Die Gemeindevertretung der Gemeinde Schönwalde-Glien hat in ihrer Sitzung am 07.11.2017 folgende Satzung beschlossen:
Rechtsgrundlagen:
- § 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl.I/14 [Nr. 32]),
- §§ 14, 16 und 17 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist.
§ 1 Zu sichernde Planung
In ihrer Sitzung am 07.112017 hat die Gemeindevertretung den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans „Perwenitzer Dorfstr. 40, 42, 44“, OT Perwenitz gefasst (Drucksache DR 156/2017).
Die Planungsziele für dieses Gebiet sind im Aufstellungsbeschluss formuliert worden. Zur Sicherung der Planung wird für das in § 2 näher bezeichnete Gebiet „Perwenitzer Dorfstraße 40, 42, 44“, OT Perwenitz eine Veränderungssperre erlassen.
§ 2 Räumlicher Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre umfasst die Flurstücke 70, 71, 72, 73, 74 der Flur 5 in der Gemarkung Perwenitz in den folgenden Grenzen:
Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ist im Lageplan, der als Anlage Bestandteil dieser Satzung ist, dargestellt. Dieser Lageplan wird gemeinsam mit der Veränderungssperre bekannt gemacht.
§ 3 Rechtswirksamkeit der Veränderungssperre
(1) In dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen gemäß § 14 Abs. 1 BauGB
a) Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;
b) erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.
(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann gemäß § 14 Abs. 2 BauGB von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden.
(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden gemäß § 14 Abs. 3 BauGB von der Veränderungssperre nicht berührt.
§ 4 Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Veränderungssperre
(1) Die Satzung über die Veränderungssperre zum Bebauungsplan „Perwenitzer Dorfstraße 40, 42, 44“, OT Perwenitz tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt für die Gemeinde Schönwalde-Glien in Kraft.
(2) Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren, vom Tage der Bekanntmachung aus gerechnet, außer Kraft, wenn sie nicht gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 BauGB verlängert wird. Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung für das in § 2 genannte Gebiet rechtsverbindlich abgeschlossen ist.
Schönwalde-Glien, den 8. November 2017