Beschluss Nr. DR 019/2016
aus Gemeindevertretersitzung vom 18.2.2016
Bebauungsplan "WA I - südliche Erweiterung", OT Wansdorf: Satzungsbeschluss
Die Gemeindevertretung beschließt die Satzung über den Bebauungsplan „WA I – südliche Erweiterung“ OT Wansdorf in der Satzungsfassung Februar 2016, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und den textlichen Festsetzungen (Teil B) einschließlich der Begründung (Stand Februar 2016) mit Umweltbericht und Eingriffsregelung (Stand Dezember 2015) für das Gebiet mit den Flurstücken 224, 226 und 501 der Flur 4 in der Gemarkung Wansdorf.
Aufgrund des § 10 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Bekanntmachung der Neufassung vom 23. September 2004 (BGBl. I Nr. 52 S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) wird mit Beschlussfassung durch die Gemeinde die Satzung über den Bebauungsplan „WA I – südliche Erweiterung“ erlassen.
Die Begründung wird gebilligt.
Der Bürgermeister wird beauftragt, gemäß § 10 Absatz 3 BauGB die Satzung über den Bebauungsplan ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung zu jedermanns Einsicht bereit zu halten, über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.
(17 Ja- und 0 Nein-Stimmen, 0 Stimmenthaltungen)
Bekanntmachung der Gemeinde Schönwalde-Glien
Betr.: Satzung über den Bebauungsplan „WA I – südliche Erweiterung“ der Gemeinde Schönwalde-Glien für den Ortsteil Wansdorf
Die von der Gemeindevertretung in der Sitzung am 18.02.2016 unter der Drucksache DR 019/2016 beschlossene Satzung über den Bebauungsplan „WA I – südliche Erweiterung“ der Gemeinde Schönwalde-Glien, OT Wansdorf für das Gebiet mit den Flurstücken 224, 226 und 501 der Flur 4 in der Gemarkung Wansdorf wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) in der zur Zeit gültigen Fassung bekannt gemacht.
Die Satzung über den Bebauungsplan „WA I – südliche Erweiterung“ bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und den textlichen Festsetzungen (Teil B) einschließlich der Begründung (Stand Februar 2016) mit Umweltbericht und Eingriffsregelung (Stand Dezember 2015) tritt am Tag der Bekanntmachung in Kraft.
Jedermann kann den Bebauungsplan ab diesem Tag im Bauamt der Gemeinde Schönwalde-Glien, Zimmer 2.15, OT Schönwalde-Siedlung, Berliner Allee 7 in 14621 Schönwalde-Glien während der Dienststunden
Montag und Mittwoch von 9.00 Uhr bis 15.00 Uhr,
Dienstag von 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr,
Donnerstag von 7.30 Uhr bis 15.00 Uhr und
Freitag von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr
(ausgenommen ist die Mittagspause
von 12.30 Uhr bis 13.00 Uhr)
einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Gemäß § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuches sind beachtliche Verletzungen der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes sowie nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs innerhalb von einem Jahr seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde Schönwalde-Glien geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist werden diese unbeachtlich.
Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Schönwalde-Glien, 5. April 2016