Beschluss Nr. 214/2008 aus Gemeindevertretersitzung vom 20.11.08
Flächennutzungsplan der Gemeinde Schönwalde-Glien
Die Gemeindevertretung Schönwalde-Glien beschließt die 1. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Schönwalde-Glien mit Stand November 2008, die Begründung wird gebilligt und ist zur Genehmigung bei der höheren Verwaltungsbehörde einzureichen.
Die Erteilung der Genehmigung ist alsdann ortsüblich bekanntzumachen, dabei ist auch anzugeben, wo der Plan mit Begründung während der Dienststunden eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden kann.
(18 Ja- und 0 Nein-Stimmen, 0 Stimmenthaltungen)
Bekanntmachung der Gemeinde Schönwalde-Glien
Betr.: 1. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Schönwalde-Glien
Der von der Gemeindevertretung in der Sitzung am 20.11.2008 unter der Drucksache Nr. 214/2008 beschlossene 1. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Schönwalde-Glien wurde mit Schreiben des Landkreises Havelland als höhere Verwaltungsbehörde vom 29.01.2009 mit Aktenzeichen 63.3-3924-08 gemäß § 6 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) mit 1 Auflage genehmigt.
Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht. Die 1. Änderung des Flächennutzungsplanes incl. Planwerk und Begründung tritt am Tag der Bekanntmachung in Kraft.
Jedermann kann die 1. Änderung des genehmigten Flächennutzungsplanes und die dazugehörige Begründung ab diesem Tag im Bauamt der Gemeinde Schönwalde-Glien, Zimmer 11, OT Schönwalde-Siedlung, Sebastian-Bach-Straße 10-12 in 14621 Schönwalde-Glien während der Dienststunden
Montag und Mittwoch von 9.00 Uhr bis 15.00 Uhr,
Dienstag von 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr,
Donnerstag von 7.30 Uhr bis 15.00 Uhr und
Freitag von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr
(ausgenommen der Mittagspause von 12.30 Uhr bis 13.00 Uhr),
einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Gemäß § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuches sind beachtliche Verletzungen der in § 214 (1) Satz 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 (2) beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Flächennutzungsplanes, sowie nach § 214 (3) Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs innerhalb von einem Jahr seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde Schönwalde-Glien geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist werden diese unbeachtlich.
Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 3 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Flächennutzungsplan eintretenden Vermögensnachteilen, sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
Schönwalde-Glien, den 10.02.2009