Aufgrund der §§ 1, 24 und 26 Absätze 1 und 3 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetzes - OBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.08.96 (GVBl. I S. 266), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23.09.2008 (GVBl. I S. 202, 206) und des § 5 des Landesimmissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.07.1999 (GVBI. I S. 386), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.06.2006 (GVBl. I S. 74, 82) wird von der Gemeindevertretung der Gemeinde Schönwalde-Glien gemäß Beschluss (Dr.Nr.35/2008) vom 20.11.2008 mit Zustimmung des Landkreises Havelland als Aufsichtsbehörde vom 08.12.2008 für das Gebiet der Gemeinde Schönwalde-Glien folgende Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erlassen:
Abschnitt I
Geräuschimmissionen
§ 1 Allgemeines
(1) Als Geräuschimmissionen werden alle auf den Menschen und seine Umwelt einwirkenden Geräusche bezeichnet.
(2) Um schädliche Umwelteinwirkungen handelt es sich, wenn die Geräuschimmissionen nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen.
§ 2 Zulässige Handlungen
(1) Das Benutzen von Maschinen und Geräten (siehe Anlage) entsprechend den Vorschriften der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung ist in reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten, Kleinsiedlungsgebieten, Sondergebieten, die der Erholung dienen, Kur- und Klinikgebieten und Gebieten der Fremdenbeherbung nach den §§ 2, 3, 4, 4a, 10 und 11 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung nur werktags zwischen 07.00 - 20.00 Uhr erlaubt.
(2) Ausgenommen davon sind Freischneider, Grastrimmer, Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler. Diese dürfen nur werktags zwischen 9.00 - 13.00 Uhr und zwischen 15.00 - 17.00 Uhr betrieben werden. Ein Betrieb dieser Geräte und Maschinen ist zwischen 07.00 - 20.00 Uhr nur erlaubt, wenn für sie das gemeinschaftliche Umweltzeichen nach den Artikeln 7 und 9 der Verordnung Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Revision des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens (ABl. EG Nr. L 237 S. 1) vergeben worden ist und sie mit dem Umweltzeichen nach Artikel 8 der Verordnung Nr. 1980/2000/EG gekennzeichnet sind.
(3) Ausnahmen von diesen Zeitbeschränkungen regelt § 6 Absatz 1 zweiter und dritter Spiegelstrich.
§ 3 Unzulässige Handlungen
(1) Von 22.00 - 6.00 Uhr Montag - Freitag und am Samstag und Sonntag sowie an gesetzlichen Feiertagen von 22.00-7.00 Uhr sind Arbeiten und Lärmbelästigungen in Wohngebieten verboten, die andere in ihrer Nachtruhe stören.
Außerdem ist es nicht gestattet, von 20.00 bis 22.00 Uhr Tätigkeiten auszuüben, durch die die Abendruhe gestört wird.
(2) Das Verbot des Abs. 1 gilt nicht für Arbeiten, die
- der Verhütung oder Beseitigung einer Notlage dienen oder wegen unmittelbarer Gefährdung wichtiger öffentlicher Belange erforderlich sind,
- in landwirtschaftlichen und gewerblichen Betrieben, zur Abend- und Nachtzeit im Rahmen der durch entsprechende Anlagenbetriebsgenehmigungen legalisierten Tätigkeiten; Immissionsrichtwertüberschreitungen sind dabei auszuschließen.
Bei der Durchführung der Arbeiten dürfen nur nach den Umständen unvermeidliche Geräusche erzeugt werden.
(3) Sonstige Betätigungen, die andere in ihrer Nachtruhe stören, sind in den Abs. 1 genannten Zeiten nur zulässig, wenn sie zu dieser Zeit unvermeidbar sind.
§ 4 Betrieb von Motoren
Es ist verboten lärm- und abgaserzeugende Motoren unnötig anzulassen oder laufen zu lassen.
§ 5 Tonwiedergabegeräte
(1) Geräte, die der Erzeugung oder Wiedergabe von Schall oder Schallzeichen dienen (Tongeräte), insbesondere Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente, Knallgeräte und ähnliche Geräte, dürfen nur in solcher Lautstärke benutzt werden, dass unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden.
