Bebauungsplan Nr. 02 „Nordmärkische“, OT Schönwalde-Siedlung


Bekanntmachung der Gemeinde Schönwalde-Glien

Bebauungsplan Nr. 02 „Nordmärkische" der Gemeinde Schönwalde-Glien für den Ortsteil Schönwalde-Siedlung

Der von der Gemeindevertretung Schönwalde-Glien in der Sitzung am 19. November 2009 unter der Drucksache Nr. 221 / 2009 als Satzung beschlossene einfache Bebauungsplan Nr. 02 "Nordmärkische" für das Gebiet  in der Gemarkung Schönwalde mit den Flurstücken 677, 678/1 der Flur 19, den Flurstücken 8 - 39, 42 - 110, 113 - 171, 210 - 215, 218, 219, 221, 224 - 230, 235, 235/40 der Flur 21, den Flurstücken 1 - 41 der Flur 22 und den Flurstücken 1 - 20, 23 - 28, 30 - 34, 35/1, 35/2, 41, 42/1, 42/2, 43 - 49, 51, 53 - 76, 77/1, 77/2, 78/1, 78/2, 90 - 95, 98 - 139, 141 -148, 149/1, 149/2, 150, 151, 153, 154 (tlw.), 156/1, 156/2, 157, 158, 159 (tlw.), 160 - 162, 163 (tlw.), 164 (tlw.) 165 -170, 172, 173/50, 174/89, 175/21, 176, 177, 178/81 der Flur 23 bestehend aus der Planzeichnung  (Teil A) und den textlichen Festsetzungen (Teil B) wird hiermit gemäß § 10 Absatz 3 Baugesetzbuch (BauGB) bekannt gemacht.

Der Bebauungsplan Nr. 02 „Nordmärkische" incl. Planwerk und Begründung tritt am Tag der Bekanntmachung in Kraft.

Jedermann kann den Bebauungsplan ab diesem Tag im Bauamt der Gemeinde Schönwalde-Glien, Zimmer 11, OT Schönwalde-Siedlung, Sebastian-Bach-Straße 10-12 in 14621 Schönwalde-Glien während der Dienststunden

Montag und Mittwoch von 9.00 Uhr bis 15.00 Uhr,
Dienstag von 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr,
Donnerstag von 7.30 Uhr bis 15.00 Uhr und
Freitag von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr
(ausgenommen ist die Mittagspause von 12.30 Uhr bis 13.00 Uhr)

einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Gemäß § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuches sind beachtliche Verletzungen der in § 214 (1) Satz 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis  des Bebauungsplanes sowie nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs innerhalb von einem Jahr seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde Schönwalde-Glien geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist werden diese unbeachtlich.

Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Sätze 1 und 3 sowie Abs. 4 BauGB über die  Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

 

Schönwalde-Glien, den 11. Februar 2010


gez.
Bodo Oehme
Bürgermeister   




(Siegel)