2. Änderungssatzung
der Satzung über die Einzelheiten der förmlichen Einwohnerbeteiligung in der Gemeinde Schönwalde-Glien (Einwohnerbeteiligungssatzung)
Die Gemeinde Schönwalde-Glien erlässt auf der Grundlage der §§ 3, 13 und 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.12.2007 (GVBl. I 2007, 286), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19.06.2019 (GVBl. I Nr. 38), gemäß Beschluss der Gemeindevertretung vom 12.12.2019 folgende 2. Änderungssatzung der Satzung über die Einzelheiten der förmlichen Einwohnerbeteiligung in der Gemeinde Schönwalde-Glien (Einwohnerbeteiligungssatzung):
Artikel 1
Änderung der Satzung über die Einzelheiten der förmlichen Einwohnerbeteiligung in der Gemeinde Schönwalde-Glien (Einwohnerbeteiligungssatzung)
Die Satzung über die Einzelheiten der förmlichen Einwohnerbeteiligung in der Gemeinde Schönwalde-Glien vom 21.11.2008 (Beschluss-Nr. 234/2008 vom 20.11.2008, Amtsblatt für die Gemeinde Schönwalde-Glien vom 11. Dezember 2008) und der 1. Änderungssatzung vom 26.02.2010 (Beschluss-Nr. 17/2010 vom 25.02.2010, Amtsblatt für die Gemeinde Schönwalde-Glien vom 11.03.2010) wird wie folgt geändert:
§ 3 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„(1) Zu diesem Zweck können Einwohnerversammlungen für das Gebiet der Gemeinde Schönwalde-Glien und für die einzelnen Ortsteile Grünefeld, Paaren im Glien, Pausin, Perwenitz, Schönwalde-Dorf, Schönwalde-Siedlung und Wansdorf durchgeführt werden.“
§ 3 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Hauptverwaltungsbeamte beruft unter Angabe der Tagesordnung und ggf. des Gebietes der Gemeinde Schönwalde-Glien oder für den einzelnen Ortsteil, auf das die Einwohnerversammlung begrenzt wird, die Einwohnerversammlung ein.“
§ 3 Abs. 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Alle Personen, die in der Gemeinde Schönwalde-Glien bzw. in einem Ortsteil ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, haben in der Einwohnerversammlung Rede- und Stimmrecht.“
§ 3 Abs. 3 wird wie folgt neu gefasst:
„Die Einwohnerschaft der Gemeinde oder des einzelnen Ortsteils kann beantragen, dass eine Einwohnerversammlung durchgeführt wird. Der Antrag muss schriftlich eingereicht werden und die zu erörternden Gemeinde- oder Ortsteilangelegenheit bezeichnen. Der Antrag darf nur Angelegenheiten angeben, die innerhalb der letzten zwölf Monate nicht bereits Gegenstand der Einwohnerversammlung waren. Antragsberechtig sind alle Einwohner der Gemeinde oder des einzelnen Ortsteils. Der Antrag in Gemeindeangelegenheiten muss von mindestens fünf von Hundert der Einwohner der Gemeinde oder in Ortsteilangelegenheiten von mindestens fünf von Hundert der Einwohner des einzelnen Ortsteils unterschrieben sein.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese 2. Änderungssatzung der Satzung über die Einzelheiten der förmlichen Einwohnerbeteiligung in der Gemeinde Schönwalde-Glien (Einwohnerbeteiligungssatzung) tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Schönwalde-Glien, den 11. Februar 2020
gez.
Bodo Oehme
Bürgermeister