Bekanntmachung der Gemeinde Schönwalde-Glien
Offenlage des Entwurfs zum Bebauungsplan Nr. 27 „Am Bahnhof 7" der Gemeinde Schönwalde-Glien für den Ortsteil Schönwalde-Dorf
Der Entwurf zum Bebauungsplan Nr. 27 „Am Bahnhof 7" im Ortsteil Schönwalde-Dorf für das 1.535 m² große Plangebiet nördlich der Ortslage Schönwalde-Dorf am ehemaligen Bahnhof (Gemarkung Schönwalde, Flur 4, Flurstück 14/8 und 14/5 tlw.) (siehe Karte des räumlichen Geltungsbereiches in der Anlage) einschließlich der Begründung wurde gemäß Beschluss der Gemeindevertretung Schönwalde-Glien zur Drucksache Nr. 89/2013 vom 20.06.2013 in der Entwurfsfassung Mai 2013 gebilligt und nach § 4 Abs. 1 BauGB für die Dauer von einem Monat zur Beteiligung der Öffentlichkeit sowie nach § 3 Abs. 2 BauGB zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange bestimmt.
Gemäß § 2 Abs. 4 BauGB wird für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1 a BauGB eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden.
Zur Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung wird die öffentliche Auslegung der Planunterlagen durchgeführt.
Die Planunterlagen liegen in der Zeit vom 15.07.2013 bis einschließlich 15.08.2013 öffentlich im Bauamt der Gemeinde Schönwalde-Glien, Rathaus, Zimmer 2.15, Ortsteil Schönwalde-Siedlung, Berliner Allee 7 in 14621 Schönwalde-Glien zu folgenden Zeiten während der Dienststunden für jedermann aus:
Montag, Mittwoch von 9.00 Uhr bis 15.00 Uhr,
Dienstag von 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr,
Donnerstag von 7.30 Uhr bis 15.00 Uhr
Freitag von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr
(ausgenommen ist die Mittagspause von 12.30 Uhr bis 13.00 Uhr)
Während dieser Zeit können Stellungnahmen zum Planentwurf schriftlich oder während der Dienstzeiten zur Niederschrift vorgebracht werden, die in die anschließende Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander einzubeziehen sind. Darüber hinaus erhalten Sie Gelegenheit zur Erörterung der Planung.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.
Ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Folgende Arten umweltbezogener Informationen sind verfügbar und können eingesehen werden:
Stellungnahmen zum Schutz des Landschaftsbildes
Stellungnahmen zum Immissionsschutz
Stellungnahmen zum Landschaftsschutzgebiet
Stellungnahmen zu Bodenbewegungen.
Schönwalde-Glien, den 24. Juni 2013