Bekanntmachung Planfeststellungsverfahren für die Errichtung und den Betrieb des östlichen Teils der 380-kV-Freileitung Neuenhagen-Wustermark-Hennigsdorf


(380-kV-Nordring Berlin) vom Portal Umspannwerk (UW) Neuenhagen bis zum Mast 189 mit den Einschleifungen UW Malchow und UW Hennigsdorf

Az.: 27.2-1-110

hier: 1. Planänderung


I.

Die 50Hertz Transmission GmbH, Heidestraße 2, 10557 Berlin, beantragte mit Schreiben vom 02. Juli 2014 beim Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe gemäß § 43 S. 1 Nr. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) i. V. m. § 1 des Energieleitungsausbaugesetzes (EnLAG) sowie § 1 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) und den §§ 72 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens für die Errichtung und den Betrieb des östlichen Teils der 380-kV-Freileitung Neuenhagen-Wustermark-Hennigsdorf (380-kV-Nordring Berlin) vom Portal UW Neuenhagen bis zum Mast 189 mit den Einschleifungen UW Malchow und UW Hennigsdorf.

Das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe ist die für das Verfahren zuständige Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde.

Für das beantragte Vorhaben wurde zum Zwecke der Planfeststellung die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 43b Nr. 1 EnWG i. V. m. § 9 Abs. 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der alten Fassung (a. F.) durchgeführt. Dazu wurden die Planunterlagen in der Zeit vom 06. November 2014 bis einschließlich 17. Dezember 2014 sowie ein weiteres Mal in der Zeit vom 03. Februar 2015 bis einschließlich 16. März 2015 öffentlich ausgelegt.

Diese für die Beteiligung der Öffentlichkeit bereits ausgelegten Planunterlagen wurden nunmehr geändert. Anlass hierfür war, dass unter Berücksichtigung der zu den Planunterlagen eingereichten Stellungnahmen und Einwendungen die Trassierung auf zwei Teilabschnitten überarbeitet wurde:

ein ca. 6 km langer Abschnitt zwischen Mast 84 und Mast 100 (Umtrassierung 2016) sowie

ein ca. 1,7 km langer Abschnitt zwischen Mast 100 und Mast 105 (Anpassung Birkenwerder 2017).

Neben umweltrechtlichen Auswirkungen der Umtrassierung bzw. Trassenanpassung wurden im Rahmen der Planänderung Ergänzungen und Aktualisierungen der umweltrechtlichen Unterlagen, die sich aus dem Anhörungsverfahren ergaben, berücksichtigt. In den eingereichten geänderten Planfeststellungsunterlagen sind die entsprechenden Änderungen in blauer Schriftfarbe kenntlich gemacht worden. Zudem enthält die Unterlage 0 N eine zusammenfassende Erläuterung der Planänderung.

Die beantragte Planfeststellung entfaltet gemäß § 45 Abs. 2 S. 1 EnWG enteignungsrechtliche Vorwirkung. Für den Fall, dass ein zwangsweiser Zugriff auf die für das Vorhaben benötigten Grundflächen erforderlich ist, ist der Planfeststellungsbeschluss dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend, ohne dass es einer weiteren Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung bedarf.

II.

Das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe stellte gemäß § 3a UVPG a. F. fest, dass das Vorhaben gemäß § 3b UVPG a. F. i. V. m. Nr. 19.1.1 der Anlage 1 zum UVPG a. F. UVP-pflichtig ist.

Da die Unterlagen nach § 6 UVPG in der bis dahin geltenden Fassung dieses Gesetzes vorgelegt wurden, wird das Verfahren entsprechend § 74 Abs. 2 UVPG n. F. nach der Fassung dieses Gesetzes, die vor dem 16. Mai 2017 galt, zu Ende geführt.

Die hiermit eingeleitete Anhörung (§ 43a EnWG i. V. m. § 73 Abs. 3 bis 5 VwVfG) zu den geänderten Planunterlagen stellt zugleich die Beteiligung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen nach § 9 UVPG a. F. dar.


Die von der 50Hertz Transmission GmbH eingereichten Planfeststellungsunterlagen umfassen insbesondere:

Erläuterungsbericht mit einer allgemeinverständlichen Zusammenfassung nach UVPG einschließlich Anlagen,

Lagepläne, die den Verlauf der Trasse zeigen,

Profil- und Trassenpläne,

Mast- und Kreuzungslisten einschließlich Angaben zum Flächenbedarf für Schutzgerüste,

Rechtserwerbspläne, welche die in Anspruch zu nehmenden Grundstücke zeigen,

Rechtserwerbsverzeichnisse der für die Freileitung einschließlich des Schutzstreifens und des Arbeitsstreifens sowie der für Kompensationsmaßnahmen benötigten Grundstücke,

Wald- und Hagpläne,

Umweltverträglichkeitsuntersuchung Phase II (UVP-Bericht) mit einer Unterlage zur Bewertung avifaunistischer Daten,

landschaftspflegerischer Begleitplan,

Artenschutzfachbeitrag,

Natura 2000-Verträglichkeitsuntersuchungen,

ergänzende technische Unterlagen mit Untersuchungen zu elektromagnetischen Feldern (EMF-Untersuchung) und einem schalltechnischen Gutachten.