(2) Die Benutzung von Lautsprechern, Tonwiedergabegeräten, Musikinstrumenten, Knallgeräten und ähnlichen Geräten ist verboten, sofern dies für unbeteiligte Personen störend ist, wie:
- auf öffentlichen Verkehrsflächen einschließlich der öffentlichen Verkehrseinrichtungen, auf Bahnhöfen sowie an öffentlichen Gewässern,
- in öffentlichen Badeanstalten (Freibäder und Sommerbädern) sowie auf Sportanlagen und auf öffentlichen Spielplätzen durch private Nutzer.
(3) Das Verbot des § 5 Abs. 2 gilt nicht für die Benutzung von Tonwiedergabegeräten durch Behörden, insbesondere die Polizei und Feuerwehr sowie im Noteinsatz befindliche Hilfsorganisationen.
§ 6 Ausnahmebereich
(1) Die Verbote der §§ 3-5 sowie die Zulässigkeitsgrenzen nach § 2 gelten nicht für
- liturgischem Glockenläuten
- Maßnahmen die der Verhütung oder Beseitigung einer Notlage dienen,
- Maßnahmen, die der Schnee-, Eisglätte- und Schneeglättebeseitigung dienen.
(2) Der von Sportstätten ausgehende Lärm wird bundesgesetzlich durch die Sportanlagenlärmschutzverordnung ( 18.BimSchV) geregelt.
Abschnitt II
Reinhaltung der Straßen und Anlagen;
Ordnung und Sicherheit auf den Straßen und Anlagen
§ 7 Begriffbestimmungen
(1) Öffentliche Verkehrsflächen im Sinne der Verordnung sind ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse oder einer öffentlich-rechtlichen Widmung alle dem öffentlichen Verkehr dienenden Flächen (Verkehrsflächen).
(2) Zu den Verkehrsflächen gehören insbesondere:
a) Fahrbahnen, Wege, Plätze, Brücken, Tunnel, Durchlässe, Unterführungen, Dämme, Rinnen, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, Park-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, Bushaltestellen, Buchten, Geh- und Radwege, Flächen sonstiger Zweckbestimmungen, die mit der Benutzung und Einrichtung der Straßen im Zusammenhang stehen (z. B. verkehrsberuhigte Bereiche, Fußgängerzonen, Treppen und Rampen vor der Straßenfront der Häuser, soweit sie nicht eingefriedet sind)
b) Begrünungen, Beete und Zierbrunnenanlagen im Straßenbereich.
(3) Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse alle Grünflächen, Waldungen und Gewässer, die der Allgemeinheit zur Benutzung freistehen oder zugänglich sind. Zu den Anlagen gehören insbesondere:
a) Park- und Grünanlagen, Waldungen, Uferwanderwege, Kinderspielplätze, Sportanlagen, Bäder, sonstige Erholungs- und Freizeitanlagen, Friedhöfe;
b) Wasserbecken und Brunnen;
c) Seen, Teiche und alle sonstigen Wasserflächen sowie Bach und Flussläufe nebst Böschungen und Ufern.
(4) Als Anlage gelten auch:
a) alle der Allgemeinheit zu Verfügung stehenden Ruhebänke, Fernsprech-, Wetterschutz-, Toiletten- und ähnliche Einrichtungen;
b) Denkmäler und unter Denkmalschutz stehende Baulichkeiten, Kunstgegenstände, Standbilder, Plastiken, Anschlagtafeln und -säulen, Beleuchtungs-, Versorgungs-, Katastrophenschutz-, Baustellen-, Kanalisations-, Entwässerungs- und andere Entsorgungseinrichtungen sowie Straßen- und Verkehrsschilder, Hinweiszeichen, Lichtzeichenanlagen, Schaltkästen und Wartehallen.
(5) Zu den Straßen und Anlagen gehört auch der sich darüber befindliche Luftraum.
§ 8 Schutz der Verkehrsflächen und Anlagen
(1) Verkehrsflächen und Anlagen dürfen nur im Rahmen des Gemeingebrauchs und ihrer Zweckbestimmung und bei fehlender oder zweifelhafter Zweckbestimmung nur in der üblichen Weise benutzt werden.
(2) Auf Verkehrsflächen und in Anlagen befindliche Ausstattungsgegenstände ( z.B. Bänke, Papierkörbe, Spiel- und Sportgeräte) dürfen nur bestimmungsgemäß genutzt werden.
