Neufassung der Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Gemeinde Schönwalde-Glien


Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Gemeinde Schönwalde-Glien
(Baumschutzsatzung- Neufassung)

Auf der Grundlage der §§ 3 Abs. 1 und 28   Abs. 2 Satz 1 Ziff. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I/07, S. 286), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juni 2018 (GVBl. I/18 Nr. 15; Nr.19); der §§ 8 Absatz 2 und 30 Absatz 3 des Brandenburgischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz (Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz – BbgNatSchAG) vom 21. Januar 2013 (GVBl. I/13. Nr. 3, geändert durch Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 25. Januar 2016  (GVBl. I/16, Nr. 5 ) sowie der §§ 29 Absatz 1, 2 und 67 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchutzG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2010 (BGBl I/10  S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. September 2017 (BGBl. I/17, S. 3434),  hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Schönwalde-Glien am 18.10.2018 folgende Satzung beschlossen:

§ 1- Geltungsbereich, Schutzzweck, Ziele

(1) Der Geltungsbereich dieser Satzung erstreckt sich auf die im Zusammenhang bebauten Ortsteile und den Geltungsbereich der Bebauungspläne im Gebiet der Gemeinde Schönwalde-Glien, mit den Ortsteilen  Grünefeld, Paaren im Glien, Pausin, Perwenitz, Schönwalde-Dorf, Schönwalde-Siedlung und Wansdorf. 

(2) Zweck dieser Satzung ist es, den Bestand an Bäumen und Sträuchern in ihrem Geltungsbereich zur Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und zur Belebung, Gliederung und Pflege des Orts- und Landschaftsbildes zu erhalten, zu pflegen, zu entwickeln und den Bestand an Bäumen den sich verändernden Umwelteinflüssen (vermehrte Wetterextreme) in seiner Bruch- und Standsicherheit anzupassen.

(3) Ziel dieser Satzung ist auch, den schrittweisen Umbau im  Altholzbestand insbesondere der Kiefern und Rotbuchen voranzutreiben und durch eine gezielte, naturnahe und  sich den verändernden Umwelteinflüssen anpassende Neupflanzung zu ersetzen.

§ 2 - Schutzgegenstand

(1) Die Bäume und Sträucher im Geltungsbereich dieser Satzung werden im nachstehend bezeichneten Umfang zu geschützten Landschaftsbestandteilen erklärt:

(2) Geschützt sind:

1. Einzelbäume mit einem Stammumfang von mindestens 45 cm in 130 cm Höhe über dem Erdboden gemessen.

2. Eibe, Weißdorn,  Haselnuss, Stechpalme und Wacholder mit einem Stammumfang von mindestens 20 cm.

3. Bäume mit einem geringeren Stammumfang, wenn sie als Ersatzpflanzungen nach der Baumschutzsatzung in der jeweils geltenden Fassung, nach § 8 dieser Satzung oder nach den Pflanzfestsetzungen eines Bebauungsplanes gepflanzt wurden.

 (3) Diese Satzung gilt nicht für:

1. intensiv bewirtschaftete Obstbäume, mit Ausnahme von Walnussbäumen, Esskastanien und Edelebereschen sowie zur Ersatzpflanzung bestimmten, hochstämmigen Obstbäumen,

2. Wald im Sinne des § 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg,

3. Bäume in Baumschulen und Gärtnereien, wenn sie gewerblichen Zwecken dienen.                                                    

 (4) Bäume,  die weniger als 3,0 m von Wohnhäusern entfernt stehen. Gemessen wird in 1,0 m Höhe über dem Erdboden vom Baumstamm bis zum Baukörper.

§ 4 -  Zulässige Handlungen in Eigenverantwortung

(1) Nicht unter die Verbote des § 3 Abs. 1 dieser Satzung  fallen fachgerechte Pflege und Erhaltungsmaßnahmen, insbesondere

a) die Beseitigung abgestorbener Äste,

b) die Belüftung und Bewässerung des Wurzelwerkes,

c) Aufbau- Verjüngungs- und Regenerationsschnitte,

d) der Rückschnitt von Bäumen und Sträuchern zum  Zweck der Verkehrssicherung

e) die Beseitigung von Krankheitsherden.

