Die 50Hertz Transmission GmbH - Trägerin des Vorhabens - hat für das genannte Bauvorhaben die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens nach §§ 43ff EnWG in Verbindung mit § 73 WwVfG und dem VwVfGBbg beantragt.
Für das Bauvorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (LBP-Maßnahmen) werden Grundstücke in folgenden Gemarkungen in Anspruch genommen:
Wustermark, Zeestow, Wansdorf, Pausin, Brieselang, Velten, Bredow, Bötzow, Nauen, Marwitz, Falkenhagen Forst (V), Borgsdorf, Groß-Ziethen, Kremmen, Hohenbruch, Flatow, Staffelde.
Der Plan (Zeichnungen, Erläuterungen sowie die entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen) liegt gem. § 43b Nr. 1 b) EnWG i.V.m. § 9 UVPG
vom 05.11.2012 bis zum 17.12.2012 einschließlich
während der Dienststunden
Montag, Mittwoch | von 9.00 Uhr bis 15.00 Uhr |
Dienstag | von 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr |
Donnerstag | von 7.30 Uhr bis 15.00 Uhr |
Freitag | von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr |
(ausgenommen ist die Mittagspause von 12.30 Uhr bis 13.00 Uhr), |
sowie nach telefonischer Vereinbarung auch außerhalb dieser Zeiten in der
Gemeinde Schönwalde-Glien
Bauamt, 2. OG, Zimmer 2.15
Berliner Allee 7
14621 Schönwalde-Glien
zur allgemeinen Einsichtnahme aus.
Jeder, dessen Belange durch das Bauvorhaben berührt werden, kann spätestens bis zum
17.12.2012
beim Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe, Inselstr. 26, 03046 Cottbus (Fax: 0355/48640-510) oder bei der Gemeinde Schönwalde-Glien Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder mündlich zur Niederschrift erheben. Maßgeblich ist der Tag des Eingangs der Einwendung, nicht das Datum des Poststempels. Die Einwendung muss Name und Anschrift des Einwenders enthalten sowie den geltend gemachten Belang und das Maß der Beeinträchtigung erkennen lassen.
Nach dieser Frist eingehende Äußerungen, Einwendungen und Stellungnamen sind ausgeschossen (§ 43b Nr. 1 Satz 2 EnWG).
- Kosten, die durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen oder Vertreterbestellung entstehen, werden nicht erstattet.
- Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.
- Es wird darauf hingewiesen, dass die Planfeststellungsbehörde zur sachgerechten Entscheidungsfindung die Trägerin des Vorhabens über die Einwendungen unterrichtet.
- Die rechtzeitig erhobenen Einwendungen werden in einem Termin erörtert, der noch ortsüblich bekannt gemacht wird. Diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, bzw. bei gleichförmigen Einwendungen der Vertreter, werden vor dem Termin gesondert benachrichtigt.
- Bei Ausbleiben eines Beteiligten zum Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden.
- Es wird darauf hingewiesen, dass
a) die Personen, die Einwendungen erhoben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können,
b) die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch Bekanntmachung ersetzt werden kann,
wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.
- Vom Beginn der Auslegung des Planes an tritt die Veränderungssperre nach § 44a Abs. 1 EnWG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt der Trägerin des Vorhabens ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 44a Abs. 3 EnWG).