Der Vorentwurf zur 2. Änderung des Bebauungsplans „Strandbad Schönwalde" im Ortsteil Schönwalde-Siedlung für das ca. 7,37 ha große Plangebiet am südlichen Ortsrand des Ortsteils Schönwalde-Siedlung (Gemarkung Schönwalde, Flur 20, Flurstücke 1 und 2 - siehe Karte des räumlichen Geltungsbereiches in der Anlage) einschließlich der Begründung mit Eingriffs-Ausgleichsbilanz wurde gemäß Beschluss der Gemeindevertretung Schönwalde-Glien zur Drucksache Nr. 175/2014 vom 13.11.2014 in der Vorentwurfsfassung November 2014 gebilligt und nach § 3 Abs. 1 BauGB für die Dauer von einem Monat zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sowie nach § 4 Abs. 1 BauGB zur frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange bestimmt.
Anlass der 2. Planänderung ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Verbesserung der sportlichen und freizeittechnischen Möglichkeiten innerhalb des Plangebietes. Ziel ist die Förderung der Erholungsnutzung und die Anpassung der vorhandenen Sport- und Spielanlagen an den aktuellen Bedarf.
Zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung wird die öffentliche Auslegung der Planunterlagen durchgeführt.
Die Planunterlagen liegen in der Zeit vom 08.12.2014 bis einschließlich 08.01.2015 öffentlich im Bauamt der Gemeinde Schönwalde-Glien, Rathaus, Zimmer 2.15, Ortsteil Schönwalde-Siedlung, Berliner Allee 7 in 14621 Schönwalde-Glien zu folgenden Zeiten während der Dienststunden für jedermann aus:
Montag, Mittwoch von 9.00 Uhr bis 15.00 Uhr,
Dienstag von 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr,
Donnerstag von 7.30 Uhr bis 15.00 Uhr
Freitag von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr
(ausgenommen ist die Mittagspause von 12.30 Uhr bis 13.00 Uhr)
Während dieser Zeit können Stellungnahmen zum Planentwurf schriftlich oder während der Dienstzeiten zur Niederschrift vorgebracht werden, die in die anschließende Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander einzubeziehen sind. Darüber hinaus erhalten Sie Gelegenheit zur Erörterung der Planung.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.
Ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Schönwalde-Glien, den 18.11.2014