Offenlage des Entwurfs zur 3. Änderung der Satzung über den Bebauungsplan „Dorf Nord“ der Gemeinde Schönwalde-Glien für den Ortsteil Schönwalde-Dorf


Der Entwurf  zur 3. Änderung der Satzung über den Bebauungsplan „Dorf Nord“ für den ca. 800m² großen Änderungsbereich (Gemarkung Schönwalde, Flur 28, Flurstücke 163, 279, 281 - siehe Karte des räumlichen Geltungsbereiches in der Anlage) im etwa 6,9ha großen Plangebiet am nördlichen Siedlungsrand des Ortsteils Schönwalde-Dorf  einschließlich der Begründung wurde gemäß Beschluss der Gemeindevertretung Schönwalde-Glien zur Drucksache DR 023/2018 vom 15.02.2018 in der Entwurfsfassung vom Januar 2018 gebilligt und nach
§ 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB für die Dauer von einem Monat zur Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange bestimmt.

Das Planänderungsverfahren erfolgt im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB ohne Umweltbericht.

Zur Beteiligung der Öffentlichkeit  an der Bauleitplanung wird die öffentliche Auslegung der Planunterlagen durchgeführt.

Folgende Unterlagen werden öffentlich ausgelegt:

Planzeichnung Entwurf Stand Januar 2018
Begründung Entwurf Stand Januar 2018
Umweltbestandskarte

Die Planunterlagen liegen in der Zeit vom 27.03.2018 bis einschließlich 27.04.2018 öffentlich im Bauamt der Gemeinde Schönwalde-Glien, Rathaus, Zimmer 2.15, Ortsteil Schönwalde-Siedlung, Berliner Allee 7 in 14621 Schönwalde-Glien zu folgenden Zeiten während der Dienststunden für jedermann aus:

Montag, Mittwochvon 9.00 Uhr bis 15.00 Uhr,
Dienstag  von 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr,
Donnerstag von 7.30 Uhr bis 15.00 Uhr,
Freitag      von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr
(ausgenommen ist die Mittagspause von 12.30 Uhr bis 13.00 Uhr)


Ergänzend sind die Unterlagen im Internet der Gemeinde Schönwalde-Glien über www.schoenwalde-glien.de (Wirtschaft/ Bebauungspläne) einsehbar.

Während dieser Zeit können Stellungnahmen zum Planentwurf schriftlich oder während der Dienstzeiten zur Niederschrift vorgebracht werden, die in die anschließende Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander einzubeziehen sind. Darüber hinaus erhalten Sie Gelegenheit zur Erörterung der Planung. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.

Ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Schönwalde-Glien, den 27.02.2018


gez.
Bodo Oehme
Bürgermeister




(Siegel)