Betr.: 1. Berichtigung des Flächennutzungsplanes Schönwalde-Glien zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan der Innenentwicklung „Am Anger 3-4", Ortsteil Pausin der Gemeinde Schönwalde-Glien
Die von der Gemeindevertretung in der Sitzung am 28.04.2011 unter der Drucksache Nr. 95/2011 beschlossene 1. Berichtigung des Flächennutzungsplanes Schönwalde-Glien zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan der Innenentwicklung „Am Anger 3-4", Ortsteil Pausin für das Grundstück Flur 5, Flurstück 55/4 in der Gemarkung Pausin, bestehend aus der Planzeichnung und dem Textteil, wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) in der zur Zeit gültigen Fassung bekannt gemacht.
Die 1. Berichtigung des Flächennutzungsplanes (in der Planfassung Stand April 2011) tritt am Tag der Bekanntmachung in Kraft.
Jedermann kann den Bebauungsplan und den berichtigten Flächennutzungsplan ab diesem Tag im Bauamt der Gemeinde Schönwalde-Glien, Zimmer 11, OT Schönwalde-Siedlung, Sebastian-Bach-Straße 10-12 in 14621 Schönwalde-Glien während der Dienststunden
Montag und Mittwoch von 9.00 Uhr bis 15.00 Uhr,
Dienstag von 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr,
Donnerstag von 7.30 Uhr bis 15.00 Uhr und
Freitag von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr
(ausgenommen ist die Mittagspause von 12.30 Uhr bis 13.00 Uhr)
einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Gemäß § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuches sind beachtliche Verletzungen der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes sowie nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs innerhalb von einem Jahr seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde Schönwalde-Glien geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist werden diese unbeachtlich.
Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Sätze 1 und 3 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Schönwalde-Glien, den 25.08.2011