Die 50Hertz Transmission GmbH - Trägerin des Vorhabens - hat für das oben genannte Bauvorhaben die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens nach §§ 43ff EnWG in Verbindung mit § 74 VwVfG und dem VwVfGBbg beantragt.
Für das Bauvorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (LBP-Maßnahmen) werden Grundstücke in folgenden Gemarkungen bzw. Gemeinden in Anspruch genommen:
Neuenhagen bei Berlin; Stadt Altlandsberg; Gemeinde Rüdersdorf bei Berlin; Blumberg, Lindenberg, Mehrow (Gemeinde Ahrensfelde); Seefeld, Krummensee, Hirschfelde (Stadt Werneuchen); Birkholz, Bernau, Ladeburg (Stadt Bernau b. Berlin); Schwanebeck (Gemeinde Panketal); Schönerlinde, Basdorf (Gemeinde Wandlitz); Klobbicke (Gemeinde Breydin); Mühlenbeck (Gemeinde Mühlenbecker Land); Borgsdorf, Bergfelde (Stadt Hohen Neuendorf); Gemeinde Birkenwerder; Falkenhagen Forst (V) (Stadt Velten); Stadt Hennigsdorf; Flatow, Kremmen (Stadt Kremmen); Zootzen (Gemeinde Friesack); Grünefeld (Gemeinde Schönwalde-Glien); Gemeinde Rüthnick; Malchow Gemeinde (Bezirk Lichtenberg von Berlin); Pankow, Weißensee (Bezirk Pankow von Berlin)
Der Plan (Zeichnungen, Erläuterungen sowie die entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen) liegt gem. § 43b Nr.1 EnWG i.V.m. § 9 Abs. 3 UVPG
vom 06.11.2014 bis zum 17.12.2014 einschließlich
während der Dienststunden von
Montag, Mittwoch von 9.00 Uhr bis 15.00 Uhr,
Dienstag von 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr,
Donnerstag von 7.30 Uhr bis 15.00 Uhr,
Freitag von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr
(ausgenommen ist die Mittagspause von 12.30 Uhr bis 13.00 Uhr) sowie nach telefonischer Vereinbarung auch außerhalb dieser Zeiten im
Rathaus der Gemeinde Schönwalde-Glien
Zi. 2.15
OT Schönwalde-Siedlung
Berliner Allee 7
14621 Schönwalde-Glien
zur allgemeinen Einsichtnahme aus.
Jeder, dessen Belange durch das Bauvorhaben berührt werden, kann spätestens bis zum
17.12.2014
beim Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe, Inselstraße 26, 03046 Cottbus (Fax: 0355/48640-510) oder bei der Gemeinde Schönwalde-Glien, Der Bürgermeister, Berliner Allee 7, 14621 Schönwalde-Glien Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder mündlich zur Niederschrift erheben. Maßgeblich ist der Tag des Eingangs der Einwendung, nicht das Datum des Poststempels. Die Einwendung muss Name und Anschrift des Einwenders enthalten sowie den geltend gemachten Belang und das Maß der Beeinträchtigung erkennen lassen. Nach dieser Frist eingehende Äußerungen, Einwendungen und Stellungnahmen sind ausgeschlossen (§ 43b Nr. 1 Satz 2 EnWG).
Rechtzeitig erhobene Einwendungen werden in einem Termin erörtert, der noch ortsüblich bekannt gemacht wird. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. Diejenigen, die fristgerecht Einwendungen erhoben haben bzw. bei gleichförmigen Einwendungen der Vertreter, werden von dem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden.
Kosten, die durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehen, werden nicht erstattet.
Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Planfeststellungsbehörde zur sachgerechten Entscheidungsfindung die Trägerin des Vorhabens über die Einwendungen unterrichtet.
Über die Einwendungen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde (Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe des Landes Brandenburg, Inselstraße 26, 03046 Cottbus) entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Panfeststellungsbeschluss) an die Einwender kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
Vom Beginn der Auslegung des Planes an tritt die Veränderungssperre nach § 44a Abs. 1 EnWG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt der Trägerin des Vorhabens ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 44a Abs. 3 EnWG).
gez.
Bodo Oehme
Bürgermeister
Rechtsgrundlagen
Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066)
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749)
Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) vom 07. Juli 2009, (GVBl.l/09, [Nr. 12], S.262, 264), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl.I/14, [Nr. 32]
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749)