Bekanntmachung der Gemeinde Schönwalde-Glien
Betr.: Offenlage des Vorentwurfs zum Bebauungsplan „Brieselanger Str. 15" der Gemeinde Schönwalde-Glien für den Ortsteil Pausin
Der Vorentwurf zum Bebauungsplan „Brieselanger Str. 15" im Ortsteil Pausin für das ca. 5.400 m² große Plangebiet südwestlich der Ortslage Pausin (Gemarkung Pausin, Flur 5, Flurstücke 189 (tlw.) und 43 (tlw.) - siehe Karte des räumlichen Geltungsbereiches in der Anlage) einschließlich der Begründung wurde gemäß Beschluss der Gemeindevertretung Schönwalde-Glien zur Drucksache Nr. 124/2013 vom 15.08.2013 in der Vorentwurfsfassung Juli 2013 gebilligt und nach § 3 Abs. 1 BauGB für die Dauer von einem Monat zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sowie nach § 3 Abs. 2 BauGB zur frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange bestimmt.
Umweltbezogene Daten liegen noch nicht vor.
Zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung wird die öffentliche Auslegung der Planunterlagen durchgeführt.
Die Planunterlagen liegen in der Zeit vom 02.09.2013 bis einschließlich 02.10.2013 öffentlich im Bauamt der Gemeinde Schönwalde-Glien, Rathaus, Zimmer 2.15, Ortsteil Schönwalde-Siedlung, Berliner Allee 7 in 14621 Schönwalde-Glien zu folgenden Zeiten während der Dienststunden für jedermann aus:
Montag, Mittwoch von 9.00 Uhr bis 15.00 Uhr,
Dienstag von 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr,
Donnerstag von 7.30 Uhr bis 15.00 Uhr
Freitag von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr
(ausgenommen ist die Mittagspause von 12.30 Uhr bis 13.00 Uhr)
Während dieser Zeit können Stellungnahmen zum Planentwurf schriftlich oder während der Dienstzeiten zur Niederschrift vorgebracht werden, die in die anschließende Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander einzubeziehen sind. Darüber hinaus erhalten Sie Gelegenheit zur Erörterung der Planung.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.
Ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Schönwalde-Glien, den 20. August 2013