Satzung über den Bebauungsplan Nr. 08 „Straße A“


Bekanntmachung der Gemeinde Schönwalde-Glien

Betr.: Satzung über den Bebauungsplan Nr. 08 „Straße A" der Gemeinde Schönwalde-Glien  für den  Ortsteil Schönwalde-Siedlung

Die von der Gemeindevertretung in der Sitzung am 19.11.2009 unter der Drucksache Nr. 217/2009 beschlossene Satzung über den Bebauungsplan Nr. 08 „Straße A" der Gemeinde Schönwalde-Glien, OT Schönwalde-Siedlung für das 8,73 ha  große Gebiet in der Gemarkung Schönwalde mit den Flurstücken 1 bis 79 der Flur 5, bestehend aus der Planzeichnung und dem Textteil,  wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) in der zur Zeit gültigen Fassung bekannt gemacht.

Der Bebauungsplan Nr. 08 „Straße A" incl. Planwerk und Begründung (in der endgültigen Planfassung 19. November 2009) tritt am Tag der Bekanntmachung in Kraft.

Jedermann kann den Bebauungsplan ab diesem Tag im Bauamt der Gemeinde Schönwalde-Glien, Zimmer 11, OT Schönwalde-Siedlung, Sebastian-Bach-Straße 10-12 in 14621 Schönwalde-Glien während der Dienststunden

Montag und Mittwoch von 9.00 Uhr bis 15.00 Uhr,
Dienstag von 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr,
Donnerstag von 7.30 Uhr bis 15.00 Uhr und
Freitag von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr
(ausgenommen ist die Mittagspause von 12.30 Uhr bis 13.00 Uhr)

einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Gemäß § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuches sind beachtliche Verletzungen der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis  des Bebauungsplanes sowie nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs innerhalb von einem Jahr seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde Schönwalde-Glien geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist werden diese unbeachtlich.

Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Sätze 1 und 3 sowie Abs. 4 BauGB über die  Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

 

Schönwalde-Glien, 9.6.2011      


gez.
Bodo Oehme
Bürgermeister 




(Siegel)


Beschluss Nr. 217/2009
Bebauungsplan Nr. 08 „Straße A", OT Schönwalde-Siedlung

Satzung

der Gemeinde Schönwalde-Glien für den Ortsteil Schönwalde-Siedlung über den Bebauungsplan Nr. 08 „Straße A", bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und den textlichen Festsetzungen (Teil B) einschließlich der Begründung für das Gebiet in der Gemarkung Schönwalde mit den Flurstücken 1 bis 79 der Flur 5.

Aufgrund des § 10 Absatz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Bekanntmachung der Neufassung vom 23. September 2004 (BGBI. I Nr. 52 S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24.12.2008 (BGB l. I S. 3018) und § 89 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) vom 17. September 2008 (GVBI. I S. 226) wird mit Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung und mit der vorliegenden Zustimmung der berührten Behörden und Träger öffentlicher Belange die Satzung über den Bebauungsplan Nr. 08 „Straße A" erlassen.

Die Begründung wird gebilligt. Der  Umweltbericht ist Bestandteil der Begründung.

Der Bürgermeister wird beauftragt, gemäß § 10 Absatz 3 BauGB die Satzung über den Bebauungsplan ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung  zu jedermanns Einsicht bereit zu halten, über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist auch darauf hinzuweisen,  wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.

(16 Ja- und 1 Nein-Stimmen, 0 Stimmenthaltungen)