2. Änderung der Satzung über den Bebauungsplan Nr. 16 Gewerbegebiet „Erlenbruch" der Gemeinde Schönwalde-Glien  für den  Ortsteil Schönwalde-Dorf


Die von der Gemeindevertretung in der Sitzung am 23.01.2014 unter der Drucksache Nr. 12/2014 beschlossene 2. Änderung der Satzung über den Bebauungsplan Nr. 16 Gewerbegebiet „Erlenbruch" der Gemeinde Schönwalde-Glien, OT Schönwalde-Dorf für das insgesamt ca. 12,31 ha große, östlich der Landesstraße L 20 gelegene Gebiet, bestehend aus der Planzeichnung und dem Textteil einschließlich Umweltbericht, wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) in der zurzeit gültigen Fassung bekannt gemacht.

Das Plangebiet wird im Norden begrenzt durch den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 14 Wohnen und Mischnutzung „Erlenbruch" sowie östlich und südlich durch vorwiegend landwirtschaftlich genutzte Flächen.

Der Geltungsbereich umfasst die Flurstücke 404 - 406, 408 - 413, 415 - 428, 431, 432, 434 - 449, 455 - 457, 460 - 462, 582 - 584 der Flur 2 in der Gemarkung Schönwalde.

Der Bebauungsplan Nr. 16 Gewerbegebiet „Erlenbruch" in der Satzungsfassung der 2. Änderung  incl. Planwerk und Begründung (Stand Januar 2014) tritt am Tag der Bekanntmachung in Kraft.

Jedermann kann den Bebauungsplan ab diesem Tag im Bauamt der Gemeinde Schönwalde-Glien, Zimmer 2.15, Ortsteil Schönwalde-Siedlung, Berliner Allee 7 in 14621 Schönwalde-Glien während der Dienststunden

Montag und Mittwoch von 9.00 Uhr bis 15.00 Uhr, Dienstag von 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr, Donnerstag von 7.30 Uhr bis 15.00 Uhr und Freitag von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr (ausgenommen ist die Mittagspause von 12.30 Uhr bis 13.00 Uhr)

einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Gemäß § 215 Absatz 1 des Baugesetzbuches sind beachtliche Verletzungen der in § 214 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis  des Bebauungsplanes sowie nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs innerhalb von einem Jahr seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde Schönwalde-Glien geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist werden diese unbeachtlich.

Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die  Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

 

Schönwalde-Glien, 28. Januar 2014    


gez.
Bodo Oehme
Bürgermeister




(Siegel)