§ 5 -  Anzeigepflichtige Handlungen

Unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Personen oder für Sachen von bedeutendem Wert sind genehmigungsfrei. Die getroffenen Maßnahmen sind dem Ordnungsamt jedoch unverzüglich anzuzeigen. Der gefällte Baum oder die anderen entfernten Teile sind mindestens 10 Tage nach der Anzeige zur Kontrolle bereitzuhalten.

§ 6 -  Schutz- und Pflegemaßnahmen,  Pflegehieb

(1) Eigentümer und Nutzungsberechtigte haben die auf  ihren Grundstücken stehenden Bäume oder andere geschützten Landschaftsbestandteile zu erhalten, zu pflegen und schädigende Einwirkungen auf die geschützten Landschaftsbestandteile zu unterlassen.

(2) Entstehende Schäden sind fachgerecht zu sanieren.

(3) Die Behörde kann die Eigentümer und Nutzungsberechtigten hierbei beraten und  unterstützen. Sie kann die notwendige Sanierung selbst durchführen, wenn diese für den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten unzumutbar ist. Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten sind im Rahmen des § 65 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz zur Duldung verpflichtet.

(4) Einzelne Bäume eines größeren Baumbestandes können im Interesse der Erhaltung des übrigen Baumbestandes entfernt werden (Pflegehieb), die Maßnahme unterliegt aber der Genehmigungspflicht.

§ 7-  Ausnahmen ( Genehmigungstatbestände)

(1) Die Behörde kann auf Antrag von Eigentümern oder Nutzungsberechtigten Ausnahmen von den Verboten des § 3 zulassen, wenn das Verbot:

a)  zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Ausnahme mit den öffentlichen Interessen, insbesondere dem Zweck der Schutzausweisung vereinbar ist, oder

b)  eine nach sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zulässige Nutzung des Grundstückes sonst nicht oder nur unter unzumutbaren Beschränkungen verwirklicht werden kann.

(2)       Eine Ausnahmegenehmigung  ist  zu erteilen,  wenn

a)  der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte aufgrund von Rechtsvorschriften verpflichtet ist, den geschützten Landschaftsbestandteil zu entfernen oder zu verändern und er sich nicht in zumutbarer Weise von dieser Verpflichtung befreien kann,

b) von dem geschützten Landschaftsbestandteil Gefahren für Personen oder Sachen von bedeutendem Wert ausgehen und die Gefahren  nicht auf andere Weise mit zumutbarem  Aufwand beseitigt werden können,

c) der geschützte Landschaftsbestandteil krank ist und die Erhaltung auch  unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses daran mit zumutbarem Aufwand  nicht möglich ist, oder

d) die Beseitigung des geschützten Landschaftsbestandteils aus überwiegendem öffentlichen Interesse dringend erforderlich ist.

(3) Ausnahmen sind bei der Behörde schriftlich mit Begründung zu beantragen. Dem Antrag ist ein Baumbestandsplan beizufügen, aus dem die auf dem Grundstück befindlichen, geschützten Landschaftsbestandteile nach Standort, Art und Stammumfang ersichtlich sind.

 -alt Satz 3 gestrichen-

Bei genehmigungspflichtigen Bauvorhaben ist dem Antrag der im Bauantragsverfahren geforderte Lageplan, in dem die zu fällenden Gehölze verzeichnet sind, beizulegen. 

(4) Die Entscheidung über einen Ausnahmeantrag ist schriftlich zu erteilen. Sie kann mit Nebenbestimmungen, insbesondere einem Widerrufsvorbehalt und der Festsetzung von Ersatzpflanzungen  verbunden werden. Die Genehmigung soll auf zwei Jahre nach der Bekanntmachung befristet werden. Auf Antrag kann die Frist um jeweils ein Jahr verlängert werden.

(5) Während der Zeit vom 01.03. - 30.09. eines jeden Jahres ist die Beseitigung der geschützten Landschaftsbestandteile nach dem § 39 Bundesnaturschutzgesetz verboten. Sollen während dieser Zeit geschützte Landschaftsbestandteile zerstört oder beseitigt werden, so ist zusätzlich eine Befreiung gemäß § 67 Bundesnaturschutzgesetz bei der Behörde zu beantragen. Die Befreiung wird auf 10 Tage nach dem Tag der Bekanntgabe befristet.

§ 8 -  Ersatzpflanzung,  Ausgleichszahlung

(1) Bei einer Ausnahme nach § 6 soll der Antragsteller mit einer Ersatzpflanzung beauflagt werden, die dem Wert des zu beseitigenden, geschützten Landschaftsbestandteiles  unter Berücksichtigung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach § 1 des Bundesnaturschutzgesetzes entspricht. Dies gilt nicht für abgestorbene Landschaftsbestandteile.