(3) Untersagt ist:
a) auf Verkehrsflächen und in Anlagen unbefugt Bäume, Sträucher und andere Pflanzen aus dem Boden zu entfernen, zu beschädigen oder Teile davon abzuschneiden, abzubrechen, umzuknicken, deren Bestand zu gefährden oder sonst wie zu verändern;
b) auf Verkehrsflächen und in Anlagen aufgestellte Gegenstände und Einrichtungen (wie z.B. Bänke, Tische, Einfriedungen, Spielgeräte, Verkehrszeichen, Straßen- und Hinweisschilder) unbefugt zu entfernen, zu versetzen, zu beschädigen , zu beschmutzen, zu bemalen, zu bekleben oder anders als bestimmungsgemäß zu nutzen;
c) Sperrvorrichtungen und Beleuchtungen zur Sicherung von Verkehrsflächen und Anlagen unbefugt zu beseitigen, zu beschädigen oder zu verändern sowie Sperrvorrichtungen zu überwinden;
d) jedes Verhalten, das andere Personen in der berechtigten Benutzung mehr als den Umständen nach unvermeidbar behindern oder nicht unerheblich beeinträchtigen kann, z.B.: durch Genuss von Rauschmitteln, Trunkenheit, Betteln (aggressives Betteln ) und die Einnahme von Drogen;
e) auf Verkehrsflächen oder in Anlagen zu nächtigen, Campingfahrzeuge oder Zelte aufzustellen oder zu benutzen;
f) auf Verkehrsflächen oder in Anlagen Feuer anzuzünden oder Grillgeräte zu gebrauchen;
g) die Anlagen zu befahren; dies gilt nicht für Unterhaltungs- und Notstandsarbeiten sowie das Befahren mit Kinderfahrzeugen und Fortbewegungsmitteln wie Krankenfahrstühle.
§ 9 Verunreinigungsverbot
(1) Jede Verunreinigung von Verkehrsflächen oder Anlagen über das übliche Maß hinaus ist untersagt. Unzulässig sind insbesondere:
a) das Wegwerfen und Zurücklassen von Unrat, Lebensmittelresten, Papier, Glas, Konserven oder sonstiger Verpackungsmaterialien sowie von scharfkantigen oder anderweitig gefährlichen Gegenständen;
b) das Ausschütten jeglicher Schmutz- und Abwässer sowie das Ableiten von Regenwasser auf Straßen entsprechend § 2 Absatz 1 Brandenburgisches Straßengesetz vom 31. März 2005 (GVBl. I S. 134, ber. in GVBl. I S. 197), das Ablassen und die Einleitung von Chemikalien, öl- oder benzinhaltigen oder sonstigen feuergefährlichen, bodenverunreinigenden, ätzenden oder übel riechenden Stoffen auf Verkehrsflächen und Anlagen oder die Einleitung dieser Flüssigkeiten in die Straßenkanäle;
c) der Transport von Flugasche, Flugsand oder ähnlichen Materialien auf offenen Lastkraftwagen, sofern diese Stoffe nicht abgedeckt oder in geschlossenen Behältnissen verfüllt worden sind;
d) Gartenabfälle (Laub, Gras, Baum- und Strauchschnitt) sowie biologisch verwertbare Küchenabfälle (Obst-, Gemüse- und sonstige Speisereste) außerhalb des eigenen Grundstückes abzulagern.
(2) Hat jemand Verkehrsflächen oder Anlagen auch in Ausübung eines Rechts oder einer Befugnis verunreinigt oder verunreinigen lassen, so muss er unverzüglich für die Beseitigung dieses Zustandes sorgen.
§ 10 Werbung, Wildes Plakatieren
(1) Es ist verboten, auf Verkehrsflächen und in Anlagen - insbesondere an Bäumen, Haltestellen und Wartehäuschen, Strom- und Ampelschaltkästen, Lichtmasten, Signalanlagen, Verkehrszeichen und sonstigen Verkehrseinrichtungen, an Abfallbehältern und Sammelcontainern und an sonstigen für diese Zwecke nicht bestimmten Gegenstände und Einrichtungen - sowie an den Angrenzungsbereich zu den Verkehrsflächen und Anlagen gelegenen Einfriedungen, Hauswänden und sonstigen Einrichtungen und Gegenständen Flugblätter, Druckschriften, Handzettel, Geschäftsempfehlungen, Veranstaltungshinweise und sonstiges Werbematerial ohne Genehmigung anzubringen, zu verteilen oder zugelassene Werbeflächen durch Überkleben, Übermalen oder in sonstiger Art und Weise zu überdecken.
