Die Gemeindevertretung Schönwalde-Glien hat in ihrer Sitzung am 21.09.2017 mit der Drucksache DR 103/2017 die 12. Änderung des Bebauungsplans „Am Schmiedeweg“ beschlossen. Das Plangebiet liegt im östlichen Ortseingangsbereich der Ortslage Paaren im Glien.
Der Entwurf zur 12. Änderung des Bebauungsplans „Am Schmiedeweg“ im Ortsteil Paaren im Glien für den insgesamt ca. 3,5 ha großen Änderungsbereich, bestehend aus dem Flurstück 599 (teilweise) der Flur 4 in der Gemarkung Paaren im Glien (siehe Karte des räumlichen Geltungsbereiches mit Änderungsbereich), wird hiermit in der Entwurfsfassung September 2017 einschließlich der Begründung nach § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer von einem Monat zur Beteiligung der Öffentlichkeit sowie nach § 4 Abs. 2 BauGB zur Beteiligung der von der Planung berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange bestimmt.
Gemäß § 13b BauGB (Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren) kann für das Planänderungsverfahren z.Z. das beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB angewendet werden. Im beschleunigten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB abgesehen.
Zur Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung wird die öffentliche Auslegung der Planunterlagen durchgeführt. Die Planunterlagen liegen in der Zeit vom 01.11.2017 bis einschließlich 01.12.2017 öffentlich im Bauamt der Gemeinde Schönwalde-Glien, Rathaus, Zimmer 2.15, Ortsteil Schönwalde-Siedlung, Berliner Allee 7 in 14621 Schönwalde-Glien zu folgenden Zeiten während der Dienststunden für jedermann aus:
Montag, Mittwoch | von 9.00 Uhr bis 15.00 Uhr, |
Dienstag | von 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr, |
Donnerstag | von 7.30 Uhr bis 15.00 Uhr, |
Freitag | von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr |
(ausgenommen ist die Mittagspause von 12.30 Uhr bis 13.00 Uhr) |
Ergänzend sind die Unterlagen im Internet der Gemeinde Schönwalde-Glien über www.schoenwalde-glien.de (Wirtschaft/ Be-bauungspläne) einsehbar.
Während dieser Zeit können Stellungnahmen zum Planentwurf schriftlich oder während der Dienstzeiten zur Niederschrift vorgebracht werden, die in die anschließende Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander einzubeziehen sind. Darüber hinaus erhalten Sie Gelegenheit zur Erörterung der Planung.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.
Ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Schönwalde-Glien, den 28. September 2017