Offenlage des Entwurfs zum Bebauungsplan „WA I – südliche Erweiterung“ der Gemeinde Schönwalde-Glien für den Ortsteil Wansdorf


Der Entwurf  zum  Bebauungsplan „WA I - südliche Erweiterung" im Ortsteil Wansdorf für das 5.930 m² große Plangebiet am südlichen Siedlungsrand des östlichen Teils von Wansdorf (Gemarkung Wansdorf, Flur 4, Flurstücke 501 sowie 224 (tlw.) und 226 (tlw.) - (siehe Karte des räumlichen Geltungsbereiches in der Anlage) einschließlich der Begründung wurde gemäß Beschluss der Gemeindevertretung Schönwalde-Glien zur Drucksache DR 118/2015 vom 15.10.2015 in der Fassung Oktober 2015 gebilligt und nach § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer von einem Monat zur Beteiligung der Öffentlichkeit sowie nach § 4 Abs. 2 BauGB zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange bestimmt.

Gemäß § 2 Abs. 4 BauGB wurde für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1 a BauGB eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden.

Folgende Planunterlagen liegen öffentlich aus:

  • der Entwurf des Bebauungsplans „WA I - südliche Erweiterung" (Stand Oktober 2015) mit Begründung einschließlich Umweltbericht mit Umweltbestands- und Umweltplanungskarte
  • sowie die nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen folgender Behörden:
  • Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz Brandenburg (15.10.2014) mit Hinweisen zum Immissionsschutz, zu wasserrechtlichen Belangen und zum Hochwasserschutz
  • Landkreis Havelland (17.10.2014) mit Hinweisen zur Bearbeitung des Umweltberichts und der Eingriffsregelung, zum Artenschutz, zu wasserrechtlichen Belangen, zum Bodendenkmal im Plangebiet und zum Brandschutz
  • Brandenburgisches Landesamt für Denkmalpflege und Archäologisches Landesmuseum, Abt. Bodendenkmalpflege/Archäologisches Landesmuseum (23.09.2014 und 14.10.2014) mit Hinweisen zum Bodendenkmal im Plangebiet

Folgende Arten umweltbezogener Informationen sind zum vorliegenden Entwurf des Bebauungsplans verfügbar und können eingesehen werden:

  • Beschreibung der Schutzgüter Boden, Wasser, Klima/Luft, Landschaft, Mensch, Vegetation/Tierwelt und Kultur/sonstige Sachgüter im Einwirkungsbereich des Vorhabens
  • Beschreibung der Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern
  • Ergebnis der Prüfung möglicher Verstöße gegen artenschutzrechtliche Verbote bei Realisierung des Vorhabens
  • Beschreibung der zu erwartenden Auswirkungen durch das Vorhaben auf die Schutzgüter
  • Darstellung der Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen zu den Schutzgütern
  • Informationen zur Lage der Kompensationsflächen im Landschaftsschutzgebiet
  • Darstellung der wichtigsten geprüften anderweitigen Lösungsvorschläge
  • Abhandlung der Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz mit Darstellung von Ausgleichsmaßnahmen im Plangebiet

Zur Beteiligung der Öffentlichkeit  an der Bauleitplanung wird die öffentliche Auslegung der Planunterlagen durchgeführt.

Die Planunterlagen liegen in der Zeit vom 23.11.2015 bis einschließlich 23.12.2015 öffentlich im Bauamt der Gemeinde Schönwalde-Glien, Rathaus, Zimmer 2.15, Ortsteil Schönwalde-Siedlung, Berliner Allee 7 in 14621 Schönwalde-Glien zu folgenden Zeiten während der Dienststunden für jedermann aus:

Montag, Mittwoch von 9.00 Uhr bis 15.00 Uhr,
Dienstag von 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr,
Donnerstag von 7.30 Uhr bis 15.00 Uhr
Freitag von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr
(ausgenommen ist die Mittagspause von 12.30 Uhr bis 13.00 Uhr).

Die Unterlagen können auch im Internet unter sitzungsdienst.schoenwalde-glien.de zur o.g. Drucksachennummer eingesehen werden.

Während dieser Zeit können Stellungnahmen zum Planentwurf schriftlich oder während der Dienstzeiten zur Niederschrift vorgebracht werden, die in die anschließende Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander einzubeziehen sind. Darüber hinaus erhalten Sie Gelegenheit zur Erörterung der Planung.

Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.

Ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Schönwalde-Glien, den 27.10.2015


gez.
i.V. Kurt Hartley
Allgemeiner Stellvertreter  




 (Siegel)


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