(2) Ebenso ist es untersagt, die in Abs. 1 genannten Flächen, Einrichtungen und Anlagen zu bemalen, zu besprühen, zu beschriften, zu beschmutzen oder in sonstiger Weise diese zu verunstalten.
(3) Das Verbot gilt nicht für die von der Gemeinde Schönwalde-Glien genehmigten Nutzungen, für von der Gemeinde Schönwalde-Glien konzessionierte Werbeträger sowie für bauaufsichtsrechtlich genehmigte Werbeanlagen. Solche Werbeanlagen dürfen jedoch in der äußeren Gestaltung nicht derart vernachlässigt werden, dass sie verunstaltet wirken.
§ 11 Schutzvorkehrungen an Grundstücken
(1) Grundstückseinfriedungen müssen so hergestellt und unterhalten werden, dass angrenzende Verkehrsflächen oder Anlagen ohne eine Gefahr für Personen oder Sachen benutzt werden können. Insbesondere darf Stacheldraht an Einfriedungen von Grundstücken zur Straße hin nur innenseitig angeschlagen werden, so dass eine Verletzung von Passanten ausgeschlossen ist. Außenseitig ist zusätzlich glatter Draht anzubringen. Auf Einfriedungen an Straßen, die niedriger als 1,5 m sind, dürfen keine spitzen oder scharfen Gegenstände angebracht sein.
(2) Hecken und ähnliche Einfriedungen dürfen nicht in die Straße hineinragen. Bäume, Äste und Zweige müssen über Gehwegen und Radfahrwegen mindestens 2,50 m, über Fahrbahnen mindestens 4,50 m vom Erdboden entfernt gehalten werden.
(3) Schneeüberhang und Eiszapfen an Gebäuden, insbesondere an Dachrinnen, sind von den Gebäudeeigentümern oder den Inhabern der tatsächlichen Gewalt oder Sachherrschaft zu entfernen, wenn Personen oder Sachen dadurch gefährdet werden können.
(4) Blumentöpfe und -kästen sind gegen Herabstürzen zu sichern.
§ 12 Abdeckungen
Hydranten, Kontrollschächte, Grundwassermessstellen des Landesmessnetzes (§ 23 (3) BbgWG), Einläufe von Straßenkanälen, Einstiege und Abdeckungen von Ver- und Entsorgungsleitungen sowie die dazu gehörenden Hinweisschilder dürfen weder beseitigt, beschädigt, verändert, abgedeckt oder zugestellt werden.
§ 13 Abstellen, Reinigen und Instandsetzen von Fahrzeugen
(1) Es ist untersagt, Fahrzeuge und Anhänger auf Verkehrsflächen oder in Anlagen zu waschen, zu spülen oder in sonstiger Form zu reinigen, zu warten oder, mit Ausnahme der sofortigen Pannenbeseitigung instand zu setzen.
(2) Das Abstellen von Kraftfahrzeugen und Anhängern in Anlagen ist verboten.
§ 14 Abfallbehälter
(1) Im Haushalt oder in Gewerbebetrieben angefallener Abfall darf nicht in Abfallbehälter gefüllt werden, die auf Verkehrsflächen oder in Anlagen aufgestellt sind.
(2) Das Abstellen von Dosen, Glas, Papier, Sperrmüll oder dergleichen neben Recyclingcontainern ist verboten.
(3) Die gefüllten Abfallbehälter dürfen frühestens am Abend vor der Entleerung durch die Müllabfuhr bereitgestellt werden. Dabei ist darauf zu achten, dass eine Störung der öffentlichen Ordnung ausgeschlossen ist. Nach der Entleerung sind die Abfallbehälter unverzüglich von der Straße zu entfernen. Die für die Sperrgutabfuhr bereitgestellten Gegenstände sind so aufzustellen und erforderlichenfalls zu verpacken, dass eine Behinderung des Verkehrs und eine Verunreinigung der Straße ausgeschlossen sind. Nicht von der Sperrgutabfuhr mitgenommene Gegenstände müssen umgehend, spätestens jedoch bis zum Einbruch der Dunkelheit, von der Straße entfernt werden.