Die geänderten Planunterlagen liegen in der Zeit vom

15. Januar 2018 bis einschließlich 14. Februar 2018 im


Rathaus der Gemeinde Schönwalde-Glien
Bauamt, Zimmer 2.15
OT Schönwalde-Siedlung
Berliner Allee 7, 14621 Schönwalde-Glien

zu folgenden Zeiten während der Dienststunden

Montag, Mittwoch         von 9.00 Uhr bis 15.00 Uhr,
Dienstag                       von 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr,
Donnerstag                  von 7.30 Uhr bis 15.00 Uhr,
Freitag                          von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr

zur allgemeinen Einsichtnahme aus.

Zusätzlich können die Planfeststellungsunterlagen auch im Internet über www.lbgr.brandenburg.de (Hauptmenü: Genehmigungsverfahren / Planfeststellungsverfahren) aufgerufen werden. Maßgeblich ist jedoch der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen.

Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann gemäß § 73 Abs. 4 S. 1 VwVfG i. V. m. § 21 Abs. 1 und 2 UVPG n. F. während der Auslegung der Planunterlagen und für einen weiteren Monat nach dem Ende der Auslegung der Planunterlagen, spätestens bis einschließlich 14. März 2018, schriftlich (Posteingang) oder zur Niederschrift Äußerungen und Einwendungen gegen den Plan bei der

Gemeinde Schönwalde-Glien
Der Bürgermeister
OT Schönwalde-Siedlung
Berliner Allee 7
14621 Schönwalde-Glien

oder

dem Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe, Inselstraße 26, 03046 Cottbus (Anhörungsbehörde und Planfeststellungsbehörde)

erheben. Eine Einwendungserhebung in elektronischer Form per E-Mail ist unzulässig.

Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 VwVfG einzulegen, können gemäß § 73 Abs. 4 S. 5 VwVfG innerhalb der Auslegungs- und Einwendungsfrist Stellungnahmen zu dem Plan abgeben.

Nach dem Ablauf der Einwendungsfrist eingehende Einwendungen und Stellungnahmen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind gemäß

§ 43a EnWG i. V. m. § 73 Abs. 4 S. 3 und 6 VwVfG im Verwaltungsverfahren ausgeschlossen.

Die im laufenden Planfeststellungsverfahren bereits eingereichten Einwendungen und Stellungnahmen gelten als fristgerecht eingegangen und werden im weiteren Verfahren berücksichtigt.

Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen (§ 17 Abs. 1 VwVfG). Anderenfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben. Die Anhörungsbehörde wird gleichförmige Eingaben, welche die geforderten Angaben nicht deutlich sichtbar auf jeder mit Unterschrift versehenen Seite enthalten oder dem Erfordernis des § 17 Abs. 1 S. 2 VwVfG nicht entsprechen, gemäß § 17 Abs. 2 VwVfG unberücksichtigt lassen. Ferner wird die Anhörungsbehörde gleichförmige Eingaben insoweit unberücksichtigt lassen, als Unterzeichner ihren Namen oder ihre Anschrift nicht oder unleserlich angegeben haben (§ 17 Abs. 2 VwVfG).

Es wird darauf hingewiesen, dass die Planfeststellungsbehörde zur sachgerechten Entscheidungsfindung die Trägerin des Vorhabens über die Einwendungen unterrichtet. Nach dem Ablauf der Einwendungsfrist wird das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe gemäß § 73 Abs. 6 S. 1 VwVfG die rechtzeitig erhobenen Einwendungen und die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen sowie die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, erörtern.

Der Erörterungstermin wird gemäß § 73 Abs. 6 S. 2 VwVfG mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht. Die Behörden, die 50Hertz Transmission GmbH sowie diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, werden gemäß § 73 Abs. 6 S. 3 VwVfG von dem Erörterungstermin benachrichtigt. Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und der 50HertzTransmission GmbH mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, können diese gemäß § 73 Abs. 6 S. 4 VwVfG durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.

Entschädigungsansprüche werden, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.

Kosten, die durch die Einsichtnahme in die Planunterlagen, die Erhebung von Einwendungen, die Abgabe von Stellungnahmen, die Teilnahme am Erörterungstermin oder für einen Bevollmächtigten entstehen, werden nicht erstattet.

Über die Zulässigkeit des Vorhabens und die erhobenen Einwendungen und abgegebenen Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe entschieden. Als mögliche Entscheidungen kommen die Zulassung des Vorhabens - ggf. verbunden mit Schutzanordnungen und sonstigen Nebenbestimmungen - durch Erlass eines Planfeststellungsbeschlusses oder die Ablehnung des Antrags auf Planfeststellung in Betracht.

Der Planfeststellungsbeschluss wird der 50Hertz Transmission GmbH und denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, zugestellt (§ 74 Abs. 4 S. 1 VwVfG). Sind außer an die 50Hertz Transmission GmbH mehr als 50 Zustellungen an Einwender und diejenigen, die Stellungnahmen abgegeben haben, vorzunehmen, können diese Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden (§ 74 Abs. 5 S. 1 VwVfG).

III.

Mit dem Beginn der Auslegung des Plans tritt eine Veränderungssperre nach § 44a Abs. 1 EnWG in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt dürfen auf den von dem Plan betroffenen Flächen bis zu ihrer Inanspruchnahme wesentlich wertsteigernde oder die geplanten Baumaßnahmen erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden. Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden davon nicht berührt. Darüber hinaus steht der 50Hertz Transmission GmbH nach § 44a Abs. 3 EnWG ab dem Beginn der Auslegung der Planunterlagen ein Vorkaufsrecht an den von dem Plan betroffenen Flächen zu.

Schönwalde-Glien, den 5. Dezember 2017          

gez.
Bodo Oehme
Bürgermeister