Bekanntmachung der
Gemeinde Schönwalde-Glien
Öffentliche Auslegung des
3. Entwurfs zur 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 16 Gewerbegebiet „Erlenbruch" der Gemeinde Schönwalde-Glien für den Ortsteil Schönwalde-Dorf
Der 3. Entwurf in der Planfassung Mai 2013 zur 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 16 Gewerbegebiet „Erlenbruch" im Ortsteil Schönwalde-Dorf für das insgesamt ca. 11,6ha große Plangebiet östlich der Landesstraße L 20, südlich der Hauptzufahrtsstraße Zum Erlenbruch sowie westlich und nördlich landwirtschaftlicher Flächen (siehe Karte des räumlichen Geltungsbereiches in der Anlage) einschließlich der Begründung wurde gemäß Beschluss der Gemeindevertretung Schönwalde-Glien vom 20.06.2013 zur Drucksache Nr. 87/2013 gebilligt und nach § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer von einem Monat zur erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit sowie nach § 4 Abs. 2 BauGB zur erneuten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange bestimmt.
Das Verfahren zur Änderung des Bebauungsplanes wird im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB durchgeführt. Die Erarbeitung eines Umweltberichtes ist nicht erforderlich. Aus der bisherigen Beteiligung liegen keine umweltrelevanten Stellungnahmen vor.
Zur Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung wird die öffentliche Auslegung der Planunterlagen durchgeführt.
Die Planunterlagen liegen in der Zeit vom 15.07.2013 bis einschließlich 15.08.2013 öffentlich im Bauamt der Gemeinde Schönwalde-Glien, Rathaus, Zimmer 2.15, Ortsteil Schönwalde-Siedlung, Berliner Allee 7 in 14621 Schönwalde-Glien zu folgenden Zeiten während der Dienststunden für jedermann aus:
Montag, Mittwoch von 9.00 Uhr bis 15.00 Uhr,
Dienstag von 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr,
Donnerstag von 7.30 Uhr bis 15.00 Uhr
Freitag von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr
(ausgenommen ist die Mittagspause von 12.30 Uhr bis 13.00 Uhr)
Während dieser Zeit können Anregungen zum Planentwurf schriftlich oder während der Dienstzeiten zur Niederschrift vorgebracht werden, die in die anschließende Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander einzubeziehen sind. Darüber hinaus erhalten Sie Gelegenheit zur Erörterung der Planung.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.
Ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Schönwalde-Glien, den 24. Juni 2013