(4) Verunreinigungen durch nicht abgeholte Haushaltsabfälle, sperrige Abfälle, Altstoffe und Gartenabfälle sind vom Bereitsteller unverzüglich und schadlos zu beseitigen.
(5) Soweit aus Trinkhallen, Imbissstuben, Speiseeisständen und ähnlichen Verkaufsständen Lebensmittel zum sofortigen Verzehr verkauft werden, haben die Gewerbetreibenden Abfallbehälter in ausreichender Größe und Menge sichtbar aufzustellen oder anzubringen und rechtzeitig zu entleeren.
(6) Die Absätze 1 bis 5 finden nur Anwendung, soweit durch die Verunreinigungen nicht der öffentliche Verkehr erschwert wird und somit § 32 StVO nicht anwendbar ist.
Abschnitt III
Ordnung und Sicherheit auf Spiel- und Bolzplätzen;
Hundehaltung; Hausnummerierungspflicht;
§ 15 Nutzung von Kinderspiel- und Bolzplätzen
(1) Kinderspielplätze dienen nur der Benutzung durch Kinder bis zum Alter von 14 Jahren, soweit nicht durch Schilder eine andere Altersgrenze festgelegt ist. Außer ihnen dürfen dort nur Erziehungsberechtigte und Aufsichtspersonen anwesender Kinder verweilen.
(2) Die Benutzung der Kinderspiel- und Bolzplätze geschieht auf eigene Gefahr.
(3) Andere Aktivitäten, insbesondere das Fahren mit Skateboard und Inlineskaters, sowie Ballspiele jeglicher Art, bei denen andere Personen belästigt oder gefährdet werden können, sind auf den Kinderspielplätzen verboten, es sei denn, dass hierfür besondere Flächen ausgewiesen sind.
(4) Der Aufenthalt auf den Kinderspielplätzen und Bolzplätzen ist nur tagsüber ab 08.00 Uhr bis zum Einbruch der Dunkelheit, spätestens bis 22.00 Uhr erlaubt.
(5) Auf Kinderspielplätzen ist der Konsum von Alkohol, Drogen und anderen gesundheitsschädlichen Stoffen untersagt.
(6) Zum Schutz der Kinder ist es auf Kinderspiel- und Bolzplätzen verboten:
a) Gegenstände und Stoffe mitzunehmen, die geeignet sind, Verletzungen oder Gefährdungen herbeizuführen;
b) Flaschen aller Art oder Dosen wegzuwerfen oder zu zerschlagen;
c) Mit Fahrrädern oder anderen Fahrzeugen diese Plätze zu befahren, mit Ausnahme von Spielfahrzeugen, Kinderwagen und Krankenfahrstühlen
(7) Auf Kinderspiel- und Bolzplätzen dürfen Tiere nicht mitgeführt werden.
§ 16 Hundehaltung und Hundeführung
(1) Auf der Grundlage der Hundehalterverordnung (GVBl. II S. 458 vom 16.06.2004) muss jeder, der Hunde außerhalb des befriedeten Besitztums führt, körperlich und geistig die Gewähr dafür bieten, jederzeit den Hund so beaufsichtigen zu können, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden. Der Hundeführer hat den Hund ständig zu beaufsichtigen und sicher zu führen.
(2) Wer auf Verkehrsflächen oder in Anlagen Hunde mit sich führt, hat die durch die Tiere verursachten Verunreinigungen unverzüglich und schadlos zu beseitigen. Von dieser Regelung sind Blinde und hochgradig Sehbehinderte, die Blindenhunde mit sich führen, ausgenommen.
(3) Im Übrigen sind die Ordnungsbehördliche Verordnung über das Halten und Führen von Hunden vom 16. Juni 2004 (GVBl. II S. 458) und die Ordnungsbehördliche Verordnung über die Anordnung einer Leinenpflicht für Hunde auf den in der Anlage aufgeführten Straßen und Plätzen der Gemeinde Schönwalde-Glien vom 30. September 2004 zu beachten.
§ 17 Nummerierung von Gebäuden
(1) Jedes bebaute Grundstück ist vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten auf eigene Kosten mit der dem Grundstück zugeteilten Hausnummer zu versehen; die Hausnummer muss von der Straße erkennbar sein und lesbar erhalten werden.
