Bekanntmachung der Gemeinde Schönwalde-Glien
Betr.: Satzung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 23 „Schloss Schönwalde, Reitsport- und Tourismuszentrum" der Gemeinde Schönwalde-Glien für den Ortsteil Schönwalde-Dorf
Die von der Gemeindevertretung in der Sitzung am 24.02.2011 unter der Drucksache Nr. 25/2011 beschlossene Satzung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 23 „Schloss Schönwalde, Reitsport- und Tourismuszentrum" der Gemeinde Schönwalde-Glien, OT Schönwalde-Dorf für das rund 14,9 ha große Gebiet in der Gemarkung Schönwalde, Flur 28, Flurstücke Nr. 257 und 258 teilweise (ehemals Flurstück 44), 45, 249 und 251 (Schlossgutgelände einschließlich ehemaliger Wegeflächen), Nr. 37 teilweise (öffentliche Wegefläche) sowie Nr. 40 teilweise, 41, 42 und 43 (Landwirtschaftsfläche und Wald), bestehend aus der Planzeichnung und dem Textteil, wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) in der zur Zeit gültigen Fassung bekannt gemacht.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 23 „Schloss Schönwalde, Reitsport- und Tourismuszentrum" incl. Planwerk und Begründung (in der endgültigen Planfassung Februar 2011) tritt am Tag der Bekanntmachung in Kraft.
Jedermann kann den Bebauungsplan ab diesem Tag im Bauamt der Gemeinde Schönwalde-Glien, Zimmer 11, OT Schönwalde-Siedlung, Sebastian-Bach-Straße 10-12 in 14621 Schönwalde-Glien während der Dienststunden
Montag und Mittwoch von 9.00 Uhr bis 15.00 Uhr,
Dienstag von 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr,
Donnerstag von 7.30 Uhr bis 15.00 Uhr und
Freitag von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr
(ausgenommen ist die Mittagspause von 12.30 Uhr bis 13.00 Uhr)
einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Gemäß § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuches sind beachtliche Verletzungen der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes sowie nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs innerhalb von einem Jahr seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde Schönwalde-Glien geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist werden diese unbeachtlich.
Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Sätze 1 und 3 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Schönwalde-Glien, 13.4.2011