Aufgrund des § 67 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 13.12.2018 folgende Haushaltssatzung erlassen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2019 wird
1. im Ergebnishaushalt mit dem Gesamtbetrag der
ordentlichen Erträge auf | 18.502.500 € |
ordentlichen Aufwendungen auf | 18.989.500 € |
außerordentlichen Erträge auf | 0 € |
außerordentlichen Aufwendungen auf | 0 € |
2. im Finanzhaushalt mit dem Gesamtbetrag der
Einzahlungen auf | 20.793.700 € |
Auszahlungen auf | 24.129.500 € |
festgesetzt.
Von den Einzahlungen und Auszahlungen des Finanzhaushaltes entfallen auf:
Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 17.273.800 € |
Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 16.740.700 € |
Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit auf | 3.519.900 € |
Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit auf | 7.231.300 € |
Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf | 0 € |
Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf | 157.500 € |
Einzahlungen aus der Auflösung von Liquiditätsreserven | 0 € |
Auszahlungen an Liquiditätsreserven | 0 € |
§ 2
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht festgesetzt. |
§ 3
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen zur Leistung von Investitionsauszahlungen und Auszahlungen für Investitionsförderungsmaßnahmen in künftigen Haushalts-jahren wird auf |
4.002.400 € |
festgesetzt. |
§ 4
Die Steuersätze für die Realsteuern, die in gesonderter Satzung festgesetzt worden sind, betragen: | ||
1. | Grundsteuer | |
a) für die land- und forstwirtschaft-lichen Betriebe (Grundsteuer A) | 300 v. H. | |
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) | 420 v. H. | |
2. | Gewerbesteuer | 320 v. H. |
§ 5
1. | Die Wertgrenze, ab der außerordentliche Erträge und Aufwendungen als für die Gemeinde von wesentlicher Bedeutung angesehen werden, wird auf |
50.000,00 € | |
festgesetzt. | |
2. | Die Wertgrenze, für die insgesamt erforderlichen Auszahlungen, ab der Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen im Finanzhaushalt einzeln dazustellen sind, wird auf |
20.000,00 € | |
festgesetzt. | |
3. | Die Wertgrenze, ab der überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen der vorherigen Zustimmung der Gemeindevertretung bedürfen, wird auf |
10.000,00 € | |
festgesetzt. | |
4. | Die Wertgrenzen, ab der eine Nachtragssatzung zu erlassen ist, werden bei: |
a) der Erhöhung des gemäß Haushaltsplan zu erwartenden Fehlbetrages um 250.000,00 € und | |
b) bei bisher nicht veranschlagten oder zusätzlichen Einzelaufwendungen oder Einzelauszahlungen auf 250.000,00 € | |
festgesetzt. |
§ 6
Entfällt.
§ 7
Der Höchstbetrag der Kassenkredite/Liquiditätskredite wird auf 1.500.000,00 € festgesetzt.
Schönwalde-Glien, den 17.12.2018
gez.
Bodo Oehme
Bürgermeister
Aufstellungsvermerk
Der Entwurf der Haushaltssatzung der Gemeinde Schönwalde-Glien für das Haushaltsjahr 2019 wurde mit den dazugehörigen Anlagen aufgestellt und dem Bürgermeister vorgelegt.
Schönwalde-Glien, den 22.11.2018
gez.
Katrin Liesegang
Kämmerin
Feststellungsvermerk
Der Entwurf der Haushaltssatzung der Gemeinde Schönwalde-Glien für das Haushaltsjahr 2019 wurde mit den dazugehörigen Anlagen festgestellt und der Gemeindevertretung zugeleitet.
Schönwalde-Glien, den 22.11.2018
gez.
Bodo Oehme
Bürgermeister
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Haushaltssatzung der Gemeinde Schönwalde-Glien für das Haushaltsjahr 2019 mit ihren Anlagen wurde von der Gemeindevertretung auf ihrer Sitzung am 13.12.2018 unter der Beschlussnummer 143/2018 beschlossen.
Der Beschluss wird dem Landkreis Havelland als untere Rechtsaufsichtsbehörde vorgelegt. Die Haushaltssatzung enthält keine genehmigungspflichtigen Teile.
Die vorstehende Haushaltssatzung der Gemeinde Schönwalde-Glien für das Haushaltsjahr 2019 wird gemäß § 3 Absatz 3 und § 67 Absatz 5 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) öffentlich bekannt gemacht.
Sofern diese Satzung unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg ( BbgKVerf) zustande gekommen ist, so ist diese Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung verletzt worden sind.
Es wird darauf hingewiesen, dass jeder Einsicht in die Haushaltssatzung und ihre Anlagen nehmen kann. Die Haushaltssatzung und ihre Anlagen liegen in der Verwaltung der Gemeinde Schönwalde-Glien, Berliner Allee 7, Zimmer 2.10 zu den Sprechzeiten zur Einsichtnahme aus.
Schönwalde-Glien, den 17.12.2018
gez.
Bodo Oehme
Bürgermeister