(2) Die Hausnummer ist unmittelbar neben dem Hauseingang deutlich sichtbar anzubringen. Liegt der Haupteingang nicht an der Straßenseite, so ist sie an der zur Straße gelegenen Hauswand oder Einfriedung des Grundstückes, und zwar an der dem Haupteingang zunächst liegenden Hauswand anzubringen. Ist ein Vorgarten vorhanden, der das Wohngebäude zur Straße hin verdeckt oder die Hausnummer nicht erkennen lässt, so ist sie an der Einfriedung neben dem Eingangstor bzw. der Eingangstür zu befestigen ggf. separat anzubringen.
(3) Bei Umnummerierung darf das bisherige Hausnummernschild während einer Übergangszeit von einem halben Jahr nicht entfernt werden. Es ist mit roter Farbe so durchzustreichen, dass die alte Nummer noch deutlich lesbar bleibt.
(4) Für die Hausnummerierung sind gut erkennbare Ziffern, möglichst weiße Schilder mit schwarzer Beschriftung zu verwenden. Die Schilder sollten 12 cm hoch und 14 cm breit sein. Die Hausnummern sind zu beleuchten.
Abschnitt IV
Schlussbestimmungen
§ 18 Ausnahmen
Die örtliche Ordnungsbehörde kann auf Antrag Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zulassen, wenn die Interessen des Antragstellers die durch die Verordnung geschützten öffentlichen und privaten Interessen im Einzelfall nicht nur geringfügig überwiegen. Die Ausnahmen können unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden.
§ 19 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entsprechend § 1 Absatz 3 ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen,
- entgegen § 2 Absätze 1 und 2 Maschinen und Geräte außerhalb der vorgegebenen Zeiten benutzt,
- entgegen § 3 Abs. 1 die Nachtruhe bzw. Abendruhe stört,
- entgegen § 4 lärm- oder abgaserzeugende Motoren unnötig anlässt oder laufen lässt,
- entgegen § 5 Absätze 1 und 2 Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente, Knallgeräte und ähnliche Geräte in solcher Lautstärke benutzt, dass unbeteiligte Personen erheblich belästigt werden,
- entgegen § 8 Absatz 2 auf Verkehrsflächen und Anlagen befindliche Ausstattungsgegenstände nicht bestimmungsgemäß nutzt,
- entgegen § 8 Absatz 3a auf Verkehrsflächen und in Anlagen unbefugt Bäume, Sträucher und andere Pflanzen aus dem Boden entfernt, beschädigt oder verändert,
- entgegen § 8 Absatz 3b auf Verkehrsflächen und Anlagen aufgestellte Gegenstände und Einrichtungen unbefugt entfernt, versetzt, beschädigt, beschmutzt, bemalt oder beklebt,
- entgegen § 8 Absatz 3c Sperrvorrichtungen und Beleuchtungen zur Sicherung von Verkehrsflächen und Anlagen beseitigt, beschädigt oder verändert,
- entgegen § 8 Absatz 3d sich so verhält, dass andere Personen mehr als den Umständen nach unvermeidbar behindert oder nicht unerheblich beeinträchtigt werden,
- entgegen § 8 Absatz 3e auf Verkehrsflächen und Anlagen Campingfahrzeuge oder Zelte aufstellt und dort übernachtet,
- entgegen § 8 Absatz 3f auf Verkehrsflächen und Anlagen Feuer anzündet oder Grillgeräte benutzt,
- entgegen § 8 Absatz 3g in Anlagen fährt,
- entgegen § 9 Absatz 1a Unrat, Müll, Lebensmittelreste, Papier, Glas und andere Gegenstände wegwirft oder zurücklässt,
- entgegen § 9 Absatz 1b Schmutz- und Abwässer auf Straßen und Anlagen ausschüttet, Regenwasser auf Straßen ableitet, Chemikalien, Stoffe oder Flüssigkeiten ablässt oder in die Straßenkanäle einlässt,
- entgegen § 9 Absatz 1c Flugasche, Flugsand oder ähnliche Materialien auf offenen Lastkraftwagen transportiert,
- entgegen § 9 Absatz 1g Garten- und Küchenabfälle außerhalb des eigenen Grundstücks lagert,
- entgegen § 9 Absatz 2 die Verunreinigungen nicht unverzüglich beseitigt,
