1. Änderung zum Bebauungsplan Nr. 5


Beschluss Nr. 155/2009
1. Änderung Bebauungsplan Nr. 5 „Wohnbebauung Gemeindezentrum Wansdorf" OT Wansdorf - Satzungsbeschluss

Die Gemeindevertretung Schönwalde-Glien beschließt auf Grund des § 10 Abs. 1 BauGB in der Bekanntmachung der Fassung vom 23.09.2004 (BGBI. I Nr. 52 S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 21.12.2006 (BGBl. I S. 3316) die 1. Änderung zum Bebauungsplan Nr. 5 „Wohnbebauung Gemeindezentrum Wansdorf" für das Gebiet in der Flur 4, den Flurstücken 396, 398, 437 bis 441der Gemarkung Wansdorf, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), als Änderungssatzung.
Die Begründung wird gebilligt.
Der Bürgermeister wird beauftragt, den Bebauungsplan ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung  zu jedermanns Einsicht bereit zu halten, über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist auch darauf hinzuweisen,  wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.

(17 Ja- und 0 Nein-Stimmen, 1 Stimmenthaltungen)

  

  

Bekanntmachung der Gemeinde Schönwalde-Glien

Betr.: 1. Änderung zum Bebauungsplan Nr. 5 „Wohnbebauung Gemeindezentrum Wansdorf"

Der von der Gemeindevertretung Schönwalde-Glien  in der Sitzung am 17.09.2009 unter der Drucksache Nr. 155/2009 die als Änderungssatzung beschlossene  1. Änderung zum Bebauungsplan Nr. 5 „Wohnbebauung Gemeindezentrum Wansdorf" wird gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) in der zur Zeit gültigen Fassung hiermit bekannt gemacht.

Die 1. Änderung zum  Bebauungsplan tritt  am Tag dieser Bekanntmachung in Kraft.

Jedermann kann die o.g. Änderungssatzung und die dazugehörige Begründung der 1. Änderung zum Bebauungsplan Nr. 5 „Wohnbebauung Gemeindezentrum Wansdorf" ab diesem Tag in der Gemeinde Schönwalde-Glien, Sebastian-Bach-Str. 10-12 in 14621 Schönwalde-Glien, während folgender Zeiten:

Montag und Mittwoch von 9.00 Uhr bis 15.00 Uhr,

Dienstag von 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr,

Donnerstag von 7.30 Uhr bis 15.00 Uhr und

Freitag von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr

(ausgenommen der Mittagspause von 12.30 Uhr bis 13.00 Uhr),

einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Gemäß § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuches sind beachtliche Verletzungen der in § 214 (1) Satz 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 (2) beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis  des Bebauungsplanes, sowie nach § 214 (3) Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs innerhalb von einem Jahr seit Bekanntmachung der Änderungssatzung schriftlich gegenüber der Gemeinde Schönwalde-Glien geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist werden diese unbeachtlich. 

Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 3 sowie Abs. 4 BauGB über die  Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen, sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

 

Schönwalde-Glien, den 24.09.2009


gez.
Bodo Oehme
Bürgermeister   




(Siegel)