Bekanntmachung der Gemeinde Schönwalde-Glien
Öffentliche Auslegung des Vorentwurfs zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 09/2006 „Märkisches Ausstellungs- und Freizeitzentrum 2006" der Gemeinde Schönwalde-Glien für den Ortsteil Paaren im Glien
Der Vorentwurf zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 09/2006 „Märkisches Ausstellungs- und Freizeitzentrum 2006" im Ortsteil Paaren im Glien (Stand 4. Juni 2013) für das ca. 33,5ha große Plangebiet südlich der Ortslage von Paaren im Glien (siehe Karte des räumlichen Geltungsbereiches) einschließlich der Begründung mit Umweltbericht wurde gemäß Beschluss der Gemeindevertretung Schönwalde-Glien zur Drucksache Nr. 98/2013 vom 20.06.2013 gebilligt und nach § 3 Abs. 1 BauGB für die Dauer von einem Monat zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sowie nach § 4 Abs. 1 BauGB zur frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange bzw. nach § 2 Abs. 2 BauGB zur frühzeitigen Abstimmung mit den Nachbargemeinden bestimmt.
Das Verfahren zur 1. Änderung des Bebauungsplanes wird im regulären Verfahren mit Umweltprüfung und unter Berücksichtigung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung durchgeführt.
Zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung wird die öffentliche Auslegung der Planunterlagen durchgeführt.
Die Planunterlagen liegen in der Zeit vom 15.07.2013 bis einschließlich 15.08.2013 öffentlich im Bauamt der Gemeinde Schönwalde-Glien, Rathaus, Zimmer 2.15, Ortsteil Schönwalde-Siedlung, Berliner Allee 7 in 14621 Schönwalde-Glien zu folgenden Zeiten während der Dienststunden für jedermann aus:
Montag, Mittwoch von 9.00 Uhr bis 15.00 Uhr,
Dienstag von 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr,
Donnerstag von 7.30 Uhr bis 15.00 Uhr,
Freitag von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr,
(ausgenommen ist die Mittagspause von 12.30 Uhr bis 13.00 Uhr)
Während dieser Zeit können Anregungen zum Planentwurf schriftlich oder während der Dienstzeiten zur Niederschrift vorgebracht werden, die in die anschließende Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander einzubeziehen sind. Darüber hinaus erhalten Sie Gelegenheit zur Erörterung der Planung.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Schönwalde-Glien, den 24. Juni 2013