Wer durch verbotene Handlungen (§3) das Absterben geschützter Landschaftsbestandteile herbeigeführt hat, ist ersatzpflichtig.

Die Zahl der Ersatzpflanzungen wird errechnet aus dem Stammumfang und der Schadstufe des zu fällenden Baumes unter Beachtung des Begrünungszustandes des  Grundstückes. Näheres regelt die Verwaltungsvorschrift.

(2) Ist eine Ersatzpflanzung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen auf dem Grundstück, auf der die Fällung durchgeführt wurde, nicht möglich, so kann ersatzweise auf schriftlichen Antrag ein alternativer Standort im Geltungsbereich der Satzung durch die Behörde zugelassen oder zugewiesen werden. Hochstämmige Obstbäume (alte Sorten entsprechend der Verwaltungsvorschrift, Formblatt 3) können auf geeigneten Flächen als Ersatzpflanzungen verwendet werden. Dabei müssen 50 % der Ersatzpflanzungen Waldbaumarten sein. Pflanzungen, die schon bestehen und die Kriterien der Ersatzpflanzungen erfüllen, können als solche anerkannt werden.

(3) Die Ersatzpflanzungen sollen nach Abschluss der Baumfällungen zur Pflanzzeit (Herbst oder Frühjahr) erfolgen, spätestens nach Ablauf von 2 Jahren  nach Erhalt der Genehmigung.

(4) Ist eine Ersatzpflanzung ganz oder teilweise nicht möglich, so wird eine Ausgleichszahlung festgesetzt, die innerhalb von 6 Monaten nach  Erhalt der Genehmigung zu leisten ist. Die Höhe der Ausgleichszahlung bemisst sich nach dem ortsüblichen Katalogpreis (Ballenware) des Baumes, mit dem ansonsten die Ersatzpflanzung erfolgen müsste zzgl. einer Pflanz- und Pflegekostenpauschale von 50% des Bruttoerwerbspreises. Die Ausgleichszahlung ist zweckgebunden für Maßnahmen zur Gewährleistung des Schutzzweckes im Sinn des § 1 Abs. 2 dieser Satzung zu verwenden.

§ 9 -  Folgenbeseitigung

(1) Hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte entgegen den Verboten des § 3 ohne eine Ausnahme nach § 6 einen geschützten Landschaftsteil geschädigt oder seinen Aufbau wesentlich verändert, ist er verpflichtet, die Schäden oder Veränderungen zu beseitigen oder zu mildern, soweit dies möglich ist. Anderenfalls ist er zu einer Ersatzpflanzung gemäß § 8 Abs. 1 verpflichtet. Ist eine Ersatzpflanzung nicht möglich, so hat die verpflichtete Person für die von ihr entfernten oder zerstörten Gehölze eine Ausgleichszahlung gemäß § 8 Abs. (4) an die Gemeinde Schönwalde-Glien zu leisten.

(2) Hat ein Dritter einen geschützten Landschaftsbestandteil entfernt, zerstört oder geschädigt, so ist der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte zur Folgenbeseitigung verpflichtet, und zwar bis zur Höhe seines Ersatzanspruches gegenüber dem Dritten. Er kann sich hiervon befreien, wenn er gegenüber der Gemeinde die Abtretung seines Ersatzanspruchs erklärt.

§ 10 -  Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen den Verboten des § 3 geschützte Landschaftsbestandteile beseitigt, zerstört, beschädigt oder verändert, ohne im Besitz der erforderlichen Ausnahmegenehmigung zu sein,

2. der Anzeigepflicht nach § 4 Abs. (2)  Satz 2 nicht nachkommt oder

3. entgegen § 4 Abs. (2) Satz 3 den gefällten Baum oder den entfernten Bestandteil nicht mindestens 10 Tage zur Kontrolle bereithält.

(2) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße im Rahmen des § 40 BbgNatSchAG (bis zu fünfundsechzigtausend  Euro) geahndet werden.

§ 11 -  In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Die Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Gemeinde Schönwalde –Glien vom 04. Juni 2004  außer Kraft.  

Schönwalde-Glien, den 29.10.2018

gez.
Bodo Oehme        
Bürgermeister