Bekanntmachung der Gemeinde Schönwalde-Glien
Betr.: Öffentliche Auslegung des Entwurfs zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 23 „Schloss Schönwalde, Reitsport- und Tourismuszentrum" der Gemeinde Schönwalde-Glien für den Ortsteil Schönwalde-Dorf
Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 23 „Schloss Schönwalde, Reitsport- und Tourismuszentrum" Ortsteil Schönwalde-Dorf (Planfassung Stand April 2010, aktualisiert August 2010) einschließlich Begründung und Umweltbericht für das Gebiet in der Gemarkung Schönwalde mit den Flurstücken 37 teilweise, 40 teilweise, 41, 42, 43, 45, 249, 251, 257 und 258 teilweise der Flur 28 wurde gemäß Beschluss der Gemeindevertretung vom 26.08.2010 zur Drucksache Nr. 155/2010 gebilligt und nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) i.V.m. § 4 Absatz 2 BauGB für die Dauer von einem Monat zur Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange bestimmt.
Der Gemeinde Schönwalde-Glien liegen keine umweltrelevanten Stellungnahmen zum Immissionsschutz vor.
Zur Beteiligung der Bürger an der Bauleitplanung wird die öffentliche Auslegung der Planunterlagen durchgeführt.
Die Planunterlagen liegen in der Zeit vom 11.10.2010 bis einschließlich 11.11.2010 öffentlich im Bauamt der Gemeinde Schönwalde - Glien, Zimmer 11, OT Schönwalde-Siedlung, Sebastian-Bach-Straße 10-12, 14621 Schönwalde-Glien zu folgenden Zeiten während der Dienststunden für jedermann aus:
Montag, Mittwoch von 9.00 Uhr bis 15.00 Uhr,
Dienstag von 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr,
Donnerstag von 7.30 Uhr bis 15.00 Uhr
Freitag von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr
(ausgenommen ist die Mittagspause von 12.30 Uhr bis 13.00 Uhr)
Während dieser Zeit können Anregungen zum Planentwurf schriftlich oder während der Dienstzeiten zur Niederschrift vorgebracht werden, die in die anschließende Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander einzubeziehen sind. Darüber hinaus erhalten Sie Gelegenheit zur Erörterung der Planung. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können unberücksichtigt bleiben. Ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder nur verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Schönwalde-Glien, den 30.08.2010