Widmungsverfügung
Nach § 6 Brandenburgisches Straßengesetz (BbgStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28 Juli 2009 (GVBl. I/09, Nr. 15 S. 358) zuletzt geändert durch Gesetz vom 04. Juli 2014 (GVBl.I/14, Nr. 27) erhält folgende Teilfläche die Eigenschaft einer öffentlichen Straße und wird der Allgemeinheit für den öffentlichen Verkehr zu Verfügung gestellt:
Lagebezeichnung:
Gemarkung Schönwalde,
Flur 12
Flurstück 124 tlw.
Straßenname:
Am Südhang
Klassifizierung:
Die vorstehende Straße ist eine Gemeindestraße gemäß § 2 und § 3 BbgStrG.
Träger der Straßenbaulast:
Gemeinde Schönwalde-Glien
Widmungsbeschränkung:
ohne; verkehrsrechtliche Anordnungen gelten entsprechend
Inkrafttreten:
Die Widmung tritt nach Veröffentlichung in Kraft.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Widmungsverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Gemeinde Schönwalde-Glien, -Der Bürgermeister-, OT Schönwalde-Siedlung, Berliner Allee 7, 14621 Schönwalde-Glien schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
Schönwalde-Glien 22.03.2016