Gesamteinwohnerzahl ihrer kommunalen Mitglieder. Maßgebende Einwohnerzahl ist die letzte vom Amt für Statistik Berlin-Brandenburg veröffentlichte fortgeschriebene Bevölkerungszahl per 30. Juni eines jeden Jahres.
Die Verbandsmitglieder haben in der Verbandsversammlung in den ersten beiden Kalenderjahren folgende Stimmen:
a) bis einschließlich 5.000 Einwohner 1 Stimme
b) bis einschließlich 10.000 Einwohner 3 Stimmen
c) bis einschließlich 20.000 Einwohner 5 Stimmen
d) bis einschließlich 30.000 Einwohner 7 Stimmen
e) bis einschließlich 50.000 Einwohner 9 Stimmen
f) bis einschließlich 100.000 Einwohner 11 Stimmen
g) bis einschließlich 150.000 Einwohner 13 Stimmen
h) bis einschließlich 200.000 Einwohner 15 Stimmen
i) über 200.000 Einwohner 20 Stimmen.
Alle übrigen Verbandsmitglieder, die über keine Einwohner verfügen, erhalten 1 Stimme.
Für die Stadt Angermünde
Angermünde, den 16.12.2019 Angermünde, den 17.12.2019
gez. Frederik Bewer gez. Michael Martin
Bürgermeister 2. stellvertretender Bürgermeister
Für die Stadt Bad Belzig
Bad Belzig, den 13.12.2019 Bad Belzig, den 13.12.2019
gez. Roland Leisegang gez. Birgit Bein
Bürgermeister stellvertretende Bürgermeisterin
Für die kreisfreie Stadt Cottbus/Chóśebuz
Cottbus/Chóśebuz, den 17.12.2019 Cottbus/Chóśebuz, den 17.12.2019
gez. Holger Kelch gez. Marietta Tzschoppe
Oberbürgermeister Bürgermeisterin
Für die Stadt Hohen Neuendorf
Hohen Neuendorf, den 13.12.2019 Hohen Neuendorf, den 13.12.2019
gez. Steffen Apelt gez. Volker-Alexander Tönnies
Bürgermeister stellvertretender Bürgermeister
Für die Stadt Kyritz
Kyritz, den 16.12.2019 Kyritz, den 16.12.2019
gez. Nora Görke gez. Katharina Iredi
Bürgermeisterin allgemeine Stellvertreterin der Bürgermeisterin und Amtsleiterin Stadtentwicklung und Bauen
Für die Stadt Oranienburg
Oranienburg, den 16.12.2019 Oranienburg, den 16.12.2019
gez. Alexander Laesicke gez. Frank Oltersdorf
Bürgermeister stellvertretender Bürgermeister
Für die Stadt Premnitz
Premnitz, den 16.12.2019 Premnitz, den 16.12.2019
gez. Ralf Tebling gez. Carola Kapitza
Bürgermeister stellvertretende Bürgermeisterin
Für die Stadt Senftenberg
Senftenberg, den 16.12.2019 Senftenberg, den 16.12.2019
gez. Andreas Fredrich gez. Teresa Stein
Bürgermeister Erste Beigeordnete
Für die Stadt Wittenberge
Wittenberge, den 17.12.2019 Wittenberge, den 16.12.2019
gez. Dr. Oliver Hermann gez. Waltraud Neumann
Bürgermeister stellvertretende Bürgermeisterin
Für die Gemeinde Eichwalde
Eichwalde, den 13.12.2019 Eichwalde, den 13.12.2019
gez. Jörg Jenoch gez. Karolin Langner
Bürgermeister stellvertretende Bürgermeisterin und Geschäftsbereichsleitung Finanzverwaltung / Kämmerin
Für die Gemeinde Fehrbellin
Fehrbellin, den 16.12.2019 Fehrbellin, den 16.12.2019
gez. Mathias Perschall gez. Svenja Mohaupt
Bürgermeister stellvertretende Bürgermeisterin
Für die Gemeinde Nuthetal
Nuthetal, den 16.12.2019 Nuthetal, den 16.12.2019
gez. Ute Hustig gez. Ilka Fischer
Bürgermeisterin allgemeine Stellvertreterin der Bürgermeisterin und Leiterin Fachbereich I
Für die Gemeinde Schönwalde-Glien
Schönwalde-Glien, den 13.12.2019 Schönwalde-Glien, den 13.12. 2019
gez. Bodo Oehme gez. Kurt Hartley
Bürgermeister allgemeiner Stellvertreter des Bürgermeisters
Für die Gemeinde Schwielowsee
Schwielowsee, den 13.12.2019 Schwielowsee, den 13.12.2019
gez. Kerstin Hoppe gez. Ute Lietz
Bürgermeisterin 1. stellvertretende Bürgermeisterin und Fachbereichsleiterin Finanzen
Für die Gemeinde Wusterhausen/Dosse
Wusterhausen/Dosse, den 18.12.2019 Wusterhausen/Dosse, den 18.12.2019
gez. Philipp Schulz gez. Jürgen Gottschalk
Bürgermeister stellvertretender Bürgermeister und Fachbereichsleiter Innere Verwaltung/Finanze/ Bildung und Soziales
Für das Amt Lebus
Lebus, den 16.12.2019 Lebus, den 16.12.2019
gez. Heiko Friedemann gez. Iris Frackowiak
Amtsdirektor stellvertretende Amtsdirektorin
Für das Amt Neustadt (Dosse)
Neustadt (Dosse), den 18.12.2019 Neustadt (Dosse), den 18.12.2019
gez. Dieter Fuchs gez. Elke Meier-Lorenz
Amtsdirektor stellvertretende Amtsdirektorin
Für das Amt Neuzelle
Neuzelle, den 17.12.2019 Neuzelle, den 17.12.2019
gez. Hans-Georg Köhler gez. Andrea Fronzeck
Amtsdirektor stellvertretende Amtsdirektorin
Für das Amt Rhinow
Rhinow, den 16.12.2019 Rhinow, den 16.12.2019
gez. Jens Aasmann gez. Michael Mirschel
Amtsdirektor stellvertretender Amtsdirektor
Für den Städte- und Gemeindebund Brandenburg
Potsdam, den 17.12.2019
gez. Jens Graf
Geschäftsführer