- entgegen § 10 Absätze 1 und 2 Werbematerial auf Verkehrsflächen und Anlagen anbringt oder verteilt oder zugelassene Werbeflächen überbeklebt, übermalt oder Verkehrsflächen und Anlagen bemalt, besprüht, beschriftet oder in sonstiger Weise verunstaltet,
- entgegen § 11 Absätze 1 bis 4 Grundstückseinfriedungen nicht so hergestellt und unterhalten werden, dass die angrenzenden Verkehrsflächen und Anlagen ohne eine Gefahr für Personen oder Sachen benutzt werden können, Hecken und ähnliche Einfriedungen, Bäume, Äste und Zweige in unzulässigerweise in die Straße hineinragen, Schneeüberhang und Eiszapfen nicht entfernt und Blumentöpfe und -kästen nicht gegen Herabstürzen gesichert werden,
- entgegen § 12 Hydranten, Kontrollschächte, Grundwassermessstellen, Einläufe von Straßenkanälen, Einstiege und Abdeckungen von Ver- und Entsorgungsleitungen sowie die dazugehörigen Hinweisschilder abgedeckt, zugestellt, beseitigt oder beschädigt werden,
- entgegen § 13 Absätze 1 und 2 auf Verkehrsflächen und Anlagen Fahrzeuge und Anhänger wäscht, spült oder in sonstiger Form reinigt oder in Anlagen Kraftfahrzeuge und Anhänger abstellt,
- entgegen § 14 Absätze 1 bis 5 Abfallbehälter in Verkehrsflächen und Anlagen zweckwidrig benutzt, neben Recyclingcontainern Dosen, Glas, Papier, Sperrmüll oder dergleichen abstellt, Abfallbehälter (Absatz 3) entgegen den Zeit-, Aufstell- und Inhaltsvorschriften aufstellt und die dadurch entstandenen Verunreinigungen und nicht mitgenommene Gegenstände nicht umgehend beseitigt,
- entgegen § 15 Absätze 1 und 3 bis 7 die festgelegten Altersgrenzen oder die zur Nutzung bestimmten Zeiten für Spiel- und Bolzplätze nicht beachtet oder als nichtberechtigte Person diese Flächen betritt, nicht erlaubte Aktivitäten durchführt oder nicht erlaubte Gegenstände, Stoffe und Tiere mitbringt oder Alkohol, Drogen und andere gesundheitsschädliche Stoffe konsumiert,
- entgegen § 16 Absatz 1 die Aufsichtspflicht beim Führen eines Hundes verletzt oder nach § 16 Absatz 2 die durch Hunde verursachten Verunreinigungen nicht schadlos beseitigt,
- entgegen § 17 Absatz 1 das Grundstück nicht mit der zugeteilten Hausnummer versieht oder entgegen § 17 Absatz 2 nicht deutlich sichtbar anbringt oder entgegen § 17 Absatz 4 nicht geeignete Schilder verwendet.
(2) Verstöße gegen die Vorschriften dieser Verordnung können mit einer Geldbuße nach den Bestimmungen des § 3 Absatz 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286), zuletzt geändert durch Art. 15 des Gesetzes vom 23.09.2008 (GVBl. I S. 202, 207) in Verbindung mit § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.08.2007 (BGBl. I S. 1786) geahndet werden. Dieser Höchstrahmen kann gemäß § 17 Absatz 4 OWiG überschritten werden, wenn der wirtschaftliche Vorteil, welchen der Täter aus der Zuwiderhandlung gezogen hat, die maximal anzusetzende Geldbuße des § 17 Absatz 1 in Höhe von 1000,00 € übersteigt.
(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nr. 1 OWiG zur Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten ist der hauptamtliche Bürgermeister der Gemeinde Schönwalde-Glien.
§ 20 Inkrafttreten
Diese Ordnungsbehördliche Verordnung tritt eine Woche nach der Verkündung in Kraft. mGleichzeitig wird die Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung der Gemeinde Schönwalde-Glien vom 07. April 2005 (Beschluss-Nr. 226/04/2005 vom 22.03.2005) aufgehoben.
Die rechtsaufsichtliche Zustimmung nach § 5 Abs. 3 LImschG wurde am 08.12.2008 mit Aktenzeichen III/321406.0273.08/le vom Landrat des Landkreises Havelland als Aufsichtsbehörde erteilt.
Schönwalde-Glien, den 17. Dezember 2008