Straßenreinigung

  • Volltext

    Die Gemeinde Schönwalde-Glien reinigt die öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslagen, soweit die Reinigung nicht nach § 2 übertragen wird.
    (2) Eine geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindegebietes, der zusammenhängend bebaut ist oder bebaut werden kann.
    (3) Öffentliche Straßen im Sinne dieser Satzung sind die dem öffentlichen Verkehr dienenden Straßen, Wege und Plätze, insbesondere:
    a) Fahrbahnen einschließlich Haltestellen der öffentlichen Verkehrsmittel,
    b) Rad- und Gehwege,
    c) Rinnsteine,
    d) Rand- und Sicherheitsstreifen,
    e) Einflussöffnungen der Entwässerungsanlagen,
    f) Böschungen und Stützmauern,
    g) Hydranten
    (4) Gehwege sind die Straßenteile, deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist. (z.B. Gehsteige, Treppenanlagen, Verbindungswege, zum Gehen geeignete Randstreifen, Bankette